{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-06-24_4_StR_570_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-06-24","aktenzeichen":"4 StR 570/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Unterzeichnung einer Urkunde in offener Stellvertretung\nfür eine natürliche Person ist nicht deshalb eine Urkundenfälschung, weil das Vertretungsverhältnis in Wahrheit nicht\nbesteht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 267 Abs. 1\n\nDie Unterzeichnung einer Urkunde in offener Stellvertretung\nfür eine natürliche Person ist nicht deshalb eine Urkundenfälschung, weil das Vertretungsverhältnis in Wahrheit nicht\nbesteht.\n\nBGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - 4 StR 570/92 - LG Essen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 570/92\n\nvom\n\n24. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ncisbert Emil BEE aus CE. seboren am\nEEE 19:3 ir TORE.\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n73\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Juni 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshof\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nNehm\nDr. Tolksdorf\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 00]\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 26. Juni\n1992 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\ndie Verurteilung wegen tateinheitlicher\nUrkundenfälschung entfällt.\n\nII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nzu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die\nVollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, führt zur Abänderung des Schuldspruchs. Im übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen vermittelte der Angeklagte\nden Eheleuten Lange, mit denen er gut bekannt war, türkische\nKreditbriefe. Im Rahmen der Geschäftsabwicklung erklärte er\nihnen wahrheitswidrig, daß sie an Rechtsanwalt Gi. ser\n\ndie Kreditbriefe besorge, 12.440 DM als Aufwendungsersatz\nzahlen müßten. Die Eheleute I, die Rechtsanwalt Gibbels\nkannten und ihn in verschiedenen Zivilrechtsstreitigkeiten\nmit ihrer Vertretung beauftragt hatten, glaubten den Angaben\ndes Angeklagten und übergaben ihm den verlangten Betrag. Auf\nihre Bitte stellte ihnen der Angeklagte bei der Übergabe des\nGeldes eine Quittung aus. Der Quittungsvordruck war versehen\nmit einem Stempel des Rechtsanwalts ci. Unter dem Stempel unterschrieb der Angeklagte mit seinem Namen, dem er den\nVermerk \"i.V.\" voransetzte. Tatsächlich war Rechtsanwalt\nCi mit der Beschaffung der Kreditbriefe nicht befaßt.\nEr hatte den Angeklagten auch nicht ermächtigt, von den Eheleuten Lange Geld in Empfang zu nehmen.\n\n2. Diese Feststellungen tragen zwar die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Betrugs, nicht aber die wegen Urkundenfälschung. Bei der von ihm ausgesstellten Quittung handelt es sich nicht um eine unechte Urkunde im Sinne des\nS 267 Abs. 1 StGB.\n\nEine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen\nstammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht (BGHSt 1, 117,\n121; 9, 44, 45; 33, 159, 160). Entscheidend ist die Täuschung über die Identität des Ausstellers. Dagegen kommt es\nauf die Richtigkeit des Erklärten nicht an (BGHSt 9, 44,\n45).\n\na) Wird eine Erklärung von dem Erklärenden mit seinem\neigenen Namen unter Offenlegung seines Willens unterzeichnet, eine andere natürliche Person zu vertreten, so weist\ndie Urkunde nach ihrem Inhalt und Erscheinungsbild als ihren\n\nAussteller grundsätzlich nicht den Vertretenen aus, sondern\nden Erklärenden (Tröndle in LK StGB 10. Aufl. § 267 |\nRdn. 131; Samson in SK StGB 5 267 Rdn. 47; Puppe, Jura 1979,\n638; Rheineck, Fälschungsbegriff und Geistigkeitstheorie,\n1979, S. 154 ff; Steinmetz, Der Echtheitsbegriff im Tatbestand der Urkundenfälschung, 1991, S. 65, 79 £; vgl. auch\nRGSt 5, 259, 261 für den Fall der Zeichnung einer Erklärung\n\"als Vormund\"; a.A. Arzt/Weber, Strafrecht Bes. Teil, Lehrheft 4, 2. Aufl., Rdn. 360; Maurach/Schroeder/ Maiwald,\nStrafrecht Bes. Teil, Teilbd. 2, 7. Aufl. § 65 Rdn. 52). Nur\ndieser, nicht der Vertretene, kann als Garant der Erklärung\nangesehen werden. Da die Urkunde auch tatsächlich von ihm\nstammt, ist es für die Beurteilung der Echtheit der Urkunde\nohne Belang, ob die behauptete Vertretungsmacht besteht. Ist\nder Erklärende nicht zur Vertretung befugt, so stellt sich\ndie in dem Vertretungsvermerk enthaltene wahrheitswidrige\nBehauptung der Vertretungsbefugnis als eine - gemäß S 267\nStGB nicht tatbestandsmäßige - schriftliche Lüge dar.