{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-06-14_4_StR_302_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-06-14","aktenzeichen":"4 StR 302/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 302/93\n\nvom\n\n14. Juni 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael Rol£E CE ohne festen Wohnsitz, gebo-\n\nren am Ü 1957 ir CO, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n66\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n14. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 8. Januar\n1993\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Diebstahls in drei Fällen,\ndavon in zwei Fällen in Tateinheit mit\nvorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis\nschuldig ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII, Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall in Tateinheit mit Diebstahl sowie mit fortgesetztem Fahren ohne\n\nErlaubnis\" (Einzelfreiheitsstrafe: 2 Jahre) \"und weiterhin\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders\nschweren Fall\" (Einzelfreiheitsstrafe: 1 Jahr und 6 Monate)\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, führt zu einer - nur das Konkurrenzverhältnis betreffenden - Änderung des Schuldspruchs\nsowie zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Insoweit wird auf\ndie Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Mai\n1993 Bezug genommen.\n\nDie beiden Diebstähle von Kraftfahrzeugen, die der Angeklagte - wie die Strafkammer zutreffend annimmt - jeweils\ntateinheitlich mit (fortgesetztem) unerlaubtem Fahren ohne\nFahrerlaubnis begangen hat, stehen untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Als minderschwere Straftat vermag\ndas Vergehen des S§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG die beiden Diebstahlstaten entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht\nzu einer rechtlichen Einheit zu verbinden (BGHSt 18, 66,\n69; BGH, Beschluß vom 7. Januar 1993 - 4 StR 592/92).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der\nEinsatzstrafe, an deren Stelle zwei Einzelstrafen festzusetzen sind (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5), sowie\nder Gesanmtstrafe.\n\nAuch die wegen des Einbruchsdiebstahls aus einem Bauwagen verhängte Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Mona-\n\nten kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat zu La-\n\nsten des Angeklagten \"eine nicht unerhebliche, über die\nVerwirklichung der eigentlichen Tatbestandsmerkmale hinausgehende kriminelle Energie\" berücksichtigt, \"die bei der\nBegehung der Straftaten zum Ausdruck kam (z.B. Aufbrechen\ndes Vorhängeschlosses des Bauwagens)\". Diese Erwägung verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Das Doppelverwertungsverbot\ndieser Vorschrift läßt es über ihren Wortlaut hinaus nicht\nzu, Umstände als strafschärfend heranzuziehen, die - wie\ndas Einbrechen in einen umschlossenen Raum in § 243 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 1 StGB - bei gesetzlich bestimmten besonders\nschweren Fällen ein Regelbeispiel begründen (BGHR StGB § 46\nAbs. 3 Regelbeispiel 1). u\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Tolksdorf\n\n66","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-14/4-str-302-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-14/4-str-302-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:38.915919+00:00"}}