{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-04-27_4_StR_149_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-04-27","aktenzeichen":"4 StR 149/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 149/93\n\n1.\n\n2.\n\nvom\n\n27. April 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMario 2 EEE zus MER senoren am\nCE 1967 ir EEE. zur Zeit in Haft,\n\nHorst IN aus Schneidsee, geboren am EEE\n\n1947 in DU. zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n48\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n27. April 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Magdeburg vom\n7. Oktober 1992 in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten jeweils\nder schweren räuberischen Erpressung und\ndes schweren Raubes in Tateinheit mit\nschwerer räuberischer Erpressung schuldig\nsind.\n\nII. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nIII. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen\nschweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\n1. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das\nVerfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die\nVerfahrensrügen sind unbegründet, wie der Generalbundesan-\n\nwalt in seiner Antragsschrift vom 1. April 1993 im einzelnen\nausgeführt hat.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge\nführt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.\n\nFür die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung\nist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das\näußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens\ndes Verletzten maßgebend. Entgegen der Auffassung des Landgerichts spielt es keine Rolle, ob dieser freiwillig handelt\noder sich unter dem Druck der Vorstellung, Widerstand sei\nzwecklos, dem Willen des Täters fügt (BGHSt 7, 252, 254; BGH\nNStZ 1981, 301). Das hat zur Folge, daß die Angeklagten hinsichtlich der Tat vom 30. Januar 1992, bei der ihnen die\nBankangestellte auf die Bedrohung mit einer Schreckschußpistole \"Papiergeld in eine Plastiktüte steckte und übergab\",\nnicht des schweren Raubes schuldig sind, sondern der schweren räuberischen Erpressung. Hinsichtlich der Tat vom\n22. Mai 1992, bei der der Angeklagte Brinkhoff sich in einem\nNebenraum von einer Bankangestellten den Inhalt des Tresors\nherausgeben ließ, während gleichzeitig der Angeklagte JB\nunter Bedrohung anderer Angestellter das im Schalterraum befindliche Bargeld an sich nahm, haben sich die Angeklagten\nder gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung und\ndes schweren Raubes schuldig gemacht. Diese Taten stehen im\nVerhältnis der Tateinheit.\n\nDie erforderliche Änderung des Schuldspruchs kann der\nSenat selbst vornehmen. Es ist auszuschließen, daß sich die\n\n48\n\ngeständigen Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf\nanders verteidigt hätten als geschehen,\n\n3. Die abweichende rechtliche Bewertung läßt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten der Angeklagten unberührt. Der Strafausspruch hat deshalb Bestand.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf£f\nNehm Tolksdorf£f","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-27/4-str-149-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-27/4-str-149-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.003631+00:00"}}