{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-06-11_4_StR_244_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-06-11","aktenzeichen":"4 StR 244/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 244/93\n\nvom\n\n11. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSteffen r HA aus ABM. seporen am\n1968 in Ka.\n\nAndreas RO EB aus ABM, seboren am\n1972 in <@ED.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nIn)\n\ne3\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n11. Juni 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dessau vom 8. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit den Angeklagten Strafaussetzung zur\nBewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Rückmann wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren, den Angeklagten |\nwegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verurteilt. Mit den hiergegen gerichteten\nRevisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen\nRechts.\n\nDie Rechtsmittel sind nur erfolgreich, soweit den Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden\nist; im übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift vom 27. April 1993 zutreffend ausgeführt hat.\n\n1. Seine Entscheidung, dem Angeklagten Rückmann keine\nStrafaussetzung zur Bewährung zu gewähren, begründet das\nLandgericht ausschließlich mit der Erwägung, \"bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter (seien) jedenfalls in bezug\nauf die Tat keine besonderen Umstände (zu) erkennen, welche\neine Aussetzung rechtfertigen würden\". Welche für und gegen\nden Angeklagten sprechenden Umstände in die nach § 56 Abs. 2\nStGB erforderliche Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit einbezogen worden sind, wird in den Urteilsgründen\nnicht mitgeteilt.\n\nDiese knappe, im wesentlichen nur den Gesetzeswortlaut\nwiedergebende Begründung reicht hier nicht aus. Sie läßt\ninsbesondere nicht erkennen, ob sich die Jugendkammer bewußt\nwar, daß bei der erforderlichen Gesamtwürdigung eine scharfe\nTrennung zwischen den in der Tat und den in der Persönlichkeit des Täters liegenden besonderen Umständen regelmäßig\nnicht möglich ist (BGHSt 29, 370, 380; vgl. auch BGHR StGB\n§ 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 2). Umstände in der Person können den Charakter der Tat entscheidend prägen (BGHR StGB\n§ 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 3). Hier war insbesondere zu berücksichtigen, daß die von den nicht vorbestraften, in geordneten sozialen Verhältnissen lebenden Angeklagten begangene gemeinschaftliche Tat in erster Linie auf deren erhebliche alkoholische Enthemmung zurückzuführen war. Auch wenn\n\n63\n\ndieser Umstand die Annahme eines minder schweren Falles der\nVergewaltigung nicht zu rechtfertigen vermochte, so war er\ndoch geeignet, das schwerwiegende Fehlverhalten des Angeklagten Rückmann im Hinblick auf eine Strafaussetzung zur\nBewährung günstiger zu beurteilen.\n\n2. Auch bei dem Angeklagten Rödiger fehlt es an einer\numfassenden, nach den SS 21 Abs. 1, 2 JGG gebotenen Gesanmtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände (vgl. BGHR JGG S 21 Abs. 2 Gesamtwürdigung 2). Vielmehr stützt die Jugendkammer die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung, gegen die sie \"in bezug\nauf Vorleben und Lebensverhältnisse\" des Angeklagten keine\nBedenken hat, lediglich auf dessen Verhalten nach der Tat.\nEiner günstigen Sozialprognose im Sinne des § 21 Abs. 1 JGG\nstehe entgegen, daß der Angeklagte \"kaum Reue und mangelndes\nUnrechtbewußtsein\" gezeigt habe.\n\nAbgesehen davon, daß diese Erwägung allein der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht gerecht wird, ist sie auch\nrechtsfehlerhaft. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat bestritten. Ihm durften daher nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlende Reue und\nSchuldeinsicht nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er anderenfalls seine Verteidigungsposition gefährdet hätte (vgl.\nBGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6; Umstände, besondere 12). Auch soweit der Angeklagte Einwände\ngegen die Richtigkeit der polizeilichen Protokolle über seine Beschuldigtenvernehmung vorgebracht hat, ist dies entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts für die von der\nJugendkammer zu treffende Prognoseentscheidung nach § 21\n\nAbs. 1 JGG nicht hinreichend aussagekräftig (vgl. BGHR StGB\ns 56 Abs. 1 Sozialprognose 4). Dieses Verhalten sollte nach\nder Vorstellung des Angeklagten ebenfalls dazu dienen, einer\nBestrafung zu entgehen. Daß er mit seiner Behauptung, sein\nGeständnis sei ihm durch die Verhörspersonen \"aufgenötigt\"\nworden, er sei \"nicht vernehmungsfähig gewesen und hätte infolgedessen die Formulierungen der Polizeibeamten akzeptiert, die so zu Protokoll genommen seien\" (UA 9), über eine\nangemessene Verteidigung hinausgegangen wäre und eine besonders rechtsfeindliche Gesinnung gezeigt hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist der laienhaften Formulierung\n\"aufgenötigt\" vor dem Hintergrund des zu ihrer Erläuterung\ngeschilderten angeblichen Verhaltens der Vernehmungsbeamten\nnicht zu entnehmen, daß der Angeklagte die Polizeibeamten\nwider besseres Wissen der Begehung von Straftaten bezichtigen wollte. Der der Entscheidung BGH NStZ 1988, 35 zugrunde\nliegende Sachverhalt ist dem hier zu beurteilenden Fall\nnicht vergleichbar.\n\nSalger Nehm Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-11/4-str-244-93","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-11/4-str-244-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:38.848860+00:00"}}