{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-06-18_4_StR_798_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-06-18","aktenzeichen":"4 StR 798/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 798/93\n\nvom\n\n24, Februar 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPaolo C EEE - — EEE au: vi,\ngeboren am EEE 1970 irn U (> .\n\nJoaquin PM > : aus PEN, dort\ngeboren am EEE ı> 3,\n\nwegen zu 1, Körperverletzung mit Todesfolge\nzu 2. gefährlicher Körperverletzung\n\ndd\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24, Februar 1994, an der teilgenommen haben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf\nMaatz\nDr. Tolksdorf,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr, Tepperwien\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. 0] in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretärin Ey\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n32\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Paderborn\nvom 18. Juni 1993 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\n1. hinsichtlich des Angeklagten CEB-SC in vollem Umfang,\n\n2. hinsichtlich des Angeklagten PB\nD' AM im Strafausspruch.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch u\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nJugendkammer des Landgerichts Bielefeld\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten je der gefährlichen\nKörperverletzung für schuldig befunden und den Angeklagten\nCEEEEB-< EEE zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten und den Angeklagten PM Do’ AMEEB zu einer\n\nJugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung\nder Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses\nUrteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision, mit der sie die\nVerurteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge erstrebt. Des weiteren ficht sie die Kosten- und\nAuslagenentscheidung an, Die auf die Rüge der Verletzung\nsachlichen Rechts gestützte Revision hat hinsichtlich des\nAngeklagten CEE- \"WE Erfolg. Hinsichtlich des Angeklagten PM D' AM führt das Rechtsmittel lediglich zur\nAufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet.\n\nI.\n\n1. In der Nacht vom 3. zum 4. Dezember 1992 traf der\n35 Jahre alte Arbeiter Bernhard HEEM (das spätere Tatopfer)\nin Schloß NED sesen Mitternacht vor der Gaststätte \"Lg\"\nauf eine Personengruppe, zu der u.a. die beiden Angeklagten\nund Rinaldo LEE gehörten. Sie erkannten, dap FEB\nstark betrunken war (BAK um 4 Uhr: 2,26 %0). Hüls erkundigte\nsich, wo er noch etwas zu essen bekommen könne. Als er sich\nwieder entfernte, wurde er von CE ver£olst, der ihm\ngewaltsam das mitgeführte Bargeld, einen 10-DM-Schein, abnahm. LEE kehrte sodann zu der Gruppe zurück, gefolgt\nvon HB, der offenbar sein Geld zurückerhalten wollte. Ihnen kam der Angeklagte CUEM-< EEE entgegen, der sich in\ndieser Situation entschloß, HMM \"tätlich anzugreifen\". Im\nBereich der Schloßkreuzung sprang er ihn von hinten an und\ntrat ihm in den Rücken. HB fiel nach vorn auf die Erde.\nCHE - EEE, der Jogging-Schuhe mit harter Sohle trug,\n\nschlug und trat auf den am Boden liegenden HB ein. Nachdem\nes diesem gelungen war, wieder aufzustehen, brachte ihn der\nAngeklagte cn : GER erneut zu Fall, Auf der Fahrbahn\ntrat und schlug er weiter auf ihn ein. Dabei führte er auch\nFußtritte in Richtung des Kopfes des Geschädigten aus. Erst\nauf den Zuruf des LÜEW. er solle aufhören, die \"Bullen\"\nkämen, ließ er von HM ab. HE stand langsam auf und ging\nmit torkelnden Schritten weg.