{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-06-14_4_StR_288_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-06-14","aktenzeichen":"4 StR 288/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 288/93\n\nvom\n\n14. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter CE Au: SEE. dort seboren am\nEEE 19:7,\n\nDieter Peter CE zus DEREN, senoren am\nGE 1965 ir. SCHERE .\n\nChristine CN seborene DO aus\nSC, sort seboren am EEE 1943.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n65\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n14. Juni 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 13. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Das Verfahren wird eingestellt.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die\nStaatskasse,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Dieter Gorges wegen\n\"zweifachen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit\nmit zweifachem sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in\nTateinheit mit Vergewaltigung in einem Falle\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten Dieter\nPeter Gorges wegen \"zweifachen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung in zwei Fällen\" zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und die Angeklagte Christine Gorges wegen \"Beihilfe zum sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Beihilfe zur Vergewaltigung\" unter\nEinbeziehung rechtskräftig erkannter Strafen zu einer Freiheitsstrafe (richtig: Gesamtfreiheitsstrafe) von einem Jahr\n\nund drei Monaten verurteilt; die Vollstreckung der gegen\nDieter Peter und Christine CM verhängten Strafen hat es\nzur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel führen zur Einstellung des Verfahrens, weil die vom Revisionsgericht von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergeben hat,\ndaß es an den Verfahrensvoraussetzungen der Erhebung einer\nordnungsgemäßen Anklage und, da der Eröffnungsbeschluß des\nLandgerichts vom 20. Februar 1991 die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 1990 ohne Änderungen zur Hauptverhandlung zugelassen hat, einer ordnungsgemäßen Zulassung der\nAnklage mangelt. Diese Fehler sind auch im Hauptverfahren\nnicht behoben worden.\n\n1. Die Anklageschrift legt dem Angeklagten Dieter\nGorges zwei jeweils fortgesetzt begangene Vergehen nach\n§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach\n$S 177 StGB zur Last. Die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten\nwerden dabei lediglich wie folgt bezeichnet:\n\nDer Angeschuldigte Dieter CB (Vater) nahm seine am\n31.10.70 geborene Tochter Anja seit Oktober 1978 regelmäßig mit in sein Bett, nachdem er schon lange Zeit zuvor ihr häufig an die Brust und an die Scheide gegriffen hatte. Er zog sich nackt aus, legte das nackte Kind\nauf sich oder forderte es auf, sich unbekleidet auf ihn\nzu legen und führte seinen Penis zwischen den Beinen\ndes Mädchens rauf und runter. Dies wiederholte sich Öfters bis 1980.