{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-03-23_4_StR_100_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-03-23","aktenzeichen":"4 StR 100/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 100/93\n\nvom\n\n23. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAntonio Carmelo Pr ÜEEEEEEE zus WERD. seporen am\nEEE 156% ir Ep (1 ED) .\n\nwegen falscher uneidlicher Aussage u.a.\n\nIL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n23. März 1993 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 20. Oktober 1992 im gesamten Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen uneidlicher\nFalschaussage in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat\nmit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist\nsie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Das Landgericht hat die Aussagen des Angeklagten in\nGem gegen seinen Landsmann ME serichteten Strafverfahren vor dem Amtsgericht Witten in erster Instanz und dem\nLandgericht Bochum in der Berufungsinstanz - rechtsfehlerfrei - als rechtlich selbständige, zueinander nicht in Fortsetzungszusammenhang stehende Taten gewertet. Gleichwohl hat\nes sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei der\nFalschaussage des Angeklagten im Berufungsverfahren die Voraussetzungen des § 157 StGB vorlagen. Dies begegnet rechtlichen Bedenken.\n\nHätte der Angeklagte, der im amtsgerichtlichen Verfahren wahrheitswidrig ausgesagt hatte, dem MÜHE kein\nFalschgeld überlassen zu haben, diese Aussage in der Berufungsinstanz richtiggestellt, so hätte er sich der in erster\nInstanz begangenen uneidlichen Falschaussage in Tateinheit\nmit versuchter Strafvereitelung, mithin einer Straftat, bezichtigen müssen, von der ein strafbefreiender Rücktritt\nnicht mehr in Betracht kam. Es ist daher nicht von vornherein auszuschließen, daß er bei seiner falschen Aussage\nvor dem Landgericht auch das Ziel der Selbstbegünstigung\nverfolgte. Daß die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung von\nsich abzuwenden, der einzige oder der Hauptbeweggrund für\ndie falsche Aussage war, setzt S 157 StGB nicht voraus (BGHR\nStGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 1 m.w.N.). Ebensowenig\nwird die durch § 157 StGB eröffnete Strafmilderungsmöglichkeit dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte den Aussagenotstand durch seine falschen Angaben in der ersten Instanz\nschuldhaft herbeigeführt hat (h.M.; vgl. BGHSt 7, 332; 8,\n301, 318 f; a.A. Lenckner in Schönke/Schröder 24. Aufl.\n\n5 157 Rän. 11; Rudolphi in SK/StGB 5 157 Rdn. 14).\n\n34\n\nDie Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß die Strafkammer eine Selbstbegünstigungsabsicht des Angeklagten mit\nder daraus folgenden Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach S 49 Abs. 2 StGB in Betracht gezogen hat. Dies\nstellt einen Rechtsmangel dar. Auf diesem kann die für die\nFalschaussage im Berufungsverfahren verhängte Strafe, die\ndas Landgericht mit acht Monaten Freiheitsstrafe doppelt so\nhoch angesetzt hat wie die Strafe für die Falschaussage vor\ndem Amtsgericht, beruhen.\n\n2. Ferner hält auch die von der Strafkammer zu Lasten\ndes Angeklagten angestellte Erwägung, dieser habe \"keine\nEinsicht in das Unrecht seines Tuns gezeigt\", rechtlicher\nÜberprüfung nicht stand. Der Angeklägte hat eine Falschaussage vor dem Berufungsgericht bestritten. Sein von der\nStrafkammer beanstandetes Verhalten war daher notwendige\nFolge seines zulässigen Verteidigungsvorgehens, das keinen\nHinweis auf eine besondere Rechtsfeindlichkeit oder Gefährlichkeit des Angeklagten erkennen läßt; es darf deshalb auch\nnicht strafschärfend gewertet werden (st. Rspr.; vgl. BGHR\nStGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4).\n\n3. Die für die Falschaussage vor dem Berufungsgericht\nverhängte Einzelstrafe muß daher neu zugemessen werden.\n\nDas Landgericht hat wiederholt betont, daß beide Taten\nsich in den Gesamtkomplex des damaligen gesetzwidrigen Verhaltens des Angeklagten einfügen. Der Senat vermag daher\nnicht sicher auszuschließen, daß die rechtsfehlerhaft bemessene Einzelstrafe die Höhe der für die Falschaussage vor dem\nAmtsgericht verhängten Einzelstrafe beeinflußt hat. Auch\n\ndiese Einzelstrafe ist daher - ebenso wie die Gesamtstrafe -\naufzuheben,\n\nMeyer-Goßner Nehm Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-23/4-str-100-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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