{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-06-24_4_StR_166_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-06-24","aktenzeichen":"4 StR 166/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 166/93\n\nvom\n\n24. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChristian LEE aus SEE, seboren am\nCE 95° ir. >, EEE - GE zu:\n\nZeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni\n1993 beschlossen:\n\nDer Antrag, dem Angeklagten gegen den\nBeschluß des Senats vom 20. April 1993\nnachträglich rechtliches Gehör zu gewähren,\n\nwird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Münster hat den Angeklagten durch Urteil vom 11. Dezember 1992 zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt SEM. Revision\neingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 22. Februar 1993 mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. März 1993 wurde Rechtsanwalt SEES am\n2. April 1993 zugestellt. Nachdem innerhalb der Frist des\n$S 349 Abs. 3 Satz 2 StPO weder eine weitere Begründung der\nRevision noch eine Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts eingegangen war, verwarf der Senät die Revision\ndurch Beschluß vom 20. April 1993 gemäß S 349 Abs. 2 StPO\nals unbegründet. Erst am 28. April 1993 ging beim Bundesgerichtshof ein an das Landgericht Münster gerichteter\nSchriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt SCHREEEB von\n20. März 1993 ein, der weitere Ausführungen zur Sachrüge\nenthielt.\n\nRechtsanwalt SEE beantragt nunmehr, \"die Revision\ndes Beschuldigten U unter Beachtung der materiellrechtlichen Rügen aus dem Schriftsatz der Verteidigung vom\n20.03.1993 zu bescheiden\". Dieser als Antrag auf Nachholung\nrechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluß vom 20. April\n1993 zu behandelnde Antrag ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat\nkeine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen\nder Angeklagte nicht gehört worden ist. Daran ändert auch\nder Umstand nichts, daß dem Senat der Schriftsatz des Verteidigers vom 20. März 1993 nicht vorgelegen hat. Die Revisionsbegründungsfrist des S 345 Abs. 1 Stpo war am 22. Januar 1993 abgelaufen; eine Verlängerung dieser Frist ist nicht\nmöglich. Einem Revisionsführer bleibt es zwar unbenomnen,\nauch noch nach Ablauf der Begründungsfrist Ausführungen\nnachzuschieben und die bereits erhobenen Rügen zusätzlich zu\nerläutern. Der Beschwerdeführer kann aber nur dann beanspruchen, daß seine weiteren Ausführungen von dem Revisionsgericht bei der Beschlußfassung mitberücksichtigt werden, wenn\ndiese dem Revisionsgericht vor dessen Entscheidung zugehen\n(BGHR StPO S 33 a Revision 1). Das war hier aber gerade\nnicht der Fall.\n\nOb der Verteidiger damit rechnen konnte, daß der\nSchriftsatz vom 20. März 1993 bei normalem Geschäftsgang und\nden üblichen Postlaufzeiten rechtzeitig jedenfalls vor Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO dem Revisionsgericht vorliegen würde, ist hier rechtlich ohne Bedeutung.\nDenn andernfalls liefe dies auf eine Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand hinaus, die hier nicht begehrt worden ist. Sie\nwäre auch nach dem - durch den gemäß S 349 Abs. 2 StPO er-\n\n75\n\ngangenen Beschluß - rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht\nmehr zulässig (BGHR StPO § 33 a Anhörung 1 m.w.N.).\n\nIm übrigen bemerkt der Senat, daß die Einzelausführungen zur Sachrüge, die im wesentlichen mit den Revisionsangriffen des Mitangeklagten übereinstimmen, der Revision auch\nin der Sache nicht zum Erfolg hätten verhelfen können.\n\nSalger Steindorf Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-24/4-str-166-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-24/4-str-166-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:39.442094+00:00"}}