{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-04-22_4_StR_163_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-04-22","aktenzeichen":"4 StR 163/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BRIN 15\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR _ 163/93\n\nvom\n\n22. April 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGiuseppe C EEE zus EEE. senoren arı Gin\n1966 in ACED/\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4.\nvom 22. April 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\n\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindortf\n\nNehm\nDr. Tolksdorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n4\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\n45\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Kempten\nvom 10. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Fall II 1 der Urteilsgründe (Tat\nvom 2./3. Dezember 1991) sowie\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (Fall II 1 der Urteilsgründe; Einzelfreiheitsstrafe:\nein Jahr zehn Monate) in Tatmehrheit mit Trunkenheit im Verkehr (Fall II 2 der Urteilsgründe; Einzelfreiheitsstrafe:\nvier Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt. Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von neun Monaten bestimmt.\n\nMit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie erstrebt im Fall II 1 der\nUrteilsgründe die Verurteilung des Angeklagten auch wegen\nBeteiligung an einer räuberischen Erpressung sowie die - vom\nLandgericht abgelehnte - Anwendung der SS 315b Abs. 3, 315\nAbs. 3 StGB. Außerdem wendet sie sich gegen die Strafaussetzung zur Bewährung und gegen den Freispruch. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen suchte Alfio ci SB.\nnachdem sein Bruder im Oktober 1991 unter dem Verdacht festgenommen worden war, führendes Mitglied eines Mafia-Clans zu\nsein, zusammen mit drei bis vier anderen Italienern zahlungskräftige Landsleute auf, \"um 'Beiträge' für die Bezahlung ... (der Rechtsanwaltskanzlei AM aus VW) zu\n'erbitten'\". Im Falle der Zahlungsverweigerung wurden \"Bestrafungsaktionen\" (Beschädigung von Fahrzeugen oder Geschäftseinrichtungen) durchgeführt. Unter anderem wandte\nsich Alfio di SEM auch an seinen Landsmann Pi. Aıs\ndieser sich weigerte zu zahlen, erhielt der Angeklagte Anfang Dezember von einem Mitglied der Gruppe des Alfio di\nStefano den Auftrag, bei einem von Pl Denutzten Fahrzeug\ndie Bremsleitungen zu durchtrennen, um ihn wegen der Zahlungsverweigerung zu bestrafen. Mit dieser Aktion sollte\n\"die Angelegenheit erledigt sein, eine Zahlung, etwa durch\ndie Bestrafung .veranlaßt, wurde von ihm (PD) nicht mehr\nerwartet.\"\n\n75\n\nDer Angeklagte führte den Auftrag in der Nacht vom 2.\nauf den 3. Dezember 1991 aus. Er schnitt sämtliche Bremsleitungen mit einem Messer vollständig durch und machte auch\ndie Handbremse funktionsunfähig. Dabei ging er aufgrund der\nörtlichen Verhältnisse - das Fahrzeug stand in einer Sackgasse unmittelbar vor deren Ende - und der völligen Bremsunfähigkeit des Fahrzeugs davon aus, daß PB iieses \"so\nrechtzeitig zum Stehen bringe werde, daß nicht allzuviel\npassiere.\" Tatsächlich bemerkte PM. als er am nächsten\nMorgen losfuhr, sofort, daß die Bremsen nicht funktionierten. Es gelang ihm, den Pkw durch Ausschalten des Motors zum\nStehen zu bringen.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beteiligung\nan dem von Alfio di SEM und den Mitgliedern seiner Gruppe \"möglicherweise begangenen versuchten (räuberischen) Erpressung\" lehnt die Strafkammer ab, weil es Plan der Gruppe\ngewesen sei, die für \"solvent gehaltenen Personen nur einmal\num Geld anzugehen\". Weiter heißt es dazu in den Urteilsgründen: \"wurde auf die einmalige Aufforderung hin nicht bezahlt, wurde in keinem Fall mehr auf Zahlung bestanden und\ntatsächlich auch nicht mehr bezahlt. Die nachfolgenden Aktionen waren nur dazu gedacht, den jeweiligen Betroffenen zu\nbestrafen. Der Versuch der möglicherweise vorliegenden Erpressung war somit mit der Weigerung des Opfers zu zahlen\nvoll- und beendet. Die Täter des Versuchs waren an einer\nFortsetzung, die möglicherweise zur Vollendung der Tat, d.h.