\n\nVon 1980 ab band er das Kind Anja häufig an sein Bett\n\nfest und schlug sie auch. Er spielte an ihrer Brust und\nScheide und führte den Penis in ihre Scheide ungeachtet\nder Gegenwehr des Mädchens ein, den Samenerguß ließ er,\n\nE\n\nnachdem er zuvor den Penis herausgezogen hatte, auf den\nBauch des Kindes laufen. Diese Ereignisse wiederholten\nsich bis 1983,\n\nDer Angeschuldigte Dieter CHE (Vater) kam auch zu\nseiner am 22.10.71 geborenen leiblichen Tochter Susanne\nseit deren frühester Kindheit nachts an deren Bett und\nfaßte ihr unter der Bettdecke an die Scheide. Sie war\nnoch nicht 10 Jahre. Der Angeschuldigte führte diese\nManipulationen sowie gelegentliche Griffe an die Brust\nfort bis Susanne etwa 16 Jahre alt war. Bei einer Gelegenheit ließ der Angeschuldigte sich von Susanne am\nGlied lecken. (1987)\n\nDamit sind die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten\nnicht zureichend beschrieben. Nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO\nhat die Anklageschrift die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat nach Zeit und Ort ihrer Begehung anzugeben. Lassen sich Zeit und Ort der Begehung nicht eindeutig feststellen, so muß zumindest ein (möglichst kurz zu bemessender) Tatzeitraum angegeben werden und eine allgemeine Beschreibung der Tatorte erfolgen; im übrigen muß die insoweit unvollständige Konkretisierung der Tat durch andere\nsie individualisierende Merkmale ersetzt werden (vgl. Rieß\nin Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. S 200 Rdn. 12). Die Schilderung muß um so konkreter sein, je größer die allgemeine\nMöglichkeit ist, daß der Angeschuldigte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (BGH NStz 1984,\n229),\n\nDiese Regeln gelten grundsätzlich auch bei Annahme einer fortgesetzten Handlung. Auch hier müssen die einzelnen\nTeilakte nach Zeit, Ort und individualisierenden Merkmalen\nbeschrieben werden; sind die Teilakte in ihrer Ausführung\ngleich, genügt zwar eine einmalige Darstellung der Tat und\n\nder Hinweis, daß sie in genau gleicher Weise in der Folgezeit wiederholt worden ist. Auch dann ist es aber unerläßlich, genau anzugeben, wann die Tat begann und wann sie endete; auch die Angabe der Mindestzahl der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Einzelakte ist regelmäßig unerläßlich\n(Rieß aaO Rdn. 14). Davon kann nur ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn sich der Mindestschuldumfang auch ohne\nsolche Zahlenangabe entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit\nauf Grund genauer Angaben über Beginn und Ende unmißverständlich eingegrenzt ist (BGH NStZ 1983, 326). Läßt sich\ndie Mindestzahl nicht eindeutig bestimmen, ist nach dem\nGrundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeschuldigten zu\nentscheiden ist, zu verfahren.\n\nDiesen Anforderungen wird die Anklageschrift nicht gerecht. Soweit es um sexuelle Handlungen des Angeklagten zum\nNachteil seiner Tochter Anja geht, fehlt es an einer auch\nnur ungefähren Feststellung der (Mindest-)Anzahl der Fälle\ndes sexuellen Mißbrauchs und der Vergewaltigung; daß diese\nHandlungen \"öfters\" geschahen oder sich \"wiederholten\", genügt nicht. Dasselbe gilt bezüglich der sexuellen Handlungen des Angeklagten mit seiner Tochter Susanne. Hier kommt\nnoch hinzu, daß Beginn und Ende der sexuellen Handlungen\nunbestimmt sind (\"seit frühester Kindheit\" - \"bis etwa\n16 Jahre\"), wobei nicht beachtet ist, daß eine Strafbarkeit\nnach § 176 StGB nach Erreichen des 14. Lebensjahres des\nKindes nicht mehr in Betracht kan.