{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-05-13_4_StR_187_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-05-13","aktenzeichen":"4 StR 187/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 187/93\n\nvom\n\n13. Mai 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter x EEE aus DEE . dort geboren am\nEB 1972. zur zeit in Haft,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Mai 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nNehm\nMaatz,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin van Es\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n5E\n\nI. Im Fall II 5 (Vorfall vom 28.12.1991) wird\ndas Verfahren gemäß S 154a Abs. 2 StPO auf\nden Vorwurf der Körperverletzung beschränkt.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Magdeburg vom\n25. November 1992 im Schuldspruch dahin\nabgeändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Landfriedensbruchs entfällt.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIV. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens wird abgesehen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung, Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Körperverletzung, Diebstahls in drei Fällen und\nversuchten Diebstahls unter Einbeziehung von zwei weiteren\nUrteilen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Landfriedensbruchs hat die Jugendkammer auf folgenden Sachverhalt gestützt:\n\nDer zur Skinhead-Szene zu rechnende Angeklagte beabsichtigte, gemeinsam mit anderen Personen eine Gaststätte\naufzusuchen. Als er und seine Begleiter dort nicht eingelassen wurden, weil man \"Glatzen\" nicht als Gäste haben wollte,\nbeschlossen die Skinheads, eine \"Aufräumaktion\" durchzuführen. Zu diesem Zweck begaben sie sich eine Woche später erneut zu der Gaststätte, zerstörten dort das Inventar und\nrichteten einen Sachschaden in Höhe von mindestens 4.500 DM\nan. Der Angeklagte schlug mit Fäusten einen Mann zu Boden.\n\n2. Die knappen Feststellungen reichen nicht aus, um einen Schuldspruch nach S 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu tragen.\n\nEs wird nämlich nicht deutlich, ob die Gruppe um den\nAngeklagten als Menschenmenge im Sinne des § 125 StGB anzusehen ist. In der der Aufrechterhaltung des öffentlichen\nFriedens dienenden Vorschrift des Landfriedensbruchs ist mit\nMenschenmenge nicht lediglich eine Mehrheit von Personen gemeint. Vielmehr bezeichnet der Begriff eine nicht notwendigerweise ungezählte, aber doch so große Personenmehrheit,\ndaß die Zahl nicht sofort überschaubar ist und daß es auf\ndas Hinzukommen oder Weggehen eines einzelnen Menschen nicht\n\nIE\n\nmehr ankommt (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 125\n\nRdn. 3 i.V.m. S 124 Rdn. 2 m.N.). Ferner muß zwischen den\nPersonen ein so enger räumlicher Zusammenhang bestehen, daß\nbei Außenstehenden die Vorstellung einer Menschenmenge als\nräumlich verbundenes Ganzes entsteht (BGHSt 33, 306, 308\nm.w.N.). Ob der Angeklagte und die ihn begleitenden \"anderen\nPersonen\", deren Zahl und Vorgehensweise im Urteil nicht näher mitgeteilt werden, diese Voraussetzungen erfüllen, vermag der Senat nicht zu prüfen.\n\nAuch wäre eingehender darzulegen gewesen, ob die Handlungen des Angeklagten und seiner Begleiter geeignet waren,\ndie Öffentliche Sicherheit zu gefährden. Unabhängig davon,\nob sich zum Zeitpunkt der Tat Gäste in dem Restaurant befanden, die durch die Ausschreitungen gefährdet wurden, könnte\ndies in Betracht kommen, wenn sich die Tat gegen den Inhaber\nder Gaststätte als Repräsentanten eines Personenkreises\nrichtete, der gewaltbereiten Gruppen im Interesse einer Konfliktvermeidung den Zutritt zu - im übrigen Öffentlichen -\nRestaurants verwehrte, Derartige \"Aufräumaktionen\", wie sie\nauch bei Schutzgelderpressungen von Gaststätten- und Ladeninhabern im Rahmen der organisierten Kriminalität erfolgen,\num an einem Geschäftsmann \"ein Exempel zu statuieren\", beeinträchtigen nämlich nicht nur das Sicherheitsgefühl des\nunmittelbar Betroffenen, sondern einer unbestimmten Vielzahl\nvon Personen und führen damit zu einer Gefährdung der Ööffentlichen Sicherheit (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1979,\n2415; OLG Hamburg JR 1983, 250 sowie die in LK 10. Aufl.\n§ 125 Rdn. 20 angeführten Beispiele).\n\nDer Senat beschränkt in diesem Fall das Verfahren mit\nZustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Körperverletzung.\n\nUnter Berücksichtigung der einbezogenen Urteile und der\nnicht zu beanstandenden Verurteilung des Angeklagten wegen\nzahlreicher weiterer, zum Teil schwerwiegender Straftaten\nist auszuschließen, daß das Landgericht bei Wegfall des tateinheitlich angeklagten Landfriedensbruchs eine mildere als\ndie bisher erkannte maßvolle Jugendstrafe zur Einwirkung auf\nden in besonderem Maße erziehungsbedürftigen Angeklagten\nverhängt hätte. Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf\nes daher nicht.\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-13/4-str-187-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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