\n\nNachdem IE die Gruppe nach einem Streit verlassen hatte, \"schlug CM EEE mit der Bemerkung 'mal\ngucken, wo der Mann hingegangen ist', vor, Bernhard HR zu\nfolgen. Der Angeklagte wollte HB in Fortsetzung seiner ersten Gewaltanwendung weiter tätlich angreifen. Ohne daß darüber ausdrücklich gesprochen wurde, erkannte Po D' Ai\ndas Vorhaben des Mitangeklagten. PÜEMD' ABMEEB hatte das\nVorgeschehen beobachtet, billigte die Gewaltanwendung des\nMitangeklagten und entschloß sich zur Teilnahme an dessen\nweiteren Gewaltanwendungen, indem auch er Hl tätlich angreifen wollte. CEEE-x EEE erkannte und billigte seinerseits, daß PEN D' ABB mit gemeinsamer weiterer Gewaltanwendung gegenüber HM einverstanden war\" (UA 13). Beide Angeklagten verfolgten nunmehr den HE, den sie in ca. 150 m\nEntfernung in der NEE Kirchstraße erreichten. Sogleich\nschlug ihm der Angeklagte m <MEEEEN zweimal mit der\nFaust an die linke Kinnseite, \"Unvermittelt\" trat nunmehr\nder Angeklagte FÜE D' AU, der die Kampfsportart \"Teakwan-do\" beherrscht und Cowboy-Stiefel mit kräftigen Ledersohlen und halbhohen \"Torero\"-Absätzen trug, dem HMMM aus\ndem Stand mit dem Spann des rechten Fußes gegen den Kopf an\ndas Kinn. HMM fiel rückwärts um und prallte möglicherweise\n\nmit dem Kopf gegen ein Holzfaß, neben dem er reglos liegen\nblieb. Die von Passamten herbeigerufene Polizei führte den\nZustand des HE auf seine Trunkenheit zurück und verbrachte\nihn in eine Ausnüchterungszelle. Sie veranlaßte aber noch in\nderselben Nacht seine Verlegung in ein Krankenhaus, als sich\nsein Zustand verschlechterte. Trotz sofort eingeleiteter\nNotoperation verstarb der Geschädigte wenige Tage später.\nTodesursache war ein schweres Schädelhirntraumä, verbunden\nmit einer Fraktur des Schädeldaches und einer dadurch ausgelösten Hirnblutung.\n\n2. Die sachverständig beratene Jugendkammer hat nicht\nfestzustellen vermocht, bei welcher Gelegenheit HER den\nschädelbruch erlitten hat. Obwohl HER nach dem Fußtritt des\nAngeklagten mE AEER sofort zu Boden ging und liegen\nblieb, konnte das Landgericht nicht ausschließen, daß HB\ndie schweren Schädelverletzungen mit beginnender Hirnblutung\nbereits bei den von dem Angeklagten can im ersten\nTatabschnitt an der Schloßkreuzung allein geführten Angriffen davongetragen hat. Zugunsten jedes Angeklagten hat es\ndeshalb unterstellt, daß die tödlichen Verletzungen durch\nden jeweils anderen Angeklagten herbeigeführt worden sind\n(UA 28). Mit der Erwägung, es könne nicht davon ausgegangen\nwerden, \"daß der Angeklagten Pa D' ABER Verletzungen,\ndie möglicherweise zu dem Schädelbruch geführt haben, gebilligt hat und andererseits auch ce in Ger neEB-WER Kirchstraße nicht mit dem Fußtritt rechnete, der ebenfalls den Tod verursacht haben kann\" (UA 31). hat sich die\nJugendkammer gehindert gesehen, die Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (S 226 StGB) zu verurteilen.\n\nal\n\nII. Verurteilung des Angeklagten Cardoso-Xavier\n\n1, Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte\nCUEEEEER-< WERE könne nur wegen gefährlicher Körperverletzung\nverurteilt werden, beruht auf einer unzureichenden Beweiswürdigung; sie läßt zudem besorgen, daß sich der Tatrichter\nvon unzutreffenden rechtlichen Erwägungen hat leiten lassen\nund dabei insbesondere die Reichweite der für das Tatgeschehen in der NEE Kirchstraße zu Recht angenommenen Mittäterschaft (SS 25 Abs. 2 StGB) verkannt hat (vgl. BGH NSt2Z\n1982, 27).