\n\nDiese Mängel der Anklageschrift setzen sich im Eröffnungsbeschluß und ebenso im Urteil fort. Auch aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, wie oft der Angeklagte\n\n(mindestens) mit Anja und Susanne sexuelle Handlungen vorgenommen hat; soweit hier davon ausgegangen wird, daß der\nAngeklagte mit Anja zwischen 1982/83 und 1988 drei- bis\nviermal Geschlechtverkehr gehabt habe, fehlt es an einer\nauch nur einigermaßen konkreten Tatzeitangabe. Wie der Senat erst kürzlich dargelegt hat (Beschluß vom 19. Mai 1993\n- 4 StR 237/93), kann eine Verurteilung auf derartig vage\nFeststellungen nicht gestützt werden, da der Angeklagte dadurch in seinen Verteidigungsmöglichkeiten unangemessen beschränkt wird; im übrigen wird, je weniger konkrete Tatsachen über den Schuldvorwurf bekannt sind, auch fraglicher,\nob der Richter von der Tat überhaupt im Sinne des § 261\nStPO überzeugt sein kann.\n\n2. Gleiches gilt hinsichtlich des Angeklagten Dieter\nPeter Auch ihm wirft die Anklageschrift zwei jeweils fortgesetzt begangene Vergehen nach § 176 Abs. 1\nNr. 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 177 StGB\nvor. Zu seinen Taten ist dort nur ausgeführt:\n\nDer Angeschuldigte Dieter Peter Ca (Bruder) begann\nals die Zeugin 13 Jahre alt war (1983) ebenfalls an ihrer Scheide und Brust herumzutasten und legte sich\nschließlich auch zu ihr ins Bett. Bei 8 Vorfällen\nsteckte er ihr den Finger in die Scheide und führte bei\n3 weiteren Anlässen den Geschlechtsverkehr mit ihr aus,\nwobei er sie in jedem Fall durch Schläge gefügig machte, sobald sie mit seinem Tun nicht einverstanden war.\nZuletzt steckte er ihr einen Schraubenziehergriff in\ndie Scheide.\n\nzur gleichen Zeit in Abwechslung mit dem Angeschuldigten Dieter Ci (Vater) kam auch der Angeschuldigte\nDieter Peter Gorges (Bruder) an das Bett seiner Schwester Susanne und griff ihr ebenfalls an die Scheide,\n\nSeit 1981 legte sich der Angeschuldigte Dieter Peter\nCORE (Bruder) etwa 50 mal zu seiner Schwester Susanne\nins Bett, hielt ihr, wenn sie schreien wollte, den Mund\nzu, machte ihre Beine auseinander und führte seinen Penis in ihre Scheide ein. Bei einem Anlaß ließ er sich\nebenso wie sein Vater von der erst 7jährigen Zeugin\nSusanne an seinem Geschlechtsteil lecken.\n\nHier wird zwar jeweils der Beginn der fortgesetzten\nHandlung angegeben, es fehlt jedoch die Angabe, wann die\nfortgesetzten Handlungen jeweils endeten, wobei auch hier\nnicht beachtet ist, daß eine Strafbarkeit nach § 176 StGB\nnur bis zum Erreichen des 14. Lebensjahres des Kindes gegeben ist. Zwar werden hier Angaben zur Zahl der sexuellen\nHandlungen (hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs aber ungenau: \"etwa 50 mal\") gemacht; auch hier fehlt aber eine nur\nin etwa konkretisierende Zeitangabe. Hinsichtlich des genauer beschriebenen Vorgangs mit dem Schraubenzieher bei\nAnja heißt es nur \"zuletzt\", hinsichtlich des beschriebenen\nLeckvorgangs bei Susanne fehlt jeder Hinweis auf die Tatzeit.\n\nDie gleichen Mängel weisen die Urteilsgründe auf. Abgesehen von der Angabe, daß der Angeklagte mit Anja zwischen 1984 und 1988 mindestens drei- bis viermal Geschlechtsverkehr gehabt habe (wobei es hinsichtlich der\nEinzelakte auch hier an einer konkreteren Tatzeitangabe\nfehlt), ist bezüglich der übrigen sexuellen Handlungen die\n(Mindest-)Anzahl nirgends festgestellt,\n\n3. Der Angeklagten Christine Cliiiblest die Anklageschrift zur Last \"vorsätzlich einen anderen zu dessen vor-\n\nS\\\n(n\n\nsätzlich begangener Tat Hilfe geleistet zu haben\". Bleibt\ndanach schon unklar, welcher rechtliche Vorwurf der Angeschuldigten genau gemacht werden soll, so führt auch die\nTatbezeichnung in der Anklageschrift zu keiner Klarheit.