{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-06-11_4_StR_290_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-06-11","aktenzeichen":"4 StR 290/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 290/93\n\nvom\n\n11. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMaik 2 U A„cus DEE. seboren am\n\nEEE 1970 ir CE. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n64\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n11. Juni 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:\n\nII.\n\nIII,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n5. Februar 1993\n\n1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\nder Angeklagte des Diebstahls in 14\nFällen, des versuchten Diebstahls in\n\nvier Fällen sowie des Betruges schuldig\n\nist, - .\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n64\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"des Diebstahls in\n19 Fällen, davon in vier Fällen des Versuchs, sowie des\nBetruges\" für schuldig befunden und zu einer Jugendstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner\nhiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte\ndas Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.\n\n1. zum Schuldspruch hat das Rechtsmittel lediglich den\naus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist\nes insoweit unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPo.\n\nAus den Urteilsgründen läßt sich zweifelsfrei entnehmen, daß der Angeklagte nur insgesamt 18 Diebstahlstaten begangen hat, wobei es in vier Fällen beim Versuch geblieben\nist. Der Senat hat daher den abweichenden Urteilstenor, der\noffensichtlich auf einem Fassungsversehen beruht, entsprechend berichtigt.\n\n2. Die auf die Verletzung der SS 50 Abs. 3, 109 Abs. 1\nSatz 1 JGG gestützte Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\nDie Rüge ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts zulässig erhoben. Zwar teilt die Revision nicht mit,\ndaß dem für einen früheren Wohnsitz des Angeklagten zuständigen Jugendamt die Anklageschrift und eine Ladung zu der\nauf den 24. Juni 1992 anberaumten Hauptverhandlung zugeleitet worden ist. Dessen bedarf es jedoch auch nicht, da es\n\nfür die erhobene Rüge auf diese Verfahrensvorgänge nicht ankommt. Zu jenem ersten Hauptverhandlungstermin erschien der\nAngeklagte nämlich nicht, so daß das Verfahren gegen ihn\nausgesetzt werden mußte. Erst am 5. Februar 1993, nach der\nInhaftierung des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt\nDuisburg, wurde die Hauptverhandlung gegen ihn durchgeführt.\nWie die Revision zutreffend und zur Begründung des von ihr\nbeanstandeten Verfahrensverstoßes auch ausreichend vorträgt,\nfand eine Unterrichtung der nunmehr zuständigen Jugendgerichtshilfe über Ort und Zeit dieser allein maßgebenden\nHauptverhandlung unter Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des S 50 Abs. 3 JGG in Verbindung mit § 109 Abs. 1\nSatz 1 JGG (vgl. BGH NStZ 1982, 257 m.w.N.; BGHR JGG § 50\nAbs. 3 Heranziehung 1) nicht mehr statt.\n\nAuf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen.\n\nDie Hinzuziehung der Jugendgerichtshilfe zur Hauptverhandlung hat vor allem den Zweck, zur Gewinnung eines möglichst\nvollständigen Bildes von der Persönlichkeit des Täters, seiner Entwicklung und seiner Umwelt (BGHSt 27, 250, 251) Gesichtspunkte beizutragen und auf Umstände aufmerksam zu machen, die ohne ihre Mitwirkung möglicherweise nicht zur\nSprache gekommen wären. Es ist nicht auszuschließen, daß bei\neiner Beteiligung der zuständigen Jugendgerichtshilfe an der\nHauptverhandlung über den durch seine Übersiedlung aus der\nehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland entwurzelten, nicht vorbestraften Angeklagten Erkenntnisse hätten gewonnen werden können, die sich bei der Bemessung der Strafe\nund gegebenenfalls bei einer Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung zu seinen Gunsten ausgewirkt hätten. Insbesondere hätten die Lebensumstände des Angeklagten\n\n64\n\nseit September 1992, die von ihm behauptete Betreuung durch\neinen Sozialarbeiter und seine Bemühungen um eine Berufsfindung und soziale Wiedereingliederung (UA 5) besser aufgeklärt und möglicherweise zu seinem Vorteil gewertet werden\nkönnen.\n\nSalger Nehm Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-11/4-str-290-93","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-11/4-str-290-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:38.871084+00:00"}}