{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-06-17_4_StR_296_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-06-17","aktenzeichen":"4 StR 296/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 296/93\n\nvom\n\n17. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarianne Johanna W a] geborene FREE aus\nCHE \"GER. Seboren am EEE 1952 in HE, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n17. Juni 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nII.\n\n. Auf die Revision der Angeklagten wird das\n\nUrteil der Jugendschutzkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 27. Januar\n1993\n\n1. im Schuldspruch dahin abgeändert und\nneu gefaßt, daß die Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\neines Kindes, sowie der Beihilfe zum\nsexuellen Mißbrauch eines Kindes in\nTateinheit mit Beihilfe zum sexuellen\nMißbrauch einer Schutzbefohlenen schuldig ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendschutzkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte \"wegen Beihilfe\ndurch Unterlassen zum sexuellen Mißbrauch eines Kindes im\nbesonders schweren Fall in Tateinheit mit Beihilfe durch Unterlassen zum sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 5\nFällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses\nUrteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, die\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet.\n\nDie Verfahrensrüge ist - wie der Generalbundesanwalt\nzutreffend dargelegt hat - unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO). Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachrüge den aus\ndem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg, im übrigen ist die\nSachbeschwerde unbegründet.\n\n1. Nach den Feststellungen zum Fall II 2 a der Urteilsgründe hat sich der Ehemann der Angeklagten vom Sommer 1987\nbis zum Juli 1989 mehrfach an seiner am 2. September 1975\ngeborenen Stieftochter Sandra KEEEM. Ger Tochter der Angeklagten, vergangen. Im Februar 1989 teilte Sandra ihrer Mutter mit, daß sie der Angeklagte sexuell belästige und den\nGeschlechtsverkehr mit ihr ausführe. Nachdem ein Gespräch\n\nder Angeklagten mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter ebenso\nwie anfängliche Versuche, den Geschlechtsverkehr in Zukunft\nzu verhindern, ohne Erfolg geblieben waren, unterließ die\nAngeklagte im Interesse der Erhaltung ihrer Ehe weitere\nSchritte, ihre Tochter vor den Übergriffen ihres Mannes zu\nbewahren. In der Zeit von März 1989 bis Juli 1989 kam es in\nmindestens fünf Fällen zum Geschlechtsverkehr.\n\n2. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe\ndurch das Unterlassen zumutbarer Maßnahmen bedingt vorsätzlich zum sexuellen Mißbrauch eines Kindes und - tateinheitlich - zum sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen Beihilfe geleistet, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden\n(vgl. BGH NStZ 1984, 164). Dagegen hält die Verurteilung wegen fünf selbständiger Handlungen rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand.\n\nDie Verurteilung wegen fünf einzelner Taten könnte\nschon deswegen nicht aufrechterhalten werden, weil es an einer konkreten Feststellung der einzelnen Taten mangelt. Darauf kommt es hier jedoch nicht an: Besteht die Beihilfe aus\neiner einzigen Handlung oder - wie hier - pflichtwidrigen\nUnterlassung, so ist sie auch dann, wenn der Haupttäter mehrere rechtlich selbständige Taten begeht, als eine Tat zu\nbewerten (BGH bei Dallinger MDR 1957, 266; BGH bei Holtz MDR\n1980, 272; BGH, Beschluß vom 19. April 1984 - 4 StR 205/84 =\nStv 1984, 329 - LS -). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil\nauszuschließen ist, daß sich die geständige Angeklagte gegen\nden geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können. Eines Teilfreispruchs bedarf es nicht, weil\n\n20\n\ndas der Angeklagten vorgeworfene Unterlassen lediglich\nrechtlich anders gewürdigt worden ist.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im\nFall II 2 a verhängten fünf Einzelstrafen von jeweils einem\nJahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie der Gesamtstrafe. Da der Senat nicht ausschließen kann, daß die beiden übrigen - in Anbetracht des Schuldvorwurfs nicht unerheblichen - Einzelstrafen von einem Jahr bzw. zwei Jahren Freiheitsstrafe durch die Verurteilung wegen fünf Beihilfetaten\nbeeinflußt sind, hebt er auch diese Einzelstrafaussprüche\nauf.\n\n3. Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten\nhaben, daß die in S 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB genannten\nVoraussetzungen nicht ausnahmslos einen besonders schweren\nFall begründen. Die indizielle Bedeutung eines Regelbeispiels kann durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert\nwerden (BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1 und 5; BGH\nStV 1989, 432). Ob die Teilnahme an einer Tat, die einen besonders schweren Fall darstellt, ebenfalls als besonders\nschwerer Fall gewürdigt werden muß, ist anhand der Regelbeispiele in einer eigenen Gesamtwürdigung unter Berücksichti-\n\ngung des Gewichts der Beihilfehandlung festzustellen\n(Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. S 46 Rdn. 49 m.w.N.).\n\nMeyer-Goßner Steindorf Nehm\n\nRiBGH Maatz ist wegen Urlaubs\nortsabwesend und daher an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf£f","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-17/4-str-296-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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