{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-04-20_4_StR_108_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-04-20","aktenzeichen":"4 StR 108/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 108/93\n\nvom\n\n20. April 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Michael Kurt s ER zus CHE. seboren\nam EEE 1963 ir SEE.\n\n2. Dirk Thomas Gr zus EM. Sort geboren am\n\nMEER 1955,\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\n37\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n20. April 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Michael\nSEE und Dirk Gr wird das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 30. September 1992,\nsoweit es diese beiden Angeklagten betrifft,\n\n1. in den Schuldsprüchen dahin geändert,\n\ndaß schuldig sind\n\na)\n\nb)\n\nder Angeklagte Michael sun des\n\nBandendiebstahls in dreizehn Fällen, des Diebstahls in Tateinheit\nmit Beihilfe zum Bandendiebstahl in\nfünf Fällen, des Diebstahls in\ndreizehn Fällen und der Hehlerei,\n\nder Angeklagte Dirk Gr des Bandendiebstahls in zwanzig Fällen,\ndes Diebstahls in sieben Fällen sowie der Hehlerei,\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben\n\na)\n\nin den Einzelstrafaussprüchen\n\n37\n\nhinsichtlich des Angeklagten\nMichael sl in den Fällen II 1,\n6, 8, 9, 10, 36, 37, 38, 39, 40,\n47, 49, 68, 70 und\n\nhinsichtlich des Angeklagten Dirk\nGr in den Fällen II 1, 6, 8, 9,\n10, 37, 38 der Urteilsgründe\n\nb) sowie in den Gesamtstrafenaussprüchen hinsichtlich beider Angeklagter.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Michael SED wegen\nBandendiebstahls in sechsundzwanzig Fällen, Diebstahls in\nfünf Fällen und wegen einer gewerbsmäßigen Hehlerei zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten sowie\nden Angeklagten Dirk Gr wegen Bandendiebstahls in siebenundzwanzig Fällen und wegen einer Hehlerei ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten\nverurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden sind nicht ausgeführt\n(5 349 Abs. 2 Satz 2 StPO) und mithin unzulässig.\n\nII. Die Sachrügen der Angeklagten Michael SEEN und\nDirk Gr haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im übrigen sind ihre Revisionen unbegründet im\nSinne des S 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Angeklagten waren Mitglieder einer von ihnen gegründeten Bande, die sich auf Kraftfahrzeugaufbrüche und dabei insbesondere auf die Entwendung von tragbaren Telefonanlagen spezialisiert hatte.\n\nIn den Fällen II 1, 6, 8 bis 10, 37 und 38 der Urteilsgründe brach der Angeklagte Gr allein Kraftfahrzeuge auf\nund entwendete Telefonanlagen. Er handelte dabei \"im Einvernehmen\" mit dem Angeklagten Michael SEE. der selber am\nTatort nicht anwesend war, jedoch für die Verwertung der gestohlenen Gegenstände sorgte. Im Fall 36 handelte ein weiteres Bandenmitglied \"im Einvernehmen\" mit dem Angeklagten Michael SEM, ohne daß dieser bei dem Kraftfahrzeugaufbruch\nanwesend war; auch hier verwertete er die Diebesbeute. In\nden Fällen II 39, 40, 47, 49, 68 der Urteilsgründe begingen\nder Angeklagte Dirk Gr] sowie weitere Bandenmitglieder wie-\n\n37\n\nderum \"im Einvernehmen\" mit dem am Tatort nicht anwesenden\nAngeklagten Michael SEE Einbruchsdiebstähle. Auch hier\nsorgte der Angeklagte Michael SCEEEER für die Verwertung der\nBeute. Nach Außervollzugsetzung des gegen ihn in dieser Sache ergangenen Haftbefehls veräußerte der Angeklagte Michael\nSEE eine gestohlene Sache (Fall 70 der Urteilsgründe).\n\nDas Landgericht wertet die Fälle, in denen der Angeklagte Dirk Gr oder ein weiteres Bandenmitglied allein die\nKraftfahrzeugaufbrüche begingen, als Bandendiebstähle, weil\nsie unter Mitwirkung des Bandenmitgliedes Michael su gehandelt hätten, der als Mittäter anzusehen sei. In den anderen Fällen seien darüber hinaus weitere Bandenmitglieder am\nTatort anwesend gewesen. Im Fall 70 der Urteilsgründe habe\nder Angeklagte Michael SEM sewerbsmäßig gehandelt, da er\ndie Absicht gehabt habe, sich aus Hehlereien eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.