{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-05-19_4_StR_259_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-05-19","aktenzeichen":"4 StR 259/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"TF/S\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 259/93\n\nvom\n\n19. Mai 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRene 7 CU us ME. sort geboren am\nnl 1965, zur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\ncv\n\n60\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n19. Mai 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Bezirksgerichts Leipzig vom 16. Dezember\n1992 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß er\ndes Diebstahls, der Beihilfe zum Diebstahl, des\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in\nTateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\n(Einzelfreiheitsstrafe: 1 Jahr 10 Monate), Beihilfe zum\nDiebstahl (Einzelfreiheitsstrafe: 10 Monate), gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (Einzelfreiheitsstrafe: 1\nJahr 6 Monate) sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Un-\n\nfallort in zwei Fällen (Einzelfreiheitsstrafen: jeweils 2\nMonate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nzwei Monaten verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und\ndas Verfahren beanstandet. Das Rechtsmittel führt zu einer\nÄnderung des Schuldspruchs, im übrigen hat es keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Weise er\nhoben worden, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. April 1993 zutreffend ausgeführt hat.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge\nhat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit der Angeklagte des\nDiebstahls, der Beihilfe zum Diebstahl, des gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr, des Widerstandes gegen\nVollstreckungsbeamte und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in zwei Fällen schuldig gesprochen worden ist. Auch\ninsoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts Bezug genommen. Lediglich die Annahme der Strafkammer, die beiden Vergehen der Unfallflucht\nstünden untereinander und mit dem gefährlichen Eingriff in\nden Straßenverkehr im Verhältnis der Tatmehrheit, hält\nrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\na) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte mit\nseinem Pkw von Polizeibeamten angehalten. Da er die Aufdekkung des kurz zuvor begangenen Diebstahls befürchtete, fuhr\ner plötzlich mit starker Beschleunigung an, um zu fliehen.\n\n60\n\nDabei geriet sein Fahrzeug - was er billigend in Kauf\n\nnahm - derart ins Schleudern, daß einer der Polizeibeamten\nerfaßt wurde und sich leichte Verletzungen zuzog. Auch der\nFunkstreifenwagen wurde beschädigt. Gleichwohl setzte der\nAngeklagte seine Flucht fort. Nachdem er in deren Verlauf\neinen abgestellten Pkw beschädigt hatte und gegen eine\nHauswand gefahren war, flüchtete er zu Fuß weiter.\n\nb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nwerden Verkehrsverstöße, die der Täter im Verlaufe eines\neinzigen, ununterbrochenen Fluchtweges begeht, tateinheitlich verübt (BGHSt 22, 67, 76; BGH, Beschluß vom 23. Mai\n1989 - 4 StR 190/89 - m.w.N.). Das gilt auch für mehrere\nDelikte nach $S 142 StGB, wenn sich der Täter durch seine\nWeiterfahrt hinsichtlich mehrerer von ihm nacheinander verursachter Unfälle der Feststellung entzieht.\n\nDanach hat der Angeklagte, da die Flucht nach dem ersten Unfall noch nicht beendet war, als sich der zweite Unfall ereignete und er sich erneut der Feststellung seiner\nBeteiligung und Person entzog, sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig gemacht.\n\nDie beiden tateinheitlich begangenen Delikte nach § 142\nStGB stehen ihrerseits zu dem Vergehen des gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr ebenfalls im Verhältnis der\nTateinheit,\n\nDen Entschluß, trotz der Kollision mit dem Funkstreifenwagen und der Verletzung des Polizeibeamten zu fliehen,\nfaßte der Angeklagte nicht erst, nachdem sich dieser Unfall\nereignet hatte. Vielmehr hatte er - als Bestandteil seines\nPlans, sich der Aufdeckung des Diebstahls durch Flucht zu\nentziehen - von vornherein vor, sich, sollte es zu dem für\nmöglich gehaltenen Unfall kommen, auch insofern der Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung durch\nFlucht zu entziehen. Unter diesen Umständen stehen der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr und der tateinheitlich begangene Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte\nmit der Unfallflucht im Verhältnis der Tateinheit.\n\n3, Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert.\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte\nauch bei einem Hinweis auf den Wechsel der Konkurrenzform\n\nnicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDamit entfallen die für das unerlaubte Entfernen vom\nUnfallort festgesetzten Einzelstrafen von jeweils zwei Monaten. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat dagegen Bestand. Der Senat kann, zumal sich der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten durch die andere rechtliche Bewertung des\nKonkurrenzverhältnisses nicht geändert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 1992 - 4 StR 623/91 - und vom\n23. Mai 1989 - 4 StR 190/89), ausschließen, daß die Straf-\n\nkammer ohne die weggefallenen Einzelstrafen auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Tolksdorf\n\n60","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-19/4-str-259-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-19/4-str-259-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.970412+00:00"}}