{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-05-13_4_StR_183_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-05-13","aktenzeichen":"4 StR 183/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"TS/S\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 183/93\n\nvom\n\n13. Mai 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeiko Ss DJ aus stm. geboren am\nES 1954 in KR. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\n574\n\n52\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Mai 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf\nMaatz\nDr. Tolksdorf,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin ven EM\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n57\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stendal vom\n26. Oktober 1992 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in\nTateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist, hat zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte suchte am Abend des 17. März 1992 in\nStendal zunächst eine Gaststätte auf, in der er \"alkoholhaltige Getränke, zu deren Menge und Beschaffenheit er keine\nAngaben machte\" (UA 3), zu sich nahm. Anschließend begab er\nsich in einen Nachtclub, wo er \"mehrere\" Gläser Whisky\n\ntrank. Dort hielt sich auch Rechtsanwalt | (das spätere Tatopfer) auf. Gegen 2 Uhr bot der ebenfalls in dem\nNachtclub anwesende Heiko EEE Rechtsanwalt CE an.\nihn in seinem Pkw zum Hotel zu bringen. Rechtsanwalt CB\n0] war derart betrunken, daß er während der Fahrt einschlief. Der Angeklagte, der mitgefahren war, entschloß sich\nnunmehr, die Wehrlosigkeit des Rechtsanwalts auszunutzen und\ndiesem \"Wertvolles\" wegzunehmen (UA 3). Er forderte Erdmann\ndeshalb auf, \"eine Umleitung zu fahren\" und dirigierte ihn\nzu einem Parkplatz am Friedhof, wo er den Rechtsanwalt aus\ndem Pkw zog und ihn im Scheinwerferlicht vor das Fahrzeug\nlegte. Dort versetzte er ihm Schläge und Tritte gegen den\nKopf und Oberkörper und nahm ihm die Brieftasche weg, in der\nsich unter anderem ca. 500 DM befanden. Anschließend fuhr er\nmit 3 09 | zu dem Nachtclub zurück. Den Geschädigten ließ\ner verletzt liegen.\n\nIm Rahmen der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten führt die Strafkammer aus, dessen Einlassungen zur\nTrinkmenge seien \"sehr unklar\" geblieben und ergäben keinen\nAnlaß, \"auf eine Blutalkoholkonzentration zurückzurechnen,\ndie das Vorliegen des $S 21 StGB begründet\" (UA 9). Auf die\nuneingeschränkt bestehende Schuldfähigkeit des Angeklagten\nschließt das Landgericht allein aus dessen \"zielstrebig und\nabgeklärt\" vollzogener Entschlußfassung und Tatbegehung.\n\n2. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer bei dem\nAngeklagten eine alkoholbedingt erhebliche Verminderung der\nSteuerungsfähigkeit im Sinne des S 21 StGB verneint, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im übrigen hat die\n\n97\n\nNachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\na) Aufgrund der in den Urteilsgründen mitgeteilten Einlassung des Angeklagten läßt sich sein Alkoholkonsum vor der\nTatbegehung nicht sicher feststellen. Das Urteil teilt nicht\nmit, weshalb \"auch anhand anderer Beweise die Trinkmenge\nnicht nachvollziehbar\" (UA 9) war. Der Senat vermag daher\nnicht zu beurteilen, ob hinreichende Anknüpfungstatsachen\nfür eine Blutalkoholberechnung fehlen. Wenn dies im Einzelfall auch schwierig sein mag, entheben lückenhafte Angaben\nzu Trinkmengen und -zeiten den Tatrichter nicht in jedem\nFall von der Verpflichtung, eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit anzustellen (BGHR StGB $S 21 Blutalkoholkonzentration 23). Vielmehr ist diese aufgrund von\nSchätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes auch\ndann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angeklagten sowie\ngegebenenfalls die Bekundungen von Zeugen zwar keine sichere\nBerechnungsgrundlage ergeben, jedoch eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholgenusses ermöglichen. In einem solchen Fall muß der Tatrichter angeben,\nvon welchem höchstmöglichen Blutalkoholwert (zu dessen Berechnung: Salger DRiZ 1989, 174) er ausgeht und auf welchen\nBerechnungsgrundlagen (Alkoholmenge, Trinkzeit, Körpergröße\nund -gewicht des Angeklagten, Alkoholabbau, Resorptionsdefizit) er diesen feststellt. Der so ermittelte Blutalkoholwert\nhat bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit\nerheblich eingeschränkt war, eine gewichtige Indizfunktion,\nweil bei einem Blutalkoholgehalt von 2 %o an eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des $S 21 StGB zumindest in Betracht kommt (BGHSt 35, 308, 312; 36, 286, 288; 37, 231,\n\n239; BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 4, 13, 23).\nDemgegenüber schließen die vom Landgericht aufgeführten Umstände die Möglichkeit einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht aus. Planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Vorgehen des Täters hat in erster Linie Beweiswert für die Frage der Einsichtsfähigkeit\ndes Täters, steht einer erheblichen Verminderung seiner\nSteuerungsfähigkeit aber nicht entgegen (BGHSt 37, 231, 242;\nBGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 15).\n\nb) Der Schuldspruch wird von diesem Rechtsfehler nicht\nberührt. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter in einer\nneuen Hauptverhandlung zu Feststellungen gelangt, die die\nvollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des $S 20 StGB belegen könnten,\n\n3. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß den Trinkmengenangaben von Angeklagten\nhäufig mit Vorsicht zu begegnen sein wird. Der Tatrichter\nist nicht gezwungen, derartige Angaben ohne weiteres hinzunehmen. Vielmehr hat er sich im Rahmen freier Beweiswürdigung aufgrund aller im konkreten Fall gegebenen Erkenntnismöglichkeiten seine Überzeugung von der vom Angeklagten vor\nder Tat genossenen Alkoholmenge zu verschaffen (BGHR StGB\n$S 21 Blutalkoholkonzentration 22 m. zahlr. w. Nachw.). Sieht\ner Trinkmengenangaben eines Angeklagten als nicht widerlegt\nan, vermag er sich aber nicht davon zu überzeugen, daß diese\nzu dem errechneten Maximälwert geführt haben, so gebietet\nder Zweifelssatz, im Bereich zwischen dem theoretisch höchsten und dem niedrigsten Wert gegebenenfalls mit Hilfe eines\nSachverständigen die höchstmögliche Tatzeit-Blutalkoholkon-\n\n57\n\nzentration zu bestimmen, die unter Berücksichtigung gesicherter wissenschaftlicher Erfahrungssätze und des konkreten\nTatgeschehens bei dem Angeklagten nicht ausschließbar gegeben war (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7,\n8, 18).\n\nDer neue Tatrichter wird auch die von der Revision vermißte nachträgliche Gesamtstrafenbildung zu prüfen haben.\nKommt die Bildung einer Gesamtstrafe in Betracht, so darf\ndiese grundsätzlich nicht dem Beschlußverfahren nach $S 460\nStPO überlassen werden (std. Rspr.; BGHSt 23, 98, 99).\n\nSalger Steindorf Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-13/4-str-183-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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