\n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\na) Soweit der Angeklagte Dirk Gr beziehungsweise ein\nanderes Bandenmitglied die Kraftfahrzeugaufbrüche allein begangen haben (Fälle II 1, 6, 8 bis 10, 36 bis 38 der Urteilsgründe), liegen weder in ihrer noch in der Person des\nMitangeklagten Michael SE) die Voraussetzungen des S 244\nAbs. 1 Nr. 3 StGB vor. Beide Angeklagte waren zwär Bandenmitglieder. Als Täter eines Bandendiebstahls können sie jedoch nur angesehen werden, wenn sie an den Taten unmittelbar\nmitgewirkt, also mit anderen Bandenmitgliedern örtlich und\nzeitlich zusammengewirkt haben (BGHSt 8, 205; 25, 18; 33,\n50, 52; BGH StV 1993, 132; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl.\n\n8 244 Rdn. 11). Daran fehlt es. Weder der Angeklagte Michael\nSEE noch weitere Bandenmitglieder wirkten in den bezeichneten Fällen an den Kraftfahrzeugaufbrüchen mit, so daß eine\nStrafbarkeit wegen Bandendiebstahls ausscheidet.\n\nJedoch haben die Angeklagten insoweit jeweils gemeinschaftlich Diebstähle in einem besonders schweren Fall\n(ss 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) begangen. Der Angeklagte\nGraf hat die Tatbestandsmerkmale eigenhändig erfüllt. Der\nAngeklagte Michael SE war Mittäter dieser Taten (S 25\nAbs. 2 StGB). Aus den Feststellungen ergibt sich mit ausreichender Sicherheit, daß er mit Täterwillen handelte, Er war\nMitgründer der Bande; er besaß die Möglichkeit der Beuteverwertung und zahlte den Anteil an der Beute an den Mitangeklagten Gr und die Bandenmitglieder aus.\n\nb) In den Fällen, in denen der Angeklagte Gr} im zusammenwirken mit anderen Bandenmitgliedern gehandelt hat (Fälle II 39, 40, 47, 49 und 68 der Urteilsgründe), liegen in\nseiner Person die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 3\nStGB vor. Der Angeklagte Michael SW war auch hier nicht\nTäter der Bandendiebstähle, da er mit den übrigen Bandenmitgliedern nicht örtlich und zeitlich zusammengewirkt hat. Da\nkeine Anhaltspunkte dafür sprechen, daß er in diesen Fällen\nAnstifter war, hat er als Bandenmitglied Beihilfe zum Bandendiebstahl (SS 27, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) geleistet. Daneben hat er sich in diesen Fällen jeweils des in Mittäterschaft begangenen Diebstahls in einem besonders schweren\nFall schuldig gemacht, dieser steht jeweils in Tateinheit\nzur Beihilfe zu den Bandendiebstählen (BGHSt 33, 50, 53/54).\n\n37\n\nc) Die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n(Fall 70 der Urteilsgründe) ist nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Die Gewerbsmäßigkeit erfordert, daß der Täter\ndie Absicht betätigt, durch wiederholte Begehung von Hehlerei aus deren Vorteil sich eine fortlaufende Einnahmequelle\nvon einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen (Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 260 Rdn. 2 m.w.N.). Daß der Angeklagte Michael sl bei diesem Geschäft den Willen gehabt hatte, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, versteht sich hier nicht von selbst. Zwar hat der\nAngeklagte Michael SCEEEER während des Bestehens der Bande\ndie Diebesware fortlaufend verwertet; daraus kann aber nicht\nohne weiteres geschlossen werden, daß nach der Inhaftierung\ndes Angeklagten und der anderen Bandenmitglieder diese Tätigkeit fortgesetzt werden sollte. Da weitere Feststellungen\nnicht zu erwarten sind, kann insoweit - ebenso wie beim Angeklagten Gr - nur Verurteilung wegen Hehlerei (S§ 259\nStGB) erfolgen.\n\n3. Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil ausgeschlossen\nist, daß ein Hinweis die (geständigen) Angeklagten zu einer\nanderen Verteidigung veranlaßt hätte.\n\n4. Die Änderung der Schuldsprüche hat die Aufhebung der\nbetroffenen Einzelstrafaussprüche sowie der Gesamtstrafen-\n\naussprüche zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen werden von\nder Aufhebung nicht berührt und bleiben deshalb bestehen.\n\nMeyer-Goßner Nehm Maatz\nTolksdorf£f Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-20/4-str-108-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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