{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-05-25_4_StR_224_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-05-25","aktenzeichen":"4 StR 224/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 224/93\n\nvom\n\n25. Mai 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd KÜM zus SEE. Sort seporen am\nEEE 1955. zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nGel\n\nEL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 25. Mai 1993 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts wird als unbegründet\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 1. Dezember 1992\nwegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Durch Beschluß vom 24. Februar 1993 hat es\nseine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß S 346 Abs. 1\nStPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu\nProtokoll der Geschäftsstelle noch der Verteidiger des Angeklagten einen Revisionsamtrag gestellt oder die Revision begründet haben.\n\nDie gegen diesen Beschluß eingelegte \"Beschwerde\" des\nAngeklagten ist gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandeln.\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsamträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen\n$S 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das\nLandgericht zu Recht gemäß 5 346 Abs. 1 StPO als unzulässig\nverworfen.\n\nDas Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 18. Januar 1993 zugestellte Urteil fristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (S 45 Abs. 2 StPO). Nachdem der Angeklagte am 17. Februar 1993 - wie er selbst mitgeteilt hat - erfahren hatte, daß sein Verteidiger nicht bereit war, die Revision zu begründen, hätte er sich rechtzeitig um einen anderen Verteidiger bemühen oder die Revision selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts begründen müssen (vgl.\nBGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 493).\n\nIm übrigen hat der Verteidiger des Angeklagten ersichtlich deshalb zu Recht davon abgesehen, die Revision zu begründen, weil der Angeklagte die Tat im wesentlichen zugestanden und das Landgericht einen minder schweren Fall des\nschweren Raubes angenommen hatte, so daß weder der Schuldspruch noch die (milde) Strafe gegen den vielfach vorbestraften Angeklagten zu beanstanden waren.\n\nMeyer-Goßner Nehm Maatz\nTolksdor£f Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-25/4-str-224-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-25/4-str-224-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:38.075874+00:00"}}