\nder Zahlung, geführt hätte, nicht mehr interessiert. Eine\nTeilnahme oder Mittäterschaft des Angeklagten zum Zeitpunkt\nseines Tätigwerdens an der vorangegangenen beendeten Versuchstat scheidet daher aus.\"\n\n3. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand.\n\nDie Strafkammer läßt offen, ob Alfio di STE und\nseine Gruppe eine Erpressung zum Nachteil des FÜ versucht haben (UA 11). Für die revisionsrechtliche Überprüfung\nist davon auszugehen, daß - was nach den Feststellungen\n(\"Beiträge\" zu \"erbitten\") naheliegt - dem Geschädigten\nPO vie auch den anderen um Geldleistungen angegangenen\nPersonen für den Fall der Nichtzahlung Nachteile in der Art\nder später zugefügten Übel angedroht worden sind. In diesem\nFall war der Versuch der Erpressung aber nicht - wie die\nStrafkammer mit der Formulierung, dieser sei \"vollendet\" gewesen, ersichtlich zum Ausdruck bringen will - mit der Zahlungsverweigerung deswegen endgültig fehlgeschlagen, weil\ndie Täter nicht vorhatten, ihr Ziel im Anschluß an die Bestrafungsaktion durch wiederholte Zahlungsaufforderungen\nweiter zu verfolgen. Nach den getroffenen Feststellungen\nkann nicht ausgeschlossen werden, daß die ausgesprochene\nDrohung fortwirkte, solange sie nicht ausdrücklich oder für\ndas jeweilige Opfer aus den Umständen erkennbar zurückgenommen wurde. Hätte eines der Opfer im Anschluß an die Verwirklichung des ihm angedrohten Übels zur Vermeidung weiterer\nNachteile die ursprünglich geforderte Zahlung geleistet, so\nwären Alfio di SM und seine Mittäter der vollendeten\nErpressung schuldig. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn\nsie dem Betroffenen ihre Absicht, nach der Übelszufügung\nnicht weiter auf Zahlung zu dringen, zu erkennen gegeben\nhätten. Dies läßt sich den Feststellungen aber nicht entneh-\n\nmen.\n\nus\n\nWar danach der Versuch einer Erpressung des Pl nit\ndessen Zahlungsverweigerung noch nicht endgültig abgeschlossen, so konnte sich der Angeklagte an der Tat auch noch beteiligen. Dies hat er in Kenntnis des Hintergrundes seines\nAuftrags nicht nur objektiv, sondern möglicherweise auch\nsubjektiv dadurch getan, daß er die von Alfio di sm\nausgesprochene -Drohung, deren genauer Inhalt in dem Urteil\nnicht mitgeteilt ist, durch seine Handlungsweise noch verstärkte. Im Anschluß an die Beschädigung der Bremsanlage des\nvon FREE benutzten Fahrzeugs mußte dieser - wovon mangels\nabweichender Feststellungen für die revisionsrechtliche\nÜberprüfung auszugehen ist - für den Fall fortgesetzter Zahlungsverweigerung weitere Anschläge mit Gefahr für Leib und\nLeben befürchten. Daraus folgt, daß PB 5 edenfalls aufgrund der Tat des Angeklagten mit den Mitteln einer räuberischen Erpressung bedroht worden ist.\n\n4. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils\nhinsichtlich des Falles II 1 der Urteilsgründe. Da eine Beteiligung an der räuberischen Erpressung mit dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Verhältnis der Tateinheit stünde, kann auch die Verurteilung wegen dieses Delikts keinen Bestand haben. Der Senat weist darauf hin, daß\ndie von der Beschwerdeführerin beanstandete Nichtanwendung\nder $S 315b Abs. 3, 315 Abs. 3 StGB auf der Grundlage der\naufgehobenen Feststellungen keinen Bedenken begegnet wäre.\n\n5, Soweit die Revision sich gegen den Teilfreispruch\ndes Angeklagten richtet, kann sie keinen Erfolg haben. Der\nTeilfreispruch, der sich auf den Vorwurf bezieht, der Angeklagte habe gemeinsam mit Alfio di SEN versucht, die In-\n\nhaber verschiedener Gaststätten zu erpressen, ist aus tatsächlichen Gründen erfolgt. Die Strafkammer hat sich von der\nBeteiligung des Angeklagten, der die Tat bestreitet, nach\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht überzeugen können. Ihre Beweiswürdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\nAuch die Beschwerdeführerin hat einen solchen nicht dargelegt.\n\nSalger . Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Tolksdorf£f","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-22/4-str-163-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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