{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-06-24_4_StR_315_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-06-24","aktenzeichen":"4 StR 315/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"dD\nÖ\n\nza\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 315/93\n\nvom\n\n24. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGER 1945 ir: SAMEN.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\n2\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n24. Juni 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Halle vom 12. Januar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Das Verfahren wird eingestellt.\n\n3, Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die\nStaatskasse.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"mehrfachen\nMißbrauchs eines vertrauten Jugendlichen, wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 26 Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 60 Fällen\" zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses.\n\n1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind\nin weiten Teilen zu unbestimmt, um als ausreichende Grundlage für den Schuldspruch zu dienen. Sie beruhen zudem auf einer nur unzulänglich dargestellten Beweiswürdigung.\n\nDie Jugendkammer geht davon aus, daß der Angeklagte in\neiner Vielzahl von Einzeltaten in der Zeit von Dezember 1989\nbis Februar 1992 drei Söhne seiner Lebensgefährtin Roswitha\nWiedecke sexuell mißbraucht hat, indem er Manipulationen am\nGeschlechtsteil der Jungen vornahm bzw. entsprechende Manipulationen von ihnen an sich vornehmen ließ, ferner mit ihnen Anal- und Oralverkehr durchführte. Zur Individualisierung der Taten wird lediglich festgestellt, daß sie sich\nsämtlich in der Wohnung des Angeklagten ereigneten. Untereinander sind die Taten nicht abgegrenzt. Eine zeitliche\nAufgliederung in tatbestandsrelevante Altersstufen der Kinder bzw. Jugendlichen erfolgt nicht im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen, sondern nur bei Vornahme der rechtlichen Würdigung; insoweit treten jedoch bezüglich der Anzahl\nder festgestellten Taten Widersprüche auf. So ergeben sich\nzum Nachteil von Olaf Wiedecke nach den Sachverhaltsfeststellungen insgesamt 27, nach der rechtlichen Würdigung aber\nnur 23 Taten. Soweit der Angeklagte für den Zeitraum von Februar bis Dezember 1991 wegen sexuellen Mißbrauchs eines\nSchutzbefohlenen, des in diesem Zeitraum 16 Jahre alten\nRoberto Wiedecke, in 34 Fällen verurteilt worden ist, fehlt\nes zudem an Feststellungen, aus denen sich die Ausnutzung\neines Abhängigkeitsverhältnisses durch den Angeklagten ergibt. Schließlich wird nicht deutlich, ob der Angeklagte in\neinzelnen Fällen mit drei Geschwistern gleichzeitig sexuelle\nHandlungen vorgenommen hat. Hierfür könnte der bei der\n\nZ\n\nStrafzumessung (UA 8) erörterte Gesichtspunkt sprechen, daß\nder Angeklagte \"zeitweise drei Jungen gleichzeitig\" mißbraucht habe. Einzelne Taten stünden dann im Verhältnis der\nTateinheit. Zur Beweiswürdigung teilt das Urteil lediglich\nmit, daß die Feststellungen auf dem Geständnis des Angeklagten beruhen, ohne dessen Einlassung auch nur in groben Zügen\nwiederzugeben. Danach kann lediglich vermutet werden, daß\ndie Feststellungen auf Schätzungen des Angeklagten zurückgehen, deren Anknüpfungspunkte dem Senat unbekannt sind. Unter\ndiesen Umständen besteht die Gefahr, daß sich das Landgericht mit ungewissen Gesamtvorstellungen von den Taten begnügt hat, ohne die unerläßliche Sicherheit über die Tatbestandsverwirklichung im Einzelfall zu haben (vgl. BGHR StGB\n8 176 Abs. 1 Mindestfeststellungen 1). Das Urteil war demnach aufzuheben.\n\n2. Eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht\nkam nicht in Betracht, da auch die Anklage, die im Gegensatz\nzum Urteil von drei in sich fortgesetzten Handlungen zum\nNachteil der drei Jungen ausgeht, die von der Jugendkammer\nzutreffend als materiellrechtlich selbständige Taten gewerteten Handlungen weder im Anklagesatz noch in der Schilderung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses in konkretisierbarer Weise beschreibt. Vielmehr enthält sie für zwei\nder drei angeklagten Taten nicht einmal die auch für fortgesetzte Handlungen unerläßliche Angabe der Mindestanzahl der\nEinzelakte, sondern begnügt sich mit Schätzungen. Eine\nwirksame Anklage im Sinne des 8 200 Abs. 1 Satz 1 StPO liegt\nsomit nicht vor {BGHR StPO S 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 1 und 2;\nvgl. auch Beschluß des Senats vom 14. Juni 1993 - 4 StR\n\n288/93 -); das Verfahren mußte deshalb wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden.\n\n3. Die aus formellen Gründen erfolgte Einstellung des\nVerfahrens steht einer neu zu erhebenden Anklage nicht entgegen (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 260 Rdn. 48).\nHierfür wird es sich empfehlen, durch Nachvernehmungen der\nTatopfer zu Zeit, Ort und konkreten Umständen einzelner Vorfälle eine Grundlage für individualisierte Einzeltaten zu\nschaffen, im übrigen die Möglichkeiten einer teilweisen Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO zu erwägen.\n\nMeyer-Goßner Nehm Maatz\nTolksdor£f Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-24/4-str-315-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-24/4-str-315-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:39.485351+00:00"}}