{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-04-15_4_StR_170_93_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-04-15","aktenzeichen":"4 StR 170/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 170/93\n\nvom\n\n15. April 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBodo S ME aus Sc. sehoren arı ME\n1966 in CE. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nSE\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Antragstellers am 15. April\n1993 gemäß S 44 StPO beschlossen:\n\nDem Angeklagten wird von Amts wegen nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Stralsund\nvom 15. Dezember 1992 Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\nMit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt\ndie Frist zur Begründung der Revision (RGSt\n76, 280), sofern das Urteil bereits zugestellt ist.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat mit Schreiben vom 19. Dezember 1992\nRevision gegen das am 15. Dezember 1992 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil eingelegt. Das Schreiben ist erst am\n23. Dezember 1992 und damit verspätet beim Landgericht eingegangen.\n\nDer vom Verteidiger vorsorglich gestellte Antrag auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand entspricht nicht den\nErfordernissen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO. Jedoch ist dem\nAngeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren.\n\nDer Angeklagte befand sich in der JVA SC. seine\nRevisionseinlegungsschrift hatte er am Samstag, dem 19. Dezember 1992, in einem an die Staatsanwaltschaft Stralsund\nadressierten Briefumschlag mit einem Begleitumschlag für\nausgehende Briefe von Untersuchungsgefangenen in den normalen Postlauf der Justizvollzugsanstalt gegeben, ohne die Anstaltsbediensteten auf die besondere Eilbedürftigkeit hingewiesen zu haben. Zwar werden die Gefangenen, wie der Anstaltsleiter der Strafkammer mitgeteilt hat, \"in der Regel\ndavon unterrichtet\", daß Briefe an Gerichte nicht in Begleitumschlägen zu versenden sind (Bd. II Bl. 222). Ob auch\nder Angeklagte eine entsprechende Kenntnis hatte, ist damit\nJedoch nicht geklärt. Jedenfalls hätte das Schreiben auch\nunter Berücksichtigung des Weges über die Postkontrolle bei\nnormalem Verlauf spätestens am Dienstag, den 22. Dezember\n1992 - und damit rechtzeitig - bei dem am selben Ort ansässigen Landgericht eingehen müssen. Daß es ausweislich des\nEingangsstempels der Justizbehörden Stralsund auf dem Be-\n\ngleitumschlag erst am 23. Dezember 1992 dort eintraf, hat\nder Angeklagte nicht zu vertreten.\n\nSalger Steindorf Nehm\nTolksdorf Tepperwien\n\n3e","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-15/4-str-170-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-15/4-str-170-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:36.360972+00:00"}}