{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-05-13_4_StR_170_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-05-13","aktenzeichen":"4 StR 170/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SID\nDS &L\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 170/93\n\nvom\n\n13. Mai 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBodo S EEE zus sc. senoren ar EEE\n1966 in CE. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n56\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Mai 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner -\nDr. Steindorf\nNehm\nDr. Tolksdorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin var I)\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stralsund vom\n15. Dezember 1992 mit den Feststellungen\naufgehoben; jedoch werden die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen mit Ausnahme derjenigen zur alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten aufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Dagegen\nrichtet sich die Revision des Angeklagten, die mit der Rüge\nder Verletzung materiellen Rechts Erfolg hat.\n\n1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Nach § 345 Abs. 2\nStPO kann die durch S 344 StPO vorgeschriebene Begründung\n\nder Revision seitens des Angeklagten nur in einer vom Verteidiger oder von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift\noder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. Unterzeichnet ein Rechtsanwalt die Schrift, muß er für ihren Inhalt\ndie volle Verantwortung übernehmen. Tut er das nicht oder\nbleiben daran Zweifel, ist das Rechtsmittel unzulässig\n(BGHSt 25, 272, 274 £f; BGH NStZ 1987, 336). Der einleitende\nHinweis des Verteidigers auf die Revisionseinlegungsschrift\ndes Angeklagten und Formulierungen wie \"nach Ansicht des Angeklagten\" und \"der Angeklagte legt ferner Wert auf die\nFeststellung\" können zwar den Eindruck anwaltlicher Distanzierung erwecken; die neben die Auffassung des Angeklagten\ngestellte ausdrücklich erhobene allgemeine Sachrüge macht\njedoch hinreichend deutlich, daß der Verteidiger hier eine\neigenverantwortliche Begründung des Rechtsmittels vorgelegt\nhat (BGHSt 25, 272, 275).\n\n2. Nach den Feststellungen war der 26 Jahre alte Angeklagte bereits wiederholt durch alkoholbedingtes aggressives\nVerhalten gegenüber seiner Lebensgefährtin und den drei gemeinsamen Kindern aufgefallen; er ist deshalb auch 1989 wegen Körperverletzung verurteilt worden. Am 11. Februar 1992\nverließen der Angeklagte und seine Lebensgefährtin, nachdem\ndie Kinder zu Bett gebracht worden waren, die Wohnung. Der\nAngeklagte kehrte alsbald zusammen mit seinem Bruder zurück.\nGemeinsam tranken sie in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und\n24.00 Uhr zwei Flaschen Weinbrand-Verschnitt (jeweils 0,71\nzu 32 %). Von der ersten Flasche trank der Angeklagte 2/3,\ndie zweite Flasche wurde zu gleichen Teilen geleert, Als\nsich der Angeklagte gegen 24.00 Uhr schlafen legen wollte,\nbegann die vier Monate alte Nancy zu weinen. Der Angeklagte\n\nSe\n\närgerte sich über das Weinen des Kindes und darüber, daß\nseine Lebensgefährtin nicht nach Hause zurückkehrte. Als es\nihm nicht gelang, das Kind zu beruhigen, und sich das Weinen\nzu einem Schreien steigerte, war er darüber derart verärgert, daß er mit einer Puppe auf den Kopf des Kindes einschlug. Sodann ergriff er das schreiende Kind mit beiden\nHänden und schlug es so lange mit dem Kopf gegen das Bett,\nbis es keine Laute mehr von sich gab. Anschließend legte er\ndas Kind in das Bett zurück, deckte es zu und ging schlafen,\nDas Kind verstarb an den erlittenen Verletzungen.