{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-05-04_4_StR_168_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-05-04","aktenzeichen":"4 StR 168/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 168/93\n\nvom\n\n4. Mai 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen R ÜEE zus <ü. dort seboren am\nGE 1962. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\n52\n\nE22\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Mai\n1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nl.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n\n18. Dezember 1992 aufgehoben, soweit das\nLandgericht ausgesprochen hat, die Schuld des\nAngeklagten wiege im Sinne des § 57a Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 StGB besonders schwer und es sei\ndeswegen eine Mindestverbüßungszeit von\n\n19 Jahren erforderlich.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon den Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens werden dem Angeklagten drei Viertel,\nder Staatskasse ein Viertel auferlegt; die\nRevisionsgebühr wird um ein Viertel ermäßigt.\nDer Angeklagte hat die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu le-\n\nbenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. In den Urteilsgründen hat es ausgeführt, daß die Schuld des Angeklagten \"als\n\nbesonders schwer im Sinne von § 57a Abs.\n\n1 Satz 1 Zif£.\n\n2\n\nStGB zu bezeichnen\" sei. Weiter heißt es in den Urteilsgründen (UA 24): \"Zur weiteren Gewichtung der besonderen\nSchwere der Schuld gibt die Kammer an, daß der Gesichtspunkt der besonderen Schwere der Schuld nach einer 19 Jahre\nandauernden Strafverbüßung einer Aussetzung der Vollstrekkung der Reststrafe zur Bewährung nicht mehr entgegenstehen\nkann\".\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen Verdeckungsmordes und die Verhängung der lebenslangen\nFreiheitsstrafe richtet, ist sie unbegründet im Sinne des\n5 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils\ndurch den Senat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Entgegen den Ausführungen des Angeklagten\nin seiner Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts kann keine Rede davon sein, daß \"Frau RN inren\ntragischen Tod zum größten Teil selbst verschuldet hat\";\ndenn Frau RB war seibstverständlich berechtigt, dem Angeklagten zuzurufen, sie werde die Polizei holen, nachdem\nsie ihn bei einem Autoaufbruch beobachtet hatte. Die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist die vom Gesetz\nvorgesehene Folge der vom Angeklagten begangenen Tat. Daß\nder Angeklagte demnach gemäß S 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB\nmindestens 15 Jahre der Strafe verbüßen muß und nicht, wie\ner meint, jetzt schon genugt gebüßt hat, entspricht der\nschweren Schuld, die er auf sich geladen hat.\n\n2. Das Schwurgericht hat in den Urteilsgründen - was es\nan sich im Urteilstenor hätte aussprechen müssen (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 = NStZ 1993, 235,\nzum Abdruck in BGHSt bestimmt) - die besondere Schwere der\nSchuld des Angeklagten im Sinne des S 57a StGB bejaht. Insoweit kann das Urteil keinen Bestand haben.\n\nZwar obliegt es dem Tatrichter, unter Würdigung aller\nhierfür erheblichen Umstände die Schuld des Angeklagten im\nSinne des § 57a StGB zu gewichten; das Revisionsgericht\ndarf nicht seine Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen, sondern hat nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht hat (Urteil des Senats vom 22. April 1993 - 4 StR 153/93, zum Abdruck in\nBGHSt bestimmt; BGH, Urteil vom 9. März 1993 - 1 StR\n870/92). Im vorliegenden Fall beruht die Wertung des Tatrichters aber auf einem vom Bundesverfassungsgericht und\nvom Bundesgerichtshof nicht gebilligten Ausgangspunkt: Das\nSchwurgericht ist nämlich der Ansicht, es sei nicht von einer engen Auslegung des $S 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB auszugehen, vielmehr würden hiervon die Regelfälle des Mordes\nerfaßt (UA 21). Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in\nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (allerdings erst nach Erlaß des vorliegenden\ntatrichterlichen Urteils) entschieden, daß die Schuld des\nAngeklagten (nur) dann besonders schwer im Sinne des S 57a\nStGB wiegt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren\nauch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre (Urteil\n\nEx\n\nvom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 = NStZ 1993, 235, zum\nAbdruck in BGHSt bestimmt). Dies ist hier ersichtlich nicht\nder Fall:\n\nDas Schwurgericht bezeichnet die Tat des Angeklagten\nselbst als \"einen typischen Fall des Verdeckungsmordes\" (UA\n20). Weder hat der Angeklagte mehrere Mordmerkmale verwirklicht noch zeichnet sich die Tatausführung durch besonders\nverwerfliche Umstände aus (BGH a.a.0.). Der Angeklagte hat\ndie Handlungen vorgenommen, die er zur Verwirklichung seines Vorsatzes, Frau | zu töten, für erforderlich\nhielt. Es handelte sich um eine \"unüberlegte Augenblickstat\" des geständigen, \"überdurchschnittlich strafempfindlichen\" Angeklagten (UA 22). Daß der Angeklagte vor und nach\ndem Mord Diebstähle aus Autos begangen oder versucht hat,\nsteht mit der Mordtat in keinem unmittelbaren Zusammenhang\nund könnte für sich genommen eine mehr als 1l5jährige Freiheitsstrafe nicht rechtfertigen. Das von dem Schwurgericht\nals schulderhöhend gewertete Argument, der Angeklagte habe\n\"den noch kleinen Kindern des Opfers die Mutter genommen\"\n(UA 23), ist rechtsfehlerhaft; denn dem Angeklagten war\nsein Opfer unbekannt und er mußte bei einer 23jährigen Frau\n- entgegen der Ansicht des Schwurgerichts - nicht davon\nausgehen, daß sie Kinder hatte (vgl. Dreher/Tröndle StGB\n46. Aufl. $S 46 Rdn. 23 und 37 mit Nachw).\n\nNach alledem kann bei Anwendung des für § 57a StGB\nrichtigen Auslegungsmaßstabes, wonach eine über das Normale\nweit herausragende Schuld gegeben sein muß (BGH, Urteil vom\n22. April 1993 - 4 StR 153/93 - mit weit. Nachw., zum Abdruck in BGHSt bestimmt), hier eine besondere, d.h. über\n\n627\n\ndie allgemeine Schuldschwere des Mordes hinausgehende\nSchuld nicht bejaht werden. Dies kann der Senat aufgrund\nder vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen selbst\naussprechen. Obwohl der Urteilstenor des angefochtenen Urteils, in dem eine besondere Schuldschwere nicht festgestellt wird, zutreffend ist, hat der Senat wegen der dem\nentgegenstehenden Ausführungen in den Urteilsgründen zur\nKlarstellung im Tenor dieses Beschlusses das Urteil des\nSchwurgerichts insoweit aufgehoben.\n\n3. Wegen der Verneinung der besonderen Schuldschwere\nist auch der Bestimmung einer Mindestverbüßungszeit von\n19 Jahren durch das Schwurgericht der Boden entzogen, so\ndaß auch dieser Ausspruch aus Klarstellungsgründen aufzuheben war. Der Senat weist im übrigen darauf hin, daß auch\nbei Bejahung der besonderen Schuldschwere ein solcher Ausspruch durch das Schwurgericht nicht veranlaßt ist (ebenso\nStree NStZ 1992, 464; aA Rotthaus NStZ 1993, 219). Denn\nauch dann handelt es sich der Sache nach lediglich um einen\nvorweggenommenen Teil der späteren vollstreckungsrechtlichen Entscheidung (BGH, Urteil vom 22. April 1993 - 4 StR\n153/93); darüber, wie lange der Verurteilte über die Mindestverbüßungszeit des S 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB hinaus in Strafhaft bleiben muß, hat nach wie vor allein die\nStrafvollstreckungskammer zu befinden.\n\n4. Der Angeklagte hat die Aufhebung des angefochtenen\nUrteils \"im Schuldspruch\" (und damit auch im Strafausspruch) beantragt. Der von ihm somit lediglich erzielte\nTeilerfolg seines Rechtsmittels rechtfertigt die getroffene\nKosten- und Auslagenentscheidung (S 473 Abs. 4 Satz 1\n\nStPO). Dem Senat erscheint es hingegen nicht veranlaßt, den\nAngeklagten von einem Teil der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren zu entlasten (S 473 Abs. 4\nSatz 2 StPO; vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. 5 473\n\nRan. 29),\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-04/4-str-168-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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