{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-06-24_4_StR_217_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-06-24","aktenzeichen":"4 StR 217/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":"5 316 a StGB erfaßt auch den räuberischen Angriff auf den\n\nFahrer eines von Maschinenkraft angetriebenen Fahrrades mit\n\nHilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit\nvon nicht mehr als 25 km/h (Mofa).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 316 a\n\n5 316 a StGB erfaßt auch den räuberischen Angriff auf den\n\nFahrer eines von Maschinenkraft angetriebenen Fahrrades mit\n\nHilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit\nvon nicht mehr als 25 km/h (Mofa).\n\nBGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - A StR 217/93 - LG Konstanz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 217/93\n\nvom\n\n24. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nısa E EEE zus CHE. senoren am\n0 WEN Kür\n\nwegen Raubes u.a.\n\n6\n\nDer 4.\n\nvom 24. Juni 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\n\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nNehm\nDr. Tolksdorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n6\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom\n14. September 1992 wird verworfen.\n\nII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen\nAngriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer\nJugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist, hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte und Jose Pe entschios-\n\nsen sich Ende September 1988, den ihnen bekannten Helmut\n\nEEE zu überfallen und zu berauben. Sie versteckten sich\nin der Nähe der Gaststätte, in der EM sich aufhielt,\n\nhinter einem VW-Bus. Als sich EEE mit seinem Mofa näherte, sprangen beide hinter dem Bus hervor. Pimp oMEEEEEN\nbrachte FÜR verapredungsgemäß zu Fall, indem er mit dem\nFuß gegen das fahrende Mofa trat. Während Pic GENE\n\nden verletzt am Boden liegenden Endler festhielt, forderte\nder Angeklagte die Herausgabe von Geld. Als EEE dies verweigerte, versetzte ihm der Angeklagte einen Faustschlag ins\nGesicht, durchsuchte ihn und nahm ihm 7.000 DM sowie mehrere\nHeroinbriefchen weg. Anschließend flüchteten der Angeklagte\nund sein Mittäter.\n\nIn der Folgezeit suchte Endler nach den Tätern und\nsetzte ein \"Kopfgeld\" von 1.000 DM für deren Beibringung aus\n(UA 9). Als der Angeklagte und Pe MEER davon ertunren, wollten sie EM uni dessen Mitbewohner STR \"eine\nAbreibung verpassen\" und sie einschüchtern. Im November 1988\ndrangen sie in deren Wohnung ein. Dort wurde EB vom Angeklagten geschlagen.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der\nErörterung bedarf insoweit nur die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer.\n\na) Die Jugendkammer ist zu Recht davon ausgegangen, daß\nder Fahrer eines von Maschinenkraft angetriebenen Fahrrades\nmit Hilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Mofa) als Führer eines\nKraftfahrzeuges im Sinne des S 316 a StGB anzusehen ist.\n\nNach dem Wortlaut dieser Vorschrift können Opfer eines\nräuberischen Angriffs Führer von Kraftfahrzeugen oder deren\nMitfahrer sein (8 316 a Abs. 1 Satz 1 StGB). Unter Kraftfahrzeugen sind nach den SS 248 b Abs. 4 StGB, 1 Abs. 2\nStVG, 4 Abs. 1 Satz 1 StVZO alle durch Maschinenkraft ange-\n\ntriebenen, nicht an Gleise gebundenen Landfahrzeuge zu verstehen. Dazu gehört, wie die Ausnahme von der Erlaubnispflicht in 5 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVZO belegt, auch das\nvon einem Motor angetriebene Mofa (vgl. BGH, Urteil vom\n\n30. November 1971 - 1 StR 554/71 = StVE Nr. 3 zu § 69 StGB;\nOLG Zweibrücken VRS 71, 229; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl. § 1 StVG Rdn. 2; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 69 Rdn. 11; Rüth in LK StGB\n10. Aufl. § 69 Rdn. 10 £). Eine Einschränkung des Schutzbereichs der Norm auf die Fahrer oder Beifahrer bestimmter\nKraftfahrzeuge ist weder nach der Entstehungsgeschichte noch\nim Hinblick auf den Sinn und Zweck dieser Vorschrift geboten:\n\n$S 316 a StGB wurde durch das Gesetz zur Sicherung des\nStraßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl I 832, 834)\nin das Strafgesetzbuch eingefügt. Er folgte dem vom Kontrollrat aufgehobenen \"Gesetz gegen Straßenraub mittels\nAutofallen\" vom 22. Juni 1938 (RGBl I 651), das Täter, die\nin räuberischer Absicht eine Autofalle stellten, mit dem Tode bedrohte (vgl. dazu Meurer-Meichsner: Untersuchungen zum\nGelegenheitsgesetz im Strafrecht, 1974, S. 21 £f, 33, 35 ££;\nGünther JZ 1987, 369, 376; Schäfer in LK StGB 10. Aufl.