{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-06-14_4_StR_304_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-06-14","aktenzeichen":"4 StR 304/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"u ji NY f In\n“ F\n\n2 £7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 304/93\n\nvom\n\n14. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Joachim LEE zus U, dort geboren am\nGE 1260. zur zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n14. Juni 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n28. Januar 1993 aufgehoben, soweit das\nLandgericht ausgesprochen hat, die Schuld\ndes Angeklagten wiege im Sinne des S 57a\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB besonders schwer.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Von den Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens werden dem Angeklagten drei\nViertel, der Staatskasse ein Viertel auf-.\nerlegt; die Revisionsgebühr wird um ein\nViertel ermäßigt. Der Angeklagte hat die\nden Nebenklägern im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit Mord\" zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. In den Urteilsgründen hat es ausgeführt, bei dem nicht vorbestraften\nAngeklagten, der die Tat nicht aus einer Notsituation heraus\n\nbegangen habe, ergebe sich die besondere Schwere der Schuld\nim Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB \"aus der Erfüllung zweier Straftatbestände durch den verübten Raubmord\n\n(ss 211, 250, 52 StGB)\" und daraus, daß der Angeklagte \"zwei\nMordmerkmale verwirklicht\" hat, \"nämlich das der 'Habgier'\nund den niedrigen Beweggrund 'um eine andere Straftat zu ermöglichen'\" (UA 19). Daneben \"grenze die Tat\" an Heimtücke\nund Grausamkeit und zeuge \"von Brutalität und Gefühllosigkeit\"; der Angeklagte habe zudem \"das Vertrauen mißbraucht\",\ndas ihm in der Tankstelle des Tatopfers entgegengebracht\nworden sei.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nDie Revision ist unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2\nStPO, soweit der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit\nschwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt\nworden ist. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; daß der\nAngeklagte nicht im Wege klarstellender Tateinheit wegen\nRaubes mit Todesfolge verurteilt worden ist (vgl. Beschluß\ndes Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom\n20. Oktober 1992 - GSSt 1/92, zum Abdruck in BGHSt bestimmt), beschwert ihn nicht.\n\nDas Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit das\nSchwurgericht in den Urteilsgründen - was es an sich im\nUrteilstenor hätte aussprechen müssen (BGH NStZ 1993, 235) -\n\ndie besondere Schwere der Schuld des Angeklagten im Sinne\ndes S 57a StGB bejaht hat.\n\nDas Schwurgericht hat nicht dargelegt, nach welchem\nMaßstab es die Schwere der Schuld bemessen hat. Seine Ausführungen ergeben aber, daß es von einer vom Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gebilligten, zu engen Auslegung des\nS 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ausgegangen ist. Wie der Senat schon mehrfach (allerdings erstmals erst kurz vor Erlaß\ndes vorliegenden Urteils) ausgesprochen hat, ist von einer\nbesonderen Schuldschwere nur dann auszugehen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den\nerfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr\nabweicht, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre (Urteile vom 21. Januar 1993\n- 4 StR 560/92 = NStZ 1993, 235 - und vom 22. April 1993\n- 4 StR 153/93, beide zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Beschlüsse vom 23. April 1993 - 4 StR 160/93 - und vom 4. Mai\n1993 - 4 StR 168/93). Das ist hier ersichtlich nicht der\nFall:\n\nDer nicht vorbestrafte Angeklagte hat bei Durchführung\nseines Raubplans spontan den Tötungsvorsatz gefaßt und diejenigen Handlungen vorgenommen, die er zur Verwirklichung\ndieses Vorsatzes für erforderlich hielt. Die Tat entspricht\nnach Planung und Durchführung dem \"Normalfall\" eines Raubmordes. Ein besonderes Vertrauensverhältnis, das hier in au-Bergewöhnlicher Weise ausgenutzt worden wäre, bestand zwischen Täter und Opfer nicht: Der Angeklagte war lediglich\n\nKunde in der Tankstelle des Tatopfers. Zwar kann die Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale grundsätzlich zur Annahme\neiner besonderen Schuldschwere führen (vgl. BGH NStzZ 1993,\n235, 236). Auch beim Zusammentreffen mehrerer Mordqualifikationen bedarf es aber einer Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 22. April 1993\n\n- 4 StR 153/93). Bei einem Raubmord kann die regelmäßig\ngleichzeitige Verwirklichung der Mordmerkmale der \"Habgier\"\nund des \"Ermöglichens einer Straftat\" der Tat jedenfalls\nnicht ohne weiteres ein besonders schulderhöhendes Gewicht\ngeben (vgl. auch BGH - Großer Senat für Strafsachen - aa0).\nDarüber hinausgehende besondere Umstände sind hier nicht\nfestgestellt.\n\nNach alledem kann bei Anwendung des für § 57a StGB\nrichtigen Auslegungsmaßstabes, wonach eine über das Normale\nweit herausragende Schuld gegeben sein muß, hier eine besondere, d.h. über die allgemeine Schuldschwere des Mordes hinausgehende Schuld nicht bejaht werden. Dies kann der Senat\naufgrund der vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen\nselbst aussprechen. Obwohl der Urteilstenor des angefochtenen Urteils, in dem eine besondere Schuldschwere nicht festgestellt wird, zutreffend ist, hat der Senat wegen der dem\nentgegenstehenden Ausführungen in den Urteilsgründen zur\nKlarstellung im Tenor dieses Beschlusses das Urteil des\nSchwurgerichts insoweit aufgehoben.\n\nDer von dem Angeklagten erzielte Teilerfolg rechtfertigt die getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung (S 473\nAbs. 4 Satz 1 StPO). Dem Senat erscheint es hingegen nicht\nveranlaßt, den Angeklagten von einem Teil der notwendigen\n\n67\n\nAuslagen der Nebenkläger im Revisionsverfahren zu entlasten\n(S 473 Abs. 4 Satz 2 StPO; vgl. Kleinknecht/Meyer StPO\n40. Aufl. § 473 Rdn. 29).\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\n\nMaatz Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-14/4-str-304-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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