{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-04-22_4_StR_131_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-04-22","aktenzeichen":"4 StR 131/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ay!\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 131/93\n\nvom\n\n22. April 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEva Martina m m - 7 EEE <eborene\nSEE aus :EED- SCHE, Seboren am EEE 1960\nin KÜE .\n\nwegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u.a.\n\n53\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. April 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nNehm\nDr. Tolksdorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n8. Oktober 1992 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen\nAuslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur\nschweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung und wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen\nzu je 20 DM verurteilt.\n\nMit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet in erster Linie,\ndaß die Angeklagte nicht wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an der schweren räuberischen Erpressung verurteilt worden ist, und hält darüber hinaus die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe für zu milde. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen begingen die beiden als Täter der schweren räuberischen Erpressung verurteilten frühe-\n\nren Mitangeklagten RM und Kr einen bewaffneten\nÜberfall auf eine Sparkasse. Die Angeklagte, die kurz zuvor\neine enge Beziehung zu rÜEEER eingegangen war, hatte die\nbeiden zum Tatort gefahren. Während des Überfalls war sie am\nSteuer des Fahrzeugs verblieben, um die Flucht zu sichern.\nNach der Tat flohen RN und Kr in dem von der Angeklagten gesteuerten Fahrzeug. Zur Tatzeit war die Angeklagte\n\"unter dem Eindruck der gerade begonnenen intensiven Beziehung zu dem Angeklagten FÜR von diesem abhängig\". Dieser\nhatte sie zudem unter Hinweis auf die von ihr zuvor begangene Unterschlagung \"unter Druck gesetzt und auch ansonsten\nbedroht.\" Die Beute von etwa 110.000 DM wurde in der Weise\ngeteilt, daß Kr ein Dritte, RO und die Angeklagte\nzwei Drittel erhielten. Den Beuteanteil der Angeklagten, die\nim wesentlichen kein Geld zur eigenen Verfügung erhielt,\n\nverwaltete REM.\n\n2. Bei diesem Sachverhalt läßt die Verurteilung der Angeklagten (nur) wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nWie auch die Revision einräumt, hat das Landgericht bei\nseiner Wertung die für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe maßgeblichen Grundsätze (vgl. BGHR StGB\nS 27 Abs. 1 Tatherrschaft 1) nicht verkannt. Ihre Rüge, die\nJugendkammer habe die Beiträge der Angeklagten im Zusammenhang mit der Planung, Vorbereitung und Durchführung der Tat\nnur unzureichend gewürdigt, wird dem angefochtenen Urteil\nnicht gerecht. Das Landgericht hat alle Umstände, die für\neine täterschaftliche Beteiligung der Angeklagten sprechen\nkönnten - nämlich ihre Mitwirkung an der Planung (durch An-\n\nfertigung von Wegeskizzen) und an der Tatausführung (als\nFahrerin des Fluchtautos) sowie ihre Beteiligung an der Beute -, berücksichtigt. Wenn die Jugendkammer den Tatbeiträgen\nder Angeklagten ein eher untergeordnetes Gewicht beimißt, so\nist diese Wertung entgegen der Auffassung der Revision nicht\nzu beanstanden. Zutreffend weist die Jugendkammer insbesondere darauf hin, daß die Angeklagte bei der Planung und Vorbereitung nur insoweit beteiligt war, als ihre Kenntnis der\nÖrtlichkeiten RÜEB und Kr nützlich war, und daß ihr\nbei der eigentlichen Ausführung der Tat, auf deren Ablauf\nund Ausgang sie keinen Einfluß hatte, lediglich die Aufgabe\nder Fluchtsicherung zufiel. Zu Recht hat die Jugendkammer\nauch berücksichtigt, daß die Angeklagte unter dem Einfluß\nund Druck des Mitangeklagten RÜEM sestanden hat. Soweit\ndie Beschwerdeführerin insofern die zugrunde liegende Beweiswürdigung angreift, decken ihre Ausführungen keinen\nRechtsfehler auf.\n\n3, Auch die beanstandete Zumessung der Einzelstrafe wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung hält\nrechtlicher Überprüfung stand. Die ausführliche Darstellung\nder Strafzumessungserwägungen in den Urteilsgründen (UA 74,\n75, 79 - 82) läßt erkennen, daß die Jugendkammer im Rahmen\nder gebotenen Gesamtwürdigung alle wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen und gegeneinander abgewogen hat.\nEinen Rechtsfehler zeigt die Beschwerdeführerin auch insofern nicht auf. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, versucht sie im wesentlichen nur, die von der Jugendkammer berücksichtigten Umstände anders zu gewichten und deren Wertung durch ihre eigene zu ersetzen. Damit kann sie im\nRevisionsverfahren keinen Erfolg haben. Soweit die Beschwer-\n\ndeführerin rügt, daß das Landgericht die Benutzung geladener\nSchußwaffen bei dem Überfall nicht strafschärfend berücksichtigt habe, findet ihre Wertung, die Angeklagte habe insoweit bedingten Vorsatz gehabt, in den Urteilsfeststellungen keine Grundlage. Nach ihrer - vom Landgericht allerdings\ninsofern nicht gewürdigten Einlassung - hat die Angeklagte\nnicht gewußt, ob die Waffen geladen waren (UA 46).\n\nDaß die Jugendkammer auf die Mindeststrafe des sich aus\nden SS 250 Abs. 1, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB ergebenden Strafrahmens erkannt hat, begegnet hier um so weniger\nBedenken, als sie die Tat der Angeklagten als Ergebnis der\nerforderlichen Gesamtwürdigung mit nicht zu beanstandenden\nErwägungen \"unmittelbar an der Schwelle zum minder schweren\nFall\" eingeordnet hat.\n\n43\n\n3. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils, soweit es die Angeklagte betrifft, keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-22/4-str-131-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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