{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-06-24_4_StR_329_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-06-24","aktenzeichen":"4 StR 329/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 329/93\n\nvom\n\n24. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHermann 2 ÜE us (CE. sort geboren am\nEEE 1940,\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 24. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 28. De-\n\nzember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen\nVollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nI. Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, Elke BE\nim Anschluß an ein Gartenfest bei dem Versuch der Vergewaltigung sexuell genötigt und verletzt zu haben. Der Verteidiger des Angeklagten hatte in zwei Beweisamträgen die Vernehmung der Kriminalbeamtin HEEEEB veantragt. Diese hatte zusammen mit ihrer Kollegin TOD am Tage nach der Tat Frau\nBEE zu Hause aufgesucht und erneut vernommen. Die Zeugin\nsollte zur Vernehmungssituation und zu unterschiedlichen An-\n\ngaben der Geschädigten im Ermittlungsverfahren gehört werden, um einen Widerspruch in den Bekundungen der Frau EM\nzu den Ursachen ihrer Verletzungen aufzudecken. Die Strafkammer lehnte beide Beweisamträge im wesentlichen mit der\nBegründung ab, daß sich die Zeugin dazu bereits geäußert habe.\n\nII. Mit dieser Begründung durften die Beweisamträge\nnicht zurückgewiesen werden. Zwar braucht das Gericht - vorbehaltlich seiner Aufklärungspflicht - einem Antrag, einen\nbereits vernommenen Zeugen nochmals zum Beweisthema zu vernehmen, nicht zu entsprechen, weil ein derartiges Verlangen\nlediglich auf eine Wiederholung abzielt (BGH StV 1991, 2;\nBGH NStZ 1983, 375, 376; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl.\n\nS 244 Rdn. 26). Tatsächlich war hier aber nicht, wie durch\ndas Schweigen des Protokolls bewiesen wird, die Kriminalbeamtin FREE. sondern inre Kollegin PEN als Zeugin\nvernommen worden. Die beantragte Vernehmung lief daher nicht\nauf eine Wiederholung der Beweisaufnahme hinaus.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf\nder fehlerhaft unterbliebenen Beweiserhebung beruht. Möglicherweise hätte die Vernehmung der Kriminalbeamtin, die am\nTag nach der Tat mit der Geschädigten ausführlich gesprochen\nund über den Gesprächsinhalt neben der Niederschrift über\ndie Vernehmung einen längeren Vermerk unter anderem zur Vernehmungssituation und zum Eindruck der Geschädigten gefertigt hatte, Umstände ergeben, die zu einer anderen Einschätzung der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin geführt hätten.\n\n3\n\nDa das Rechtsmittel bereits mit dieser Rüge in vollem\nUmfang Erfolg hat, bedarf es keines weiteren Eingehens auf\ndie übrigen Verfahrensbeschwerden und die erhobene Sachrüge.\n\nIII. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:\n\n1. Der neue Tatrichter wird die Einlassung des Angeklagten ausführlicher darzustellen und insbesondere zu klären haben, ob er noch Erinnerungen an die Einzelheiten des\nvon ihm eingeräumten Streits mit Frau Bäsel hat. Näherer\nDarlegung bedarf auch der (natürliche) Vergewaltigungs- bzw.\nNötigungsvorsatz des Angeklagten.\n\n2. Grundsätzlich kann sich das Gericht die Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit erwachsener Opfer von Sexualdelikten und\nihres abweichenden Aussageverhaltens aufgrund eigener Sachkunde zutrauen. Falls die Zeugin jedoch, wie von der Verteidigung behauptet, an Magersucht leidet - dies wird gegebenenfalls durch Vernehmung des Hausarztes aufzuklären sein -,\ndürfte sich im Hinblick auf die psychosomatischen Ursachen\n\ndieser Krankheit die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens empfehlen.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-24/4-str-329-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-24/4-str-329-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:39.502635+00:00"}}