\nDort heißt es insoweit nur:\n\nAls die Zeugin Anja CE 13 Jahre alt war, schaute\ndie Angeschuldigte Christine CHE, die von Anfang an\ndurch Anja über das sexuelle Verhalten ihres Ehemannes\ngegenüber Anja informiert worden war, sie aber jedesmal\nals Lügnerin beschimpft hatte, beim Geschlechtsverkehr\nihres Mannes mit Anja zu, ohne daß sie über Jahre eingeschritten wäre.\n\nBei einer Gelegenheit fingerte die Angeschuldigte ebenfalls an der Zeugin, dann am Geschlechtsteil des Angeschuldigten, bis er dieses zunächst bis zum Orgasmus\nder Zeugin in den Mund steckte, dann in die Scheide der\nZeugin einführte.\n\nEs bleibt danach offen, ob das Zuschauen beim Geschlechtsverkehr die Beihilfehandlung darstellen oder ob\nin dem Nichteinschreiten \"über Jahre\" eine Beihilfe durch\nUnterlassen angenommen werden soll oder ob die Beihilfehandlung in dem zuletzt geschilderten Vorfall gesehen wird,\nwobei dieser Vorfall wiederum zeitlich völlig unbestimmt\nist. Die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluß waren\ndemnach ungeeignet, zur Grundlage einer Verurteilung gemacht zu werden; es wäre erforderlich gewesen, die Anklageschrift insoweit (wie auch im übrigen) zur Beseitigung\nder aufgezeigten Mängel an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben und bei Beharren der Staatsanwaltschaft auf der Anklage die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen (vgl.\nKleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. 5 200 Rdn. 27 a.E.).\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte allerdings wegen\neines eindeutig individualisierten, konkret bezeichneten\nVorgangs schuldig gesprochen (UA 13. unten) und im übrigen\nvon einer Verurteilung abgesehen (UA 41/42), ohne die Angeklagte jedoch insofern freizusprechen. Die Verurteilung\nkann aber deswegen keinen Bestand haben, weil fraglich ist,\nob dieser Vorgang von der Anklageschrift erfaßt worden ist.\nEin Geschehen, wie es im Urteil festgestellt worden ist,\nenthält die Anklageschrift nicht; da unklar ist, welcher\nstrafrechtliche Vorwurf der Angeklagten in der Anklageschrift (und im Eröffnungsbeschluß) überhaupt gemacht werden sollte, fehlt dieser Verurteilung die verfahrensrechlich nach SS 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO erforderliche\nGrundlage, so daß das Verfahren auch insoweit wegen eines\nVerfahrenshindernisses eingestellt werden muß (vgl. S 260\nAbs. 3 StPO).\n\n4, Die aus formellen Gründen erfolgte Einstellung des\nVerfahrens steht der neu zu erhebenden Anklage nicht entgegen (vgl. Kleinknecht/Meyer aaO S 260 Rän. 48). Der Senat\nweist insoweit auf folgendes hin:\n\na) Wie dargelegt entbindet auch die Annahme einer\nfortgesetzten Handlung Staatsanwaltschaft und Gericht nicht\nvon der Verpflichtung, grundsätzlich - ebenso wie bei der\nAnnahme von Einzeltaten - die einzelnen Teilakte möglichst\ngenau nach Tatzeit, Tatort und individualisierenden Merkmalen zu beschreiben. Der Senat verkennt nicht, daß dies in\nFällen, in denen ein über Jahre hinweg verübter sexueller\nMißbrauch von Kindern in Frage steht, der zudem erst geraume Zeit nach dem Ende der strafbaren Handlungen aufgedeckt\n\n63\n\nworden ist, zu erheblichen Schwierigkeiten führen kann.