{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-05-13_4_StR_169_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-05-13","aktenzeichen":"4 StR 169/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ALS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 169/93\n\nvom\n\n13. Mai 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLothar Heinz Dieter r ER aus PD . geboren am\n\nCE 1257 in DEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n35\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Mai 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner ,\nDr. Steindorf\nNehm\nDr. Tolksdorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EN aus SER\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin vor\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom\n25. August 1992\n\n1. aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen\nab Mai 1988 begangener Vergewaltigungen\nin dreizehn Fällen verurteilt worden ist;\ninsoweit wird das Verfahren eingestellt\nund werden die Kosten des Verfahrens und\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse auferlegt;\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte wegen\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in zwei Fällen\nverurteilt worden ist; insoweit wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die (übrigen) Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSS\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünfzehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision\nbeanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise\nErfolg.\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen\n\nDie Anklage genügt hinsichtlich der Taten ab April 1988\nnicht den gesetzlichen Erfordernissen. Die Anklageschrift\nhat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und\nOrt ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, daß die Identität\ndes geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar\nwird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muß sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters\nunterscheiden lassen (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. 85 200\nRän. 7; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. S 200 Rdn. 11\nund 12; vgl. zum Eröffnungsbeschluß BGH NStZ 1984, 229).\n\nDie vom Landgericht unverändert zugelassene Anklage beschreibt die Taten, die den beiden im April 1988 begangenen\nVergewaltigungen nachfolgen, lediglich mit dem Satz: \"Weitere gleichartige Handlungen wiederholten sich in kürzeren\nZeitabständen bis zum 25.02.1992\", Da diese Taten weder nach\nAnzahl noch nach Begehungszeit oder in einer sonst konkretisierbaren Weise geschildert sind, fehlt es insoweit an der\nVerfahrensvoraussetzung der erhobenen Anklage (vgl. BGHR\n\nStPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 1). Das Verfahren ist deshalb\nhinsichtlich der dreizehn ab Mai 1988 abgeurteilten Taten\neinzustellen. Ausreichend konkretisiert sind lediglich die\nbeiden ersten Vergewaltigungen im April 1988. Die teilweise\nEinstellung des Verfahrens steht einer neuen Anklage nicht\nentgegen. Der Senat verweist jedoch im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens und die Belange des Tatopfers auf S 154\nAbs. 1 StPO.\n\nII. Revisionsrügen\n\n1. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte der Angeklagte im Anschluß an die Schlußvorträge von Staatsanwalt,\nVerteidigung und Nebenklagevertreterin das letzte Wort. Er\nerklärte, daß er das Geschehen bereue, Sodann trat das Gericht \"erneut in die Beweisaufnahme ein\". Gemäß S 265 StPO\nwies es darauf hin, \"daß bei Anwendung von DDR-Strafrecht\nnicht der § 122 StGB mit heranzuziehen ist, da für die\nStraftat am 24./25.02.1992 (richtig: 24./25.4.1988) der\n§ 148 StGB/DDR mit erfaßt ist\". Darauf wurde die Beweisaufnahme in allseitigem Einverständnis geschlossen und das Urteil verkündet.\n\nDer Angeklagte rügt einen Verstoß gegen § 258 Abs. 2\nund 3 StPO.