{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-04-30_4_StR_178_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-04-30","aktenzeichen":"4 StR 178/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 178/93\n\nvom\n\n30. April 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDorrel IB aus Bac FE. seboren am GER\n1954 in LU (RE) -\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nhier: Revision des Nebenklägers Walter WB\n\nso\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 30. April 1993 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. November 1992 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten hinsichtlich der\nTat, durch die der Nebenkläger verletzt wurde, wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in\nTateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit\ngefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Einzelfreiheitsstrafe von fünf\nJahren verurteilt. Die Revision des Nebenklägers gegen dieses Urteil ist unzulässig.\n\nDer Nebenkläger hat zwar die Verletzung materiellen\nRechts gerügt. Er hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob er das Urteil mit\ndem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (BGH, Beschluß vom 20. August 1992 - 4 StR 302/92\nm.w.N.), oder nur den Strafausspruch beanstandet. Damit ent-\n\nspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400\nAbs. 1 StPO ergebenden Anforderungen.\n\nDem Nebenkläger waren die durch sein Rechtsmittel dem\nAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmittel des Angeklagten war ebenfalls\nerfolglos, und auch dort hatte eine Entscheidung nach S 473\nAbs. 1 Satz 2 StPO zu unterbleiben (vgl. BGHR § 473 Abs. 1\nS. 3 Auslagenerstattung 1).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-30/4-str-178-93-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-30/4-str-178-93-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.181513+00:00"}}