{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-05-19_4_StR_237_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-05-19","aktenzeichen":"4 StR 237/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AS 58\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 237/93\n\nvom\n\n19. Mai 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nvdco s EEE - > GE <eborener TEE\nEB zus Sc TEE, Seboren am EEE 1961 in\n7\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\n537\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n19. Mai 1993 gemäß 5 349 Abs, 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 12. Januar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. soweit er wegen Nötigung in drei Fällen\nverurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in\ndrei Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in\ndrei Fällen, wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und\nwegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision, die auf die Verurteilung wegen der\nVergehen gemäß den 88 240, 176 StGB beschränkt ist, rügt\nder Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das\nRechtsmittel ist unbegründet im Sinne des 5 349 Abs. 2\nStPO, soweit es der Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs\neines Kindes gilt. Dagegen kann die Verurteilung wegen Nötigung in drei Fällen keinen Bestand haben.\n\n1. Nach den Feststellungen hat die geschädigte Ehefrau\n\ndes Angeklagten - Frau Gabriele SEEN - EEE -. sie\n\neheliche wohnung Ende März 1992 verlassen und inzwischen\nScheidungsamtrag gestellt. Die Darstellung des Tatgeschehens beschränkt sich - abgesehen von dem Hinweis darauf,\ndaß die Schuldfähigkeit des Angeklagten in allen Fällen infolge Alkoholgenusses beeinträchtigt gewesen sei- auf folgende Ausführungen:\n\n\"1. Anfang 1990 zwang der Angeklagte die Zeugin Gabriele SC - zum Geschlechtsverkehr, indem\ner sie gegen ihren Willen festhielt, so daß sie sich\nihm nicht entziehen konnte.\"\n\n\"2. Am Dienstag, dem 24.12.1991, führte der Angeklagte\nwiederum gegen den Willen seiner Ehefrau mit dieser\nden Geschlechtsverkehr durch, indem er sie ca. 2 Stunden an Armen und Beinen festhielt, so daß die Zeugin\n\nGabriele SE DEE ihm hilflos ausgeliefert\nwar.\"\n\n\"3. Anfang 1992 (Januar oder Februar) zwang der Angeklagte die Zeugin Se TEE erneut zum Geschlechtsverkehr mit ihm, indem er auf sie einschlug,\nsie wiederum festhielt, so daß sie sich ihm nicht entziehen konnte.\"\n\n59\n\nDer Angeklagte hat bestritten, seine Ehefrau zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gezwungen zu haben. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von den Taten aufgrund der\n- den Feststellungen entsprechenden und über diese im wesentlichen nicht hinausgehenden - Bekundungen der Zeugin\nGabriele Schulte-Döinghaus gewonnen, gegen deren Glaubwürdigkeit keine Bedenken bestünden.\n\n2. Die getroffenen Feststellungen und die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung nicht.\n\na) Ein Schuldspruch wegen einer oder mehrerer Taten,\ndie nach Ort und Zeit oder Anlaß der Begehung nicht näher\nbestimmt und auch hinsichtlich des Tathergangs nur vage beschrieben sind, ist, insbesondere wenn der Angeklagte die\nVorwürfe bestreitet, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen\nnicht zu vereinbaren. Könnte eine Verurteilung auch auf\nderart vage Feststellungen gestützt werden, so würde der\nAngeklagte in seinen Verteidigungsmöglichkeiten unangemessen beschränkt. Im übrigen wird, je weniger konkrete Tatsachen über den Schuldvorwurf bekannt sind, auch fraglicher,\nob der Richter von der Tat im Sinne des § 261 StPO überhaupt überzeugt sein kann (vgl. BGHSt 10, 137, 139; BGHR\nStPO 5 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 1 m.w.N. und\n2). Das gilt insbesondere dann, wenn der Tatvorwurf Vorgänge betrifft, die sich ausschließlich zwischen dem - sie bestreitenden - Angeklagten und dem einzigen Belastungszeugen\nabgespielt haben und von Dritten nicht wahrgenommen wurden.\n\nb) Hier entbehren jedenfalls die Feststellungen zu den\nTaten zu 1 und 3 sowohl hinsichtlich der äußeren Umstände\n(Ort, Zeit oder Anlaß der Begehung) als auch hinsichtlich\nder Darstellung des eigentlichen Tathergangs der erforderlichen Bestimnmtheit. Sie sind derart farblos, daß sie sich\nvon der Wiedergabe des gesetzlichen Tatbestandes kaum unterscheiden. Gegen den Vorwurf, seine Ehefrau Anfang 1990\nund Anfang 1992 (im Januar oder Februar) bei nicht näher\nbeschriebenen Gelegenheiten durch Festhalten in nicht näher\nbeschriebener Weise zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu\nhaben, kann sich ein Angeklagter in einer Hauptverhandlung\nim Januar 1993 in aller Regel schlechterdings nicht verteidigen. Er kann im allgemeinen weder konkrete Tatsachen aufzeigen, die seine Täterschaft ausschließen (etwa ein Alibi\nvorbringen), noch die Glaubhaftigkeit der Aussage seiner\nEhefrau in anderer Weise erschüttern.\n\nc) Die Tat zu 2. ist zwar hinsichtlich der Tatzeit\ndurch die Bezeichnung des Tattages näher - wenn auch mangels Angabe der Tageszeit nicht genau - bestimmt und auch\nhinsichtlich der Tatausführung konkreter beschrieben. Insofern begegnet aber die Beweiswürdigung der Strafkammer\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es erscheint kaum\nvorstellbar, daß der Angeklagte - wie festgestellt - die\nZeugin über einen Zeitraum von 2 Stunden an \"Händen und\nBeinen festgehalten\" und dabei den Geschlechtsverkehr mit\nihr ausgeübt hat, Diese Feststellung ist im übrigen auch\nmit der Aussage der Zeugin SM - EEE nicht in Einklang zu bringen, die - insofern über die Feststellungen\nhinausgehend - bekundet hat, sie habe \"nur da gelegen und\nes über sich ergehen lassen\" (UA 11).\n\n57\n\nad) Schließlich genügen die Feststellungen der Strafkammer - jedenfalls hinsichtlich - der Taten zu 1. und 2. auch\nim Hinblick auf die subjektive Tatseite nicht den Anforderungen. Mangels näherer Darlegungen zu der Art und Weise\ndes \"Festhaltens\" und einer Beschreibung, auf welche Weise\ndie Zeugin ihren entgegenstehenden Willen - dem Angeklagten\nerkennbar - zum Ausdruck gebracht hat, tragen die Feststellungen nicht die Annahme, dieser habe den Widerstand seiner\nEhefrau erkannt und sie vorsätzlich mit Gewalt zur Duldung\ndes Geschlechtsverkehrs genötigt. Das gilt um so mehr, als\ndie Kammer von einer zur erheblichen Verminderung der\nSchuldfähigkeit führenden Alkoholisierung des Angeklagten\nbei allen Taten ausgeht und diese auch seine Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt haben kann.\n\nWegen der danach gebotenen Aufhebung der Verurteilung\nwegen Nötigung in drei Fällen kann auch der Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe keinen Bestand haben.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-19/4-str-237-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-19/4-str-237-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.950429+00:00"}}