{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-03-25_4_StR_117_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-03-25","aktenzeichen":"4 StR 117/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 117/93\n\nvom\n\n25. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf Jürgen Kurt TÜEEE us PR. sort geboren\nom EB 1963, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n25. März 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal\n(Pfalz) vom 28. Dezember 1992 im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen,\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Raubes und wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon\nin einem Fall in Tateinheit mit Untreue, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die\nGesamtstrafe; im übrigen hat die Überprüfung des Urteils ei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben\n(5 349 Abs. 2 StPo).\n\nDer Angeklagte hat den versuchten schweren Raub am\n1. April 1991 begangen. Am 7. Mai 1991 wurde er - wie das\nLandgericht mitteilt - vom Amtsgericht Ludwigshafen wegen\nUnterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten\nverurteilt, deren Vollstreckung auf die Dauer von fünf Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieses Urteil bildete\ndemgemäß eine Zäsur (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. $S 55\nRän. 5 m.w.N.), so daß wegen des versuchten schweren Raubes\nund der mit Urteil vom 7. Mai 1991 abgeurteilten Unterschlagung eine Gesamtfreiheitsstrafe und aus den übrigen Freiheitsstrafen, auf die in dem angefochtenen Urteil erkannt\nworden ist, eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe hätten gebildet werden müssen (SS 55 Abs. 1, 53 StGB; vgl. Dreher/Tröndle aa0).\n\nDie notwendige Gesamtstrafenbildung war in der Hauptverhandlung vorzunehmen und durfte nicht dem Beschlußverfah-\n\nIS\n\nren nach SS 460, 462 StPO vorbehalten bleiben (BGHSt 12,\n1 ff). Die unterbliebene Gesamtstrafenbildung ist durch den\n\nTatrichter nachzuholen.\n\nMeyer-Goßner Nehm Maatz\n\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-25/4-str-117-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-25/4-str-117-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.858579+00:00"}}