\n\nb) Dieser rechtlichen Bewertung steht die ständige\nRechtsprechung nicht entgegen, nadh der eine unechte Urkunde\nauch dadurch hergestellt werden kann, daß der Täter mit seinem Namen unter Vortäuschung einer nicht bestehenden Vertretungsbefugnis eine Erklärung für =zine Firma oder eine Behörde unterzeichnet, in der er tätig ist (BGHSt 7, 149, 152; 9,\n44; 17, 11; BGHR StGB S 267 Abs. 1 Identität 1; zuletzt BGH\nStv 1993, 307; ebenso RG HRR 1939 Nr. 399; OLG Bremen NJW\n1950, 880; a.A.: Samson in SK S 267 Rdn. 47; Steinmetz aaO,\nSs. 81 £f). Den entscheidenden Grund für diese Auffassung\nsieht die Rechtsprechung darin, daß die Person des Erklärenden für den Rechtsverkehr, auf dessen Anschauung es ankommt,\n\nweniger wichtig sei als die nach dem Anschein der Urkunde\nvon ihm vertretene Behörde oder Firma und deswegen in ihrer\nBedeutung hinter deren Rechtspersönlichkeit zurücktrete. Nur\nunter dieser Voraussetzung, deren Vorliegen unter Berücksichtigung des Inhalts der Urkunde und der begleitenden Umstände, insbesondere auch der sich aus der Urkunde ergebenden tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen, festzustellen\nist (BGHSt 9, 44, 46), nimmt die Rechtsprechung in den Fällen des Handelns für eine Behörde oder eine Firma bei fehlender Vertretungsbefugnis des Erklärenden denn auch im Ergebnis eine unechte Urkunde an (BGHSt 7, 149, 152 f; 9, 43,\n46; 17, 11, 13; BGHR StGB 5 267 Abs. 1 Identität 1).\n\nDiese für das Handeln im Namen einer Firma oder einer\nBehörde typische Interessenlage ist bei der offenen Stellvertretung einer natürlichen Person regelmäßig nicht anzutreffen. Bei ihr kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen\nwerden, daß der Rechtsverkehr an der Person des Vertreters\nkein oder ein geringeres Interesse hätte als an der des Vertretenen.\n\nc) Nach diesen Grundsätzen geht aus der den Eheleuten\nLange erteilten Quittung der Angeklagte als Aussteller hervor. Diese ist daher - ungeachtet seiner fehlenden Vertretungsmacht - nicht unecht im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB.\n\nDer Angeklagte hat das Empfangsbekenntnis in offener\nStellvertretung für Rechtsanwalt Gi als eine andere natürliche Person ausgestellt. Er war weder Angestellter des\nRechtsanwalts Ci noch ist er als solcher aufgetreten.\nDementsprechend kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit\n\n73\n\ndie Auffassung der Rechtsprechung zum Handeln für eine Firma\noder eine Behörde auch auf Erklärungen Anwendung findet, die\nder Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei für den Rechtsanwalt oder die Sozietät abgibt. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, aus den\nder Rechtsprechung zum Handeln für eine Firma oder eine Behörde zugrunde liegenden Erwägungen ausnahmsweise den vertretenen Rechtsanwalt Gi als scheinbaren Aussteller der\nUrkunde anzusehen. Nach den Feststellungen bestanden die den\nErwerb der türkischen Kreditbriefe betreffenden rechtlichen\nBeziehungen, in deren Rahmen die quittierte Zahlung erfolgte, zwischen den Eheleuten LIEB und dem Angeklagten, der\nals ein guter Bekannter deren besonderes Vertrauen genoß.\nRechtsanwalt er 3 | stand im Hinblick auf dieses Geschäft\nin keinen rechtlichen Beziehungen zu den Eheleuten LU.\nDer Angeklagte brachte mit der Quittung zum Ausdruck, daß er\nden von den Eheleuten LER gezahlten Betrag für Rechtsanwalt Ci in Empfang nehme und an diesen weiterleiten\nwerde. Unter Berücksichtigung dieser tatsächlichen und\nrechtlichen Beziehungen der Beteiligten tritt für sie und\nden Rechtsverkehr das Interesse an der Person des Angeklagten als des Erklärenden aber nicht derart in den Hintergrund, daß der angeblich vertretene Rechtsanwalt Gibbels als\nscheinbarer Aussteller der Urkunde anzusehen wäre.\n\n3. Der Weegfall der Verurteilung wegen Urkundenfälschung läßt den Strafausspruch unberührt. Die Änderung des\nSchuldspruchs hat den Strafrahmen, innerhalb dessen die\nStrafe des Angeklagten zu bemessen ist, unverändert gelassen. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht im Hinblick\nauf den festgestellten Schuldgehalt der Tat, insbesondere\n\nauch unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen des\nAngeklagten, auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte als\ngeschehen, wenn es ihn nur wegen Betruges und nicht auch wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung verurteilt\n\nhätte.\n\n4. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten von den Kosten und seinen Auslagen gemäß S 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-24/4-str-570-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-24/4-str-570-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:39.522646+00:00"}}