\n\nNach den Feststellungen erfolgte die Gewaltanwendung\ngegen Hüls im zweiten Tatabschnitt \"im gegenseitigen Einverständnis\" (UA 25) beider Angeklagten. Dem Angeklagten CB-GR-<EEEER war, als er sich entschloß, den Geschädigten His\n- nunmehr gemeinschaftlich mit dem Angeklagten PIE D'\nEB - weiter anzugreifen, bekannt, daß PM D' Au das\nVorgeschehen an der Kreuzung beobachtet hatte und mithin\nwußte, daß er, CE MEN. den Geschädigten durch einen\nvon hinten geführten Tritt mit seinem beschuhten Fuß zu Fall\ngebracht und auf den am Boden liegenden HE, und zwar auch\ngegen den Kopf, eingetreten hatte. Angesichts seines eigenen\nVorgehens gegen HR erscheint es wenig wahrscheinlich, daß\nCHE - EEE Savon ausgegangen sein könnte, Fi D' Au\nwerde den Geschädigten nicht ebenfalls treten; daß unter den\nAngeklagten aber auch nur stillschweigend abgemacht war, bei\nder weiteren, gemeinschaftlichen Verfolgung den Geschädigten\nnicht mehr mit Fußtritten anzugreifen, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen und liegt auch eher fern.\n\nHaben aber beide Angeklagten einverständlich zusammengewirkt, so muß sich der Angeklagte CHR EEE auch den\nFußtritt des Angeklagten PO D' AU zurechnen lassen,\nwenn dieser vom gemeinsamen Körperverletzungsvorsatz getragen war (BGH bei Holtz MDR 1986, 795). Daß der Angeklagte\nCHE -x< WER Sie für den Tod des HE ursächliche Verletzungshandlung - möglicherweise - nicht selbst vorgenommen\nhat, würde seiner Strafbarkeit nach S§ 226 StGB nicht entgegenstehen (BGH aa0). Wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung kann für deren Todesfolge, die ein anderer unmittelbar\nherbeigeführt hat, auch derjenige Beteiligte bestraft werden, der die Verletzung nicht mit eigener Hand ausführt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit\ndem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt\n(BGH NStZ 1982, 27; 1984, 328, 329). Voraussetzung ist allerdings, daß die Handlung des anderen im Rahmen des beiderseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag und dem Täter hinsichtlich des Erfolges Fahrlässigkeit zur Last fällt (Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 226\nRdn. 5; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. S 226\nRan. 10; jeweils m.w.N.).\n\nFür die Anwendung des § 226 StGB ist nicht erforderlich, daß sich der Körperverletzungsvorsatz des Angeklagten\nCHE x EEE Konkret darauf bezog, re D' AU werde\nden Geschädigten mit einem Fußtritt zu Boden strecken (vgl.\nBGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - 5 STR 470/74). Es reicht\nvielmehr aus, wenn CHE -<@EEEEB ein vergleichbar gefährliches Vorgehen des PD‘ Au für möglich hielt und billigte. Daß keiner der Angeklagten den Tod des Opfers vorher”\ngesehen und in Kauf genommen hat, steht lediglich einer\n\nu\n\nStrafbarkeit wegen vorsätzlicher Tötung entgegen, schließt\naber eine Haftung des Angeklagten CR - «EEE nach s 226\nStGB für ein vom gemeinsamen Willen beider getragenes Vorge-\n\nhen des PM D' AU nicht aus.\n\n2. Für das weitere Verfahren besteht Veranlassung zu\nfolgenden Hinweisen:\n\na) Sofern der neue Tatrichter zur Anwendung des § 226\nStGB gelangt, ist der Angeklagte - entgegen der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Dezember 1993\nmitgeteilten Auffassung des Generalstaatsanwalts in Hamm -\nnicht \"aufgrund Tatsachenalternativität wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung\", sondern nur wegen einer Tat des § 226\nStGB zu verurteilen. Dabei mag dahinstehen, ob die gemeinschaftlich begangene Mißhandlung