\nDies ändert aber nichts daran, daß dieser Forderung durch\nStaatsanwaltschaft und Gericht Rechnung getragen werden\nmuß; denn sonst wird zum einen dem Angeschuldigten eine\nVerteidigung nahezu unmöglich gemacht, wenn gegen ihn nur\nzeitlich und örtlich ganz unbestimmte, nicht individualisierte, vage Vorwürfe erhoben werden, zum andern steht im\nFalle der Verurteilung des Angeklagten der Schuldumfang\nnicht fest, schließlich würden dann sowohl bei einer Verurteilung als auch bei einem Freispruch des Angeklagten Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils auftreten. In\nsolchen Fällen empfiehlt es sich, einige markante, sicher\nfestgestellte, individualisierbare Einzelfälle herauszugreifen, wie sie beispielsweise auch im vorliegenden Fall\nersichtlich gegeben sind (der schwerwiegende auf UA 13 unten geschilderte Vorfall; die Einführung des roten Schraubenziehers - UA 14/15) und im übrigen nach 8$S 154, 154a\nStPO zu verfahren, oder, falls dies der mutmaßlichen Schuld\ndes Angeschuldigten nicht gerecht werden sollte, in Anwendung des Zweifelssatzes die Mindestzahl der Teilakte nach\nden mit Sicherheit in einem bestimmten Zeitraum vorgekommenen strafbaren Handlungen zu bestimmen (mindestens einmal\nwöchentlich oder einmal monatlich oder einmal jährlich, wobei aber darauf zu achten ist, ob hier wirklich sämtliche\nWochen bzw. Monate oder Jahre in Betracht kommen).\n\nb) Es wird auch genauer als bisher zu prüfen sein, ob\nhier von fortgesetzten Handlungen ausgegangen werden kann.\nDer Bundesgerichtshof erkennt zwar in seiner bisherigen\nRechtsprechung eine fortgesetzte Handlung bei jahrelangem\nsexuellen Mißbrauch desselben Kindes in einer Vielzahl von\n\n- 11 -\n\nEinzelfällen in sich wiederholender gleichartiger oder ähnlicher Weise im Rahmen eines Beziehungsgeflechts bei\ngleichbleibenden häuslichen und familiären Verhältnissen\nauch ohne weitere Begrenzung der beabsichtigten Tatdauer an\n(vgl. zuletzt Beschluß vom 4. Mai 1993 - 5 StR 206/93 mit\nzahlr. weit. Nachw.). Die Annahme einer fortgesetzten Handlung kommt allerdings nur in Betracht, wenn ein Gesamtvorsatz vorliegt, der nicht zu Gunsten des Angeklagten unterstellt werden darf (vgl. BGHSt 23, 33, 35; 35, 318, 324;\nBGH NStZ 1993, 35). Der Gesamtvorsatz muß so beschaffen\nsein, daß er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe\nin den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung\numfaßt und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar\nnicht in allen Einzelheiten, mindestens aber insoweit vorweg begreift, als das zu verletzende Rechtsgut, sein Träger, sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Frage stehen (vgl. u.a. BGHSt 36, 105, 110; BGHR StGB vor S 1\nfH Gesamtvorsatz 44 und 48). Der bloße Wille zur Tatwiederholung erfüllt diese Vorausetzungen nicht (vgl. BGHSt 37,\n45, 47; BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 10, 13, 14, 30\nund 35). Erhebliche zeitliche Unterbrechungen haben regelmäßig zur Folge, daß die vorangegangenen mit den anschlie-Benden sexuellen Handlungen nicht mehr in einem Fortsetzungszusammenhang stehen können (vgl. Beschlüsse des Senats\nvom 19, November 1992 - 4 StR 522/92 = BGHR StGB vor\n\nS 1/£.H. Gesamtvorsatz 48 - und vom 16. März 1993 - 4 StR\n81/93).\n\nc) Die von den Angeklagten Dieter Peter und Christine\nCHEEEEB erhobene Verfahrensrüge gibt Anlaß zu dem Hinweis,\ndaß die Unterrichtung des Angeklagten nach 8 247 Satz 4\n\n05\n\nStPO nicht nur auf den Inhalt der in Abwesenheit des Angeklagten gemachten Aussagen der vernommenen Person beschränkt ist, der Angeklagte vielmehr auch über das sonst\nin seiner Abwesenheit erfolgte Geschehen (Aussageverweigerungen, Antragstellungen usw.) zu unterrichten ist (vgl,\nKleinknecht/Meyer aaO 8 247 Rdn. 15 £f£).\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-14/4-str-288-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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