{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-04-14_4_StR_144_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-04-14","aktenzeichen":"4 StR 144/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 144/93\n\nvom\n\n14. April 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBrunnilde s EEE seborene vB aus\nED. Seporen arı AMD 1915 in CHEND.\n\nwegen Betruges\n\n37\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n14. April 1993 beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen\ndes Landgerichts Bochum vom 24. November 1992\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts\nMünster zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Bochum hatte die Angeklagte, die 74jährige Ehefrau eines Arztes, wegen gemeinschaftlich begangener\nfortgesetzter betrügerischer Abrechnung kassenärztlicher\nLeistungen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun\nMonaten sowie zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je\n100 DM verurteilt. Auf die Revision der Angeklagten hat der\nSenat den Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte\ndes Betruges in sieben Fällen (IV. Quartal 1981 bis\nII. Quartal 1983) schuldig ist, und den Strafausspruch aufgehoben. Hinsichtlich der übrigen Taten (I. Quartal 1979 bis\nIII. Quartal 1981) wurde das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. In der neuen Verhandlung ist die Angeklagte zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.\nDie Revision der Angeklagten beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDaß das Landgericht in jedem der verbliebenen sieben\nBetrugsfälle einen besonders schweren Fall bejaht hat, begegnet rechtlichen Bedenken. Diese ergeben sich allerdings\nnoch nicht aus der Schadenshöhe von (nur) etwa 50.000 DM je\nQuartal. Zwar ist die Höhe des Schadens in erster Linie geeignet, der Tat das Gepräge besonderer Schwere zu geben\n(BGHR StGB S 263 Abs. 3 Gesamtwürdigung 3; BGH NStZ 1982,\n465 Nr. 10). Der Tatrichter hat sich aber bei der Erfassung\ndes Schuldgehalts eines kassenärztlichen Abrechnungbetruges\nnicht nur an der Schadenshöhe zu orientieren. Maßgebend sind\nauch die aufgewendete kriminelle Energie, das Ausmaß des\nVertrauensbruchs und die Dauer des betrügerischen Vorgehens\n(BGHSt 36, 320, 322).\n\nEine über viele Jahre hinweg in weit über 2.500 Fällen\nje Quartal praktizierte Falschabrechnung ärztlicher Leistungen offenbart angesichts des Vertrauens, das die Versichertengemeinschaft, die gesetzlichen Kassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen dem Arzt aufgrund der Struktur des Abrechnungswesens entgegenzubringen haben, regelmäßig ein solches Maß an Sozialschädlichkeit und persönlicher Schuld, daß\nsie mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu ahnden ist\n(BGHR StGB S 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 13 m.w.N.). Auch\nin einem solchen Fall sind jedoch die Besonderheiten in der\nTat und in der Persönlichkeit des Täters in die gebotene Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGHR StGB § 263 Abs. 3 Gesamtwürdigung 2 m.w.N.).\n\n37\n\nDaran fehlt es hier insbesondere deshalb, weil die Angeklagte als Angehörige der beiden Praxisinhaber gegenüber\nder Kassenärztlichen Vereinigung und den RVO- und Ersatzkassen selbst nicht unmittelbar verpflichtet war. Die von ihr\nmanipulierten Krankenscheine und die darauf beruhenden falschen Quartalsabrechnungen sind von den Praxisinhabern mit\nder Versicherung der Richtigkeit eingereicht worden und deshalb in erster Linie von ihnen zu verantworten. Diesem Umstand kommt hier besondere Bedeutung zu, weil die zivilrechtliche Seite inzwischen geregelt worden ist. Der frühere\nMitangeklagte Dr. Anton-Peter : EEE hat infolge der Einbehaltung der pfändbaren Beträge seines Ruhegehalts nach au-Bergerichtlicher Einigung ca. 160.000 DM beglichen. Sein\nSohn Dr. Dirk 1 ist von den Kassen in Höhe von insgesamt 528.000 DM in Anspruch genommen worden (UA 6). In\ndiesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Verfahren gegen den Ehemann der Angeklagten wegen Verhandlungsunfähigkeit eingestellt werden mußte und daß\ndie Angeklagte im wesentlichen allein die strafrechtlichen\nKonsequenzen der von den beiden Praxisinhabern zu verantwor-\n\ntenden Handlungen zu tragen hat. Die Strafe muß deshalb er-\n\nneut zugemessen werden.\n\nSteindorf Nehm Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-14/4-str-144-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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