\n\n3. Insoweit läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen. Die Ausführungen zur\n- eingeschränkten - Schuldfähigkeit des Angeklagten halten\nhingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Schwurgericht ist aufgrund der Gutachten zweier Sachverständiger zu\ndem Ergebnis gelangt, die Steuerungsfähigkeit und - nicht\nausschließbar - die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten seien\nzur Tatzeit erheblich vermindert, trotz einer errechneten\nBlutalkoholkonzentration von ca. 3,00 %0 jedoch nicht aufgehoben gewesen.\n\nDer Tatrichter hat es versäumt, alle für die Berechnung\nder Blutalkoholkonzentration erforderlichen Werte mitzuteilen {vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGH NStZ 1986, 114; BGHR StGB\n§ 21 Blutalkoholkonzentration 2, § 20 Blutalkoholkonzentration 11). Dem Senat ist es deshalb nicht möglich, die Berechnung nachzuvollziehen. Die vom Angeklagten insgesamt\naufgenommene Alkoholmenge von 209,06 g Alkohol ergibt bei\neinem reduzierten Körpergewicht von 42 kg zur Tatzeit eine\ntheoretische maximale Blutalkoholkonzentration von 4,97 %o.\n\nDaraus errechnet sich bei einem zugunsten des Angeklagten\nangenommenen niedrigstmöglichen Resorptionsdefizit von 10 %\nund einer fünfstündigen Abbauzeit zu 0,1 %0o eine Blutalkoholkonzentration von 3,98 %0o (zur Berechnung vgl. Salger\nDRiZ 1989, 174 £ m.w.N.).\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nist aufgrund medizinischer Erfahrung bereits bei einem Alkoholisierungsgrad ab 3,0 %0o Schuldunfähigkeit regelmäßig\nnicht ausgeschlossen (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6 und 7 m.w.N.). Die Bejahung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit setzt in einem solchen Fall die Prüfung aller äußeren und inneren Umstände des Geschehens und der Persönlichkeitsverfassung voraus. In diese Beurteilung sind neben dem Blutalkoholwert und der angespannten psychischen\nVerfassung auch die erhöhte Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines Menschen, eine zuvor gezeigte Gewaltbereitschaft\nund das Verhalten des Täters vor und nach der Tat einzubeziehen (vgl. BGHSt 34, 22, 26; BGH StV 1986, 148; BGHR StGB\ns 20 Blutalkoholkonzentration 2, 3, 4 und 9). Daran fehlt es\nhier.\n\nDas Schwurgericht stützt seine Annahme der eingeschränkten Schuldfähigkeit lediglich auf das weitgehend erhaltene Erinnerungsvermögen, die Alkoholgewöhnung, die nicht\npersönlichkeitsfremde Tat und das situationsgerechte Verhalten des Angeklagten. Dies wird dem Erfordernis einer Gesamtwürdigung nicht gerecht. Das Erinnerungsvermögen und ein\ndurch Alkoholgewöhnung motorisch kontrolliertes, äußerlich\ngeordnetes, situationsangepaßtes Verhalten schließen den\nFortfall des Hemmungsvermögens nicht ohne weiteres aus (BGHR\n\nS6\n\nStGB § 20 Blutalkoholkonzentration 5 und 12). Bei einer Einbeziehung der psychischen Situation des durch die Versorgung\nder drei Kinder überforderten (UA 6) und durch das lange\nAusbleiben seiner Lebensgefährtin verärgerten Angeklagten\nerscheint es nicht ausgeschlossen, daß das Zusammentreffen\nvon alkoholischer Enthemmung und affektiver Spannung zum\nvölligen Ausschluß des Hemmungsvermögens geführt hat (vgl.\nBGHR StGB $S 20 Ursachen, mehrere 1 m.w.N.).\n\n4. Sollte der neu entscheidende Tatrichter wiederum zur\nAnnahme lediglich erheblich verminderter Schuldfähigkeit\ngelangen, wird er zu beachten haben, daß die Anwendung des\n§ 21 StGB nicht zugleich auf beide Alternativen gestützt\nwerden kann (vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGHR StGB S 21 Einsichtsfähigkeit 3 und 5; BGH NStZ 1985, 309).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-13/4-str-170-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-13/4-str-170-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.742510+00:00"}}