des HAMM in der NEE\nKirchstraße gegenüber dem vorangegangenen, von CB -x@m\n1 allein geführten Angriff als selbständige Straftat zu\nwerten ist: Bleibt ungeklärt, wann der Geschädigte die zu\nseinem Tode führenden Verletzungen erlitten hat, so könnte\nbei Annahme zweier selbständiger Straftaten nach dem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" mit Sicherheit für\nbeide Tatzeitpunkte jeweils nur die gefährliche Körperverletzung festgestellt werden. Das würde aber bedeuten, daß\nder tödliche Erfolg keiner der beiden Verletzungshandlungen\nzugeordnet werden könnte, obgleich sicher ist, daß durch eine der beiden Handlungen der Tod des HÄ herbeigeführt worden ist. Eine solche auf gefährliche Körperverletzung in\nzwei Fällen beschränkte Verurteilung würde dem Unrechtsgehalt der Taten nicht gerecht werden. Das Gebot der Gerech-\n\n- 10 -\n\ntigkeit verlangt, daß der von dem Angeklagten verursachte\nTod des Opfers sich auch im Schuldspruch niederschlägt (vgl.\nBGHSt 35, 305, 307 £). Entsprechend den Grundsätzen, die der\nSenat in seiner Entscheidung BGHSt 36, 262, 268 £ zu der\nFrage entwickelt hat, wie zu verurteilen ist, wenn feststeht, daß der Täter durch Sexualkontakte das Opfer mit dem\nHI-Virus infiziert hat, aber offenbleibt, durch welche konkrete von mehreren in Betracht kommenden, jeweils materiellrechtlich selbständigen Handlungen, kann deshalb hier nur\neine Verurteilung wegen bereits im ersten O der erst im\nzweiten Tatabschnitt verwirklichter Körperverletzung mit Todesfolge erfolgen. Eine solche Verurteilung auf wahldeutiger\nTatsachengrundlage erfaßt beide Zeitpunkte (BGHSt aao\n\nS. 269).\n\nb) Sollte die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer den Angeklagten wiederum lediglich wegen gefährlicher\nKörperverletzung verurteilen und auf eine noch aussetzungsfähige Strafe erkennen, wird sie eingehender als in dem aufgehobenen Urteil, das im wesentlichen nur die günstige Sozialprognose nach S 56 Abs. 1 StGB erörtert hat, die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB zu prüfen haben. Im übrigen\nkann hier auch Anlaß bestehen, den Ausschlußgrund des S 56\nAbs. 3 StGB ausdrücklich zu erörtern.\n\nIII, Verurteilung des Angeklagten Perez D' Audia\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge\ndeckt zu dem den Angeklagten PO D' AU betreffenden\nSchuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung keinen diesen Angeklagten begünstigenden - oder, was gemäß S 301 StPO\n\n- 11 -\n\nzu berücksichtigen ist, benachteiligenden - Rechtsfehler\nauf, Eine Haftung dieses Angeklagten für den Todeseintritt\nnach S 226 StGB scheidet auf der Grundlage der getroffenen\nFeststellungen aus.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision die Feststellung,\ndie todesursächliche Schädelfraktur könne sich der Geschädigte HWEB auch bereits im ersten Teil des Tatgeschehens bei\nden von dem Angeklagten CEEEM-x@EEEB verübten Mißhandlungen zugezogen haben, Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung\nsind weder von der Revision aufgedeckt noch sonst ersichtlich. Mit ihrer Auffassung, HAB habe den Schädelbruch im\nZusammenhang mit dem Teak-wan-do-Tritt durch den Angeklagten\nPER D' AUEER eriitten, unternimmt die Beschwerdeführerin\nden revisionsrechtlich unzulässigen Versuch, die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen. Soweit sie darauf verweist, die Zeugen hätten Tritte\ndes Angeklagten CD-R auf das Schädeldach des Geschädigten nicht geschildert, läßt sich hierfür den Urteilsgründen nichts entnehmen. Das Vorbringen ist deshalb im Revisionsverfahren unbeachtlich.