{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-04-20_4_StR_122_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-04-20","aktenzeichen":"4 StR 122/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"29\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 122/93\n\nvom\n\n20. April 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChristin s EEE zus HE. dort geboren am\nGEB 19654. zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n20. April 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI, Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 23. Dezember 1992\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der schweren räuberischen\nErpressung und der gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist;\n\n2. in den Einzelstrafaussprüchen zu IV. 1)\nund IV. 2) der Urteilsgründe sowie im\nAusspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n20\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und\nsechs Monate) und wegen gefährlicher Körperverletzung in\nzwei Fällen (Einzelfreiheitsstrafen: sieben Monate und vier\nMonate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nmateriellen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, ist\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich\ngegen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung richtet. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. März 1993 Bezug genommen.\n\nDagegen kann die Verurteilung wegen zweier tatmehrheitlich begangener gefährlicher Körperverletzungen keinen Bestand haben. Die Taten zum Nachteil der Geschädigten\nICE unG SEEN, ie Gas Landgericht rechtsfehlerfrei\nfestgestellt und zutreffend als gefährliche Körperverletzungen gewürdigt hat, hat der Angeklagte durch eine Handlung\n- nämlich durch einmaliges Betätigen eines Reizgassprühgerätes - begangen. Sie stehen daher im Verhältnis der Tateinheit (5 52 StGB). Auch soweit der Angeklagte im unmittelbaren Anschluß versuchte, den Geschädigten I] noch einmal mit Gas zu besprühen, stellt sich seine Handlung nicht\nals rechtlich selbständige Tat, sondern als Bestandteil eines einheitlichen, mit der vorhergehenden Handlung zusammenhängenden Vorgangs dar.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der\nEinzelstrafaussprüche wegen der Körperverletzungsdelikte sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Nehm\nTolksdorf£f Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-20/4-str-122-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-20/4-str-122-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:36.545622+00:00"}}