{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-04-20_4_StR_143_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-04-20","aktenzeichen":"4 StR 143/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"\\\nJ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 143/93\n\nvom\n\n20. April 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank ED us MEER. Sort senoren am\nEEE 1965. zur zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n20. April 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 13. November 1992, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\ndreizehn Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Betrug und Computerbetrug und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Computerbetrug, wegen Betruges in\nTateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Re-\n\nvision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen\n\nRechts. Darüber hinaus erhebt er die sofortige Beschwerde\ngegen die Kostenentscheidung des Urteils.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt (S 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO) und mithin unzulässig.\n\n2. Die Sachrüge ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.\nDer Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.\n\nDie Strafkammer hat \"für die Tat 2. £\" eine Einzelfreiheitsstrafe verhängt (UA 17), obwohl es insoweit an einem\nSchuldspruch fehlt. Andererseits hat sie es unterlassen, im\nFall II. 1. Buchst. h) der Urteilsgründe eine Einzelstrafe\nfestzusetzen. Das Fehlen der Einzelstrafe beschwert den Angeklagten zwar nicht. Gleichwohl muß die Festsetzung der\nEinzelstrafe nachgeholt werden; das Verschlechterungsverbot\nsteht nicht entgegen ( BGH, Urteil vom 26. Februar 1993\n- 3 StR 207/92 m.w.N.). Damit kann es hier aber nicht sein\nBewenden haben. Denn im Hinblick auf die zu Unrecht festgesetzte Einzelstrafe einerseits und die unterbliebene Einzelstraffestsetzung andererseits vermag der Senat nicht zweifelsfrei zu beurteilen, ob die übrigen Einzelstrafen den\nihnen entsprechenden Taten richtig zugeordnet worden sind.\nDies hat die Aufhebung sämtlicher Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge.\n\n3. Das neu erkennende Tatgericht wird näher zu prüfen\nhaben, ob beim Angeklagten die Voraussetzungen der Anordnung\neiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)\nvorliegen (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. S 64 Rdn. 7).\n\na\n\nDer Umstand, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat,\nsteht der Anordnung dieser Maßregel durch den neuen Tatrichter nicht entgegen; das Verschlechterungsverbot ist nicht\nberührt (S 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 37, 5).\n\n4. Infolge der Zurückverweisung der Sache ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils gegenstandslos geworden.\n\nSteindorf Nehm Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-20/4-str-143-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-20/4-str-143-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:36.562471+00:00"}}