{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-05-25_4_StR_233_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-05-25","aktenzeichen":"4 StR 233/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 233/93\n\nvon\n\n25. Mai 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOliver CO m zus Bad DEE. sehoren am\nEEE :°65 in <E. zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nAZ\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n25. Mai 1993 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 7. Dezember 1992 aufgehoben, soweit hinsichtlich dieses Angeklagten die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, ist\nunbegründet, soweit er sich gegen die Verurteilung wegen\nschweren Raubes wendet. Insofern wird auf die Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts vom 20. April 1993 Bezug genommen.\n\nDagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit\ndie Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist. Nach den\nFeststellungen beging der Angeklagte den Raub am 10. März\n1992. Am 12. März 1992 verurteilte das Kreisgericht\nBad Doberan ihn wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Danach hätte die wegen des Diebstahls verhängte\nFreiheitsstrafe gemäß S 55 Abs. 1 StGB in die Verurteilung\nwegen Raubes einbezogen werden müssen.\n\nDie notwendige Gesamtstrafenbildung war in der Hauptverhandlung vorzunehmen und durfte nicht dem Beschlußverfahren nach SS 460, 462 StPO vorbehalten bleiben (BGHSt 12,\n\nı ff). Die unterbliebene Gesamtstrafenbildung ist durch den\nTatrichter nachzuholen. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dem\nnicht entgegen (vgl. BGHSt 35, 208 ff).\n\nMeyer-Goßner Steindorf Nehm\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-25/4-str-233-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-25/4-str-233-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:38.094382+00:00"}}