{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-03-16_4_StR_9_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-03-16","aktenzeichen":"4 StR 9/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 9/93\n\nvom\n\n16. März 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSiegfried C EEE aus CHE. sort geboren am\nEEE 1960, zur Zeit in Haft,\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\n27\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n16. März 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Rostock vom 3. September 1992\nwird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,\ndaß die Anordnung des Vorwegvollzugs von zwei\nDritteln der Freiheitsstrafe entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