{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-06-15_4_StR_125_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-06-15","aktenzeichen":"4 StR 125/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 125/93\n\nvom\n\n15. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas Hermann Alfred Ha . ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1959 in EB. zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n24\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 15, Juni 1993 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird, soweit es den Vorwurf\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln betrifft, eingestellt.\n\nInsoweit werden die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 3. Dezember 1992 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit\nmit unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von\nacht Jahren verurteilt ist.\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n68\n\nGründe:\n\nDer Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts\ndas Verfahren gemäß S 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur\nLast gelegt wird. Dies zieht eine Änderung des Schuldspruchs\nund die Festsetzung der wegen schweren Raubes in Tateinheit\nmit unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln erkannten Einzelstrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe als\nnunmehr einzige Strafe nach sich. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nSalger Steindorf Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-15/4-str-125-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-15/4-str-125-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:39.002810+00:00"}}