{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-04-22_4_StR_185_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-04-22","aktenzeichen":"4 StR 185/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2: Kr:\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 185/93\n\nvom\n\n22. April 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVincent ME zus ME. Sort genoren am\nEEE 1970. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n6\n\n46\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 22. April 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1, Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Magdeburg vom\n11. Dezember 1992 dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, gefährlicher\nKörperverletzung und Freiheitsberaubung zu\neiner Freiheitsstrafe von sechs Jahren\nverurteilt wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und gefährlicher\nKörperverletzung, jeweils in zwei Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. März 1993\nim einzelnen ausgeführt hat. Sie wäre aber auch in der Sache\nunbegründet, da die Zeugin im Zeitpunkt ihrer Vernehmung\nausweislich des Sitzungsprotokolls nicht die Verlobte des\nAngeklagten war.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge\nführt zu einer Änderung des Schuldspruchs, im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Die Strafkammer\nhat zwischen den Sexualtaten des Angeklagten zum Nachteil\nbeider Opfer Tatmehrheit angenommen. Dieser Rechtsauffassung\nkann nicht gefolgt werden. Die Nötigung der beiden Mädchen\nseitens des Angeklagten ist durch dieselbe Gewaltanwendung\nbegangen worden. Mit beiden Geschädigten führte der Angeklagte den Geschlechtsverkehr im unmittelbaren zeitlichen\nund örtlichen Zusammenhang aus, wobei jeweils die andere Geschädigte anwesend war. Zur Annahme der Tateinheit reicht es\naus, wenn ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt. Dem steht nicht entgegen, daß die Taten\nsich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richteten (Beschluß\ndes Senats vom 31, Mai 1979 - 4 StR 183/79 - bei Dallinger\nMDR 1980, 272; BGHR StGB vor § 1 f£H Gesamtvorsatz 37; BGHSt\n6, 81).\n\nDie dadurch erforderlich gewordene Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen. Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten\nSchuldvorwurf wirksamer als bisher geschehen hätte verteidigen können.\n\n§ 6\n\n3. Mit der Annahme von Tateinheit entfallen die beiden\nEinzelstrafen. Diese können jedoch durch die vom Landgericht\ngebildete Gesamtstrafe ersetzt werden. Die geänderte rechtliche Bewertung läßt den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat\nunberührt. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, daß der\nTatrichter bei der Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit\nauf eine niedrigere Strafe erkannt hätte (vgl. BGH, Beschluß\nvom 12, März 1993 - 3 StR 45/93).\n\nSalger Steindorf Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-22/4-str-185-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-22/4-str-185-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:36.834512+00:00"}}