\n\n2. Nach § 258 Abs. 1, Abs. 2 2. Halbsatz StPO gebührt\ndem Angeklagten nach dem Schluß der Beweisaufnahme und nach\nden Schlußvorträgen das letzte Wort. Tritt das Gericht darauf erneut in die Beweisaufnahme ein, ist der Angeklagte,\nsofern er nicht von sich aus das letzte Wort in Anspruch\n\nEr\n\nnimmt, auf dieses Recht hinzuweisen und gemäß 5 258 Abs. 3\nStPO zu befragen, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung\nanzuführen habe. Mit dem Wiedereintritt in die Verhandlung\nhaben die früheren Ausführungen des Angeklagten ihre Bedeutung als abschließende Äußerungen im Sinne des § 258 Abs. 2\n2. Halbsatz StPO verloren (vgl. BGHSt 20, 273,\n\n274; BGH NStZ 1984, 521; 1987, 36).\n\nDiese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn nach\ndem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert werden,\ndie auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluß haben\nkönnen (BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2 und 6; BGH\nStV 1992, 551). Das ist bei Wiedereintritt in die Beweisaufnahme in aller Regel nicht der Fall (vgl. BGHSt 22, 278,\n279; BGH NStZ 1987, 36).\n\nHier hatte der im Protokoll irreführend als Wiedereintritt in die \"Beweisaufnahme\" statt in die Verhandlung bezeichnete Verhandlungsteil lediglich zum Ziel, den Angeklagten in Ergänzung eines zuvor erteilten Hinweises - Anwendung\nder SS 121 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3, 122 Abs. 1, Abs. 3\nNr. 1 bis 3 StGB/DDR bezüglich der vor dem 3. Oktober 1990\nbegangenen Taten - klarstellend auf die Nichtanwendung des\nS 122 StGB/DDR aufmerksam zu machen, weil diese Strafbestimmung bereits durch § 148 StGB/DDR erfaßt sei. Ob ein solcher\nHinweis überhaupt erforderlich war, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. 8§ 265\nRdn. 9; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. 5 265\nRdn. 26; Hürxthal in KK/StPO 2. Aufl. S 265 Rdn. 12).\n\nDie Vorschrift des § 258 Abs. 2, 3 StPO verfolgt\nden Zweck, dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen,\nseine Auffassung noch unmittelbar vor der Beratung und Verkündung des Urteils darlegen zu können. Darüber hinaus handelt es sich bei der Hinweispflicht nach S 265 Abs. 1 StPO\num einen gesetzlich geregelten Fall prozessualer Fürsorge.\nGibt das Gericht dem Angeklagten unter Hinweis auf eine von\nihm selbst angenommene erhebliche Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes Gelegenheit zur Verteidigung, so setzt\nes sich mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn es\nihm sodann die ihm nach S$S 258 Abs. 3 StPO persönlich zustehende Verteidigungsmöglichkeit nicht einräumt.\n\n3. Der somit gegebene Verstoß gegen § 258 Abs. 2 und 3\nStPO begründet die Revision nicht unbedingt, sondern nur\ndann, wenn und soweit das Urteil auf dem Fehler beruht\n(BGHSt 21, 288, 289; 222, 278, 280). Es genügt allerdings\ndie bloße Möglichkeit des Beruhens. Wird, wie hier, lediglich ein bereits vor den Schlußvorträgen allein für die\nStrafzumessung bedeutsamer Hinweis nach dem letzten Wort ohne weitere Erörterung dahin klargestellt, daß Gesetzeskonkurrenz gegeben sei, ist auszuschließen, daß die Unterlassung der erneuten Erteilung des letzten Wortes an den Angeklagten Einfluß auf den Schuldspruch gehabt haben könnte.\nFür alle Verfahrensbeteiligten war vielmehr ersichtlich, daß\nder Hinweis nach Wiedereintritt in die Verhandlung sachlich\nauf die gesetzlichen Strafzumessungsgrundlagen beschränkt\nwar (vgl. BGHSt 20, 273, 275; BGHR StPO 5 258 Abs. 3 Wiedereintritt 3).\n\n55\n\nBeruht damit der Schuldspruch nicht auf einer Verletzung des § 258 Abs. 2, 3 StPO, so kann dagegen ein Einfluß\nauf die Rechtsfolgenbemessung, da der Sanktionsrahmen klargestellt wurde, nach Auffassung des Senats nicht verneint\nwerden. Der Angeklagte hätte den Hinweis als Veranlassung\nnehmen können, erneut zu der Strafzumessung auf der Grundlage des $S 148 StGB/DDR Stellung zu nehmen. Der Verfahrensfehler nötigt deshalb zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, wie es die Verteidigung mit Schriftsatz vom\n14. April 1993 beantragt hatte.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-13/4-str-169-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-13/4-str-169-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.721449+00:00"}}