{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-03-23_4_StR_79_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-03-23","aktenzeichen":"4 StR 79/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 79/93\n\nvom\n\n23. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAydin u EEE zus CHE. senoren an\nCE 1964 ir De (TÜRE) .\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n5%\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 23. März 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ulupinar\n\nwird das Urteil des Landgerichts Essen vom\n10. September 1992 mit den Feststellungen\n\naufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung zur\nBewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Diebstahls mit Waffen und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit\nder Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist nur hinsichtlich der Versagung von\nStrafaussetzung zur Bewährung erfolgreich. Im übrigen er-\n\nweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nvom 18. Februar 1993 zutreffend dargelegt hat. Die Strafkammer geht zwar bei der Strafzumessung davon aus, daß für den\nAngeklagten sprechende Umstände nicht ersichtlich seien. Es\nist aber nicht zu besorgen, daß sie das noch jugendliche Alter des Angeklagten in ihre Erwägungen nicht einbezogen hat.\n\nDie Entscheidung, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe\nnicht zur Bewährung auszusetzen, hat das Landgericht wie\nfolgt begründet: \"Zwar lebt der Angeklagte in geordneten\nVerhältnissen, aber es sind weder in der Tat noch in der\nPersönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände ersichtlich, die eine günstige Prognose ausnahmsweise begründen und\neine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten\n(8 56 Abs. 2 StGB).\" Diese Begründung hält, wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausführt, rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. Auf Bedenken stößt bereits die unterlassene\nTrennung der Aussetzungsvoraussetzungen nach S 56 Abs. 1 und\nAbs. 2 StGB. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung kommt eine\nStrafaussetzung zur Bewährung nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung\nzur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.\nBei der Entscheidung hierüber sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (S 56 Abs. 1 Satz 2 StGB).\nWenn eine günstige Prognose gestellt wird, kann das Gericht\nnach $S 56 Abs. 2 StGB auch die Vollstreckung einer Frei-\n\nheitsstrafe bis zu zwei Jahren zur Bewährung aussetzen, wenn\nnach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Den Anforderungen an\neine Gesamtwürdigung wird das angefochtene Urteil mit seiner\ninsoweit formelhaften Begründung nicht gerecht.\n\nDavon abgesehen läßt der Gebrauch des Wortes \"ausnahmsweise\" in bezug auf die Strafaussetzung nach S 56 Abs. 2\nStGB besorgen, daß die Strafkammer sich von einer früheren,\ninzwischen geänderten Fassung der genannten Bestimmung hat\nleiten lassen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nist anerkannt, daß die besonderen Umstände nach § 56 Abs. 2\nStGB nicht derart sein müssen, daß sie dem Fall den \"Stempel\ndes Außergewöhnlichen\" aufdrücken (vgl. BGHR StGB § 56\nAbs. 2 Umstände, besondere 6). Auf der anderen Seite muß der\nTatrichter bei seiner Wertung aber auch berücksichtigen, wie\nnahe die festgesetzte Freiheitsstrafe an die Höchstgrenze\nvon zwei Jahren heranreicht, bis zu welcher Strafaussetzung\ngewährt werden kann. Insoweit gilt als Auslegungsregel, daß\n\"besondere Umstände\" um so gewichtiger sein müssen, je näher\ndie Strafe an der Obergrenze liegt oder sie, wie im vorliegenden Falle, sogar erreicht (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 1).\n\nnn >\n\nern\n\nNach allem wird das Landgericht über die Frage der\nStrafaussetzung zur Bewährung in einer die Nachprüfung durch\n\ndas Revisionsgericht eröffnenden Weise neu zu entscheiden\n\nhaben.\nMaatz\n\nMeyer-Goßner Steindorf\nTepperwien\n\nTolksdor£f","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-23/4-str-79-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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