\n\nHat die Jugendkammer aber rechtsfehlerfrei zugunsten\ndes Angeklagten PÜ D' ABM nicht ausschließen können,\ndaß dem Geschädigten Hüls die zum Tode führenden Verletzungen schon bei der tätlichen Auseinandersetzung an der\nSchloßkreuzung zugefügt worden sind, an der der Angeklagte\nFEED‘ ZU nicht beteiligt war, so haftet dieser Angeklagte für den Todeserfolg auch nicht aufgrund sukzessiver\nMittäterschaft. Daß PM D' ME die von ihm beobachtete\nvorangegangene Gewaltanwendung des Angeklagten CB -\n\n- 12 -\n\nSC Dilligte und sich zur Teilnahme an dessen weiterer\nGewaltanwendung entschloß (UA 13), führt nicht dazu, ihm die\nbereits durch CER-< EEE allein verwirklichten Tatumstände zuzurechnen. Eine solche Zurechnung wäre nur dann\nmöglich, wenn der Angeklagte PM D' AU selbst einen für\ndie \"Todesfolge\" ursächlichen Beitrag geleistet hätte. Kann\nder Hinzutretende die weitere Tatausführung nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist und weil sein eigenes Handeln\nohne Einfluß auf den späteren Tod des Geschädigten bleibt,\nkommt mittäterschaftliche Mitwirkung an dem Verbrechen des\n\n§ 226 StGB trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der\ndurch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (BGH\nNStZ 1984, 548, 549; vgl. auch BGHR StGB S 226 Kausall-\n\ntät 1). So liegt es hier. Das Landgericht hat insoweit auch\nnicht festzustellen vermocht, daß der Tod bei HWEB durch die\nFolgen des von dem Angeklagten PR D' ZUR geführten\nTritts beschleunigt herbeigeführt worden ist. Danach hat das\nLandgericht diesen Angeklagten zu Recht allein wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.\n\n2, Dagegen kann der den Angeklagten Pi D' Wr\ntreffende Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom\n20. Juni 1991 - unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung - wegen versuchten Diebstahls u.a. zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Strafe ist teilweise\nverbüßt; ein Rest der Jugendstrafe ist bis zum 10. März 1994\nzur Bewährung ausgesetzt. Bei dieser Sachlage hätte das\nLandgericht prüfen müssen, ob unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Paderborn auf eine einheitli-\n\n- 13 -\n\nche Jugendstrafe gem. § 31 Abs, 2 JGG erkannt werden mußte\noder ob davon aus erzieherischen Gründen gem. § 31 Abs. 3\nJGG abgesehen werden konnte, Das ist ausweislich der Urteilsgründe nicht geschehen. Das Urteil läßt auch nicht erkennen, daß sich die Jugendkammer überhaupt bewußt war, daß\nunter Einbeziehung der Verurteilung durch das Landgericht\nPaderborn eine einheitliche Jugendstrafe verhängt werden\nkonnte. Über den Strafausspruch ist deshalb neu zu befinden\n(BGH NStZ 1985, 448).\n\nMit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt bei dem\nAngeklagten A D' Eh auch die Entscheidung über die\nStrafaussetzung zur Bewährung.\n\nIV. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354\nAbs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch und verweist die Sache an ein\nanderes Landgericht zurück.\n\n- 14 -\n\nDie - nicht näher ausgeführte - sofortige Beschwerde\ngegen die Kostenentscheidung ist infolge der Zurückverweisung der Sache gegenstandslos,\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-18/4-str-798-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":5},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-18/4-str-798-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:39.129323+00:00"}}