\n§ 316 a Rdn. 1). In den Gesetzesmaterialien ist zwar auch\nvon \"Verbrechen der Autofallen\"” (BTDrucks. 1/3774 S. 6) bzw.\nvon \"Autofallen\" (Protokoll der 202. Sitzung des Ausschusses\nfür Rechtswesen und Verfassungsrecht am 18. September 1952,\nS. 10; vgl. zum Sprachgebrauch auch BGHSt 13, 27; 24, 320)\ndie Rede; eine der früheren Regelung entsprechende Beschränkung des Anwendungsbereichs auf \"Autofallen\" war damit jedoch erkennbar nicht verbunden. Geschützt werden sollten\n\nvielmehr \"jeder Kraftfahrer\" und \"der Straßenverkehr im allgemeinen\" (Protokoll aaO S. 11).\n\nDer Schutz aller Fahrer und Beifahrer von Kraftfahrzeugen entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Bestraft werden soll, wer sich eine Gefahrenlage zunutze\nmacht, die dem fließenden Verkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für den Teilnehmer am Straßenverkehr entsteht\n(BGHSt 38, 196, 197; Cramer in Schönke/Schröder StGB\n24. Aufl. § 316 a Rdn. 6, jew. m.w.N.). Eine solche Gefahrenlage besteht auch und gerade bei Angriffen gegen die Führer motorisierter Zweiräder. Der mangelnde Schutz vor unmittelbaren körperlichen Angriffen läßt einen Zweiradfahrer\neher noch schutzbedürftiger erscheinen als den Führer eines\nanderen Kraftfahrzeugs.\n\nAllerdings liegt die bauartbedingte und vom Gesetzgeber\nzugelassene Höchstgeschwindigkeit der Mofas mit 25 km/h erheblich unter der anderer Kraftfahrzeuge (S 4 Abs. 1 Satz 2\nNr. 1 StVZO). Es ist auch nicht zu verkennen, daß es sich\nbei einem Mofa um ein Fahrzeug handelt, dessen Höchstgeschwindigkeit innerhalb eines Geschwindigkeitsbereichs\nliegt, der heute von modernen Fahrrädern ohne weiteres erreicht wird und bei dem der Motor nur die Aufgabe hat, die\nmenschliche Tretkraft zu ersetzen (OLG Zweibrücken VRS 71,\n229). Das kann aber mit Rücksicht auf den dargestellten\nSchutzzweck nicht dazu führen, Mofa-Fahrer aus dem Bereich\ndes S 316 a StGB herauszunehmen.\n\nb) Der Angeklagte hat die besonderen Verhältnisse des\nStraßenverkehrs zur Begehung eines Raubes ausgenutzt, Hierzu\ngehören auch die Fälle, in denen durch das Bereiten von Hindernissen - das wie hier zugleich den Tatbestand des S 315 b\nAbs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt - das Anhalten erzwungen wird, um\nsodann einen Raub zu begehen (Rechtsausschuß aa0 S. 10; vgl.\nauch BGH GA 1965, 150; BGH bei Spiegel DAR 1977, 141; Schäfer in LK $S 316 a Rdn. 11; Jagusch/Hentschel S 316 a StGB\nRan. 6).\n\n3. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung\nstand.\n\nDer Jugendrichter, der einen Angeklagten gemäß S 31\nAbs. 2 JGG unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer einheitlichen Jugendstrafe verurteilt, hat die früher\nbegangenen Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu\nbewerten und zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu\nmachen. Erforderlich ist deshalb eine selbständige, von der\nfrüheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten\n(BGHSt 37, 34, 39; BGHR JGG S 31 Abs. 2 Einbeziehung 1, 2,\n3, 7 jew. m.w.N.).\n\nEine vom Strafausspruch der einbezogenen Entscheidung\nlosgelöste eigene Strafbemessung läßt sich - entgegen der\nAnsicht des Beschwerdeführers - dem Urteil entnehmen. Die\nUrteilsgründe enthalten eine ausreichende Darstellung der\ndem einbezogenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen.\nSie sind vom Tatrichter auch in noch ausreichendem Maße in\nseine Erwägungen einbezogen worden. Die Jugendkammer begrün-\n\ndet die erheblichen Anlage- und Erziehungsmängel des Angeklagten, die die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich\nmachen, ausdrücklich mit dem Hinweis auf dessen \"schädliche\nNeigungen zu Vermögensdelikten\", die auch in den früheren\n(einbezogenen) Taten hervorgetreten seien (UA 14), und berücksichtigt bei der Strafbemessung allein den Umstand\nstrafschärfend, daß der Angeklagte versuchte, einen Zeugen\nzu bedrohen, \"um eine für ihn genehme Aussage zu erreichen\"\n\n(UA 15).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm j Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-24/4-str-217-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-24/4-str-217-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:39.462082+00:00"}}