{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-06-15_4_StR_287_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-06-15","aktenzeichen":"4 StR 287/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"{ j\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 287/93\n\nvom\n\n15. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJakob C ME zus EEE. seboren am\nCE 1950 in TUMEED / VER.\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 15.\n\nJuni 1993 gemäß SS 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPo\n\nbeschlossen:\n\nDie Strafverfolgung wird gemäß § 154a\n\nAbs. 2 StPO auf den Vorwurf des versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit unerlaubtem\nEntfernen vom Unfallort beschränkt. Soweit\nder Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung\nverurteilt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n\n28. Dezember 1992 dahin abgeändert, daß\nder Angeklagte wegen versuchten Totschlags\nin Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen\nvom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und zehn Monaten verurteilt\nwird, deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt wird.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung\ndes Generalbundesanwalts gemäß 5 154a Abs. 2 StPO auf den\nVorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort. Die Beschränkung der Strafverfolgung hat den Wegfall der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und der Gesamtstrafe zur Folge. Soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt worden ist, hat\ndie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung entfallenen\nKosten des Strafverfahrens und die dem Angeklagten insoweit\nentstandenen notwendigen Auslagen waren der Staatskasse aufzuerlegen. Zwar ist bei einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß S 154a StPO wegen des vorläufigen Charakters dieser Entscheidung eine Kostenentscheidung grundsätzlich nicht\nmöglich (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. 5 154a\nRdn. 22). Das gilt aber nicht, wenn - wie hier - gleichzeitig mit der Beschränkung der Strafverfolgung auf einzelne\nTeile der Tat durch Verwerfung der Revision das Urteil über\n\n67\n\ndie von der Beschränkung nicht betroffenen Teile der Tat\nrechtskräftig wird.\n\nSalger Steindorf Nehm\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-15/4-str-287-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-15/4-str-287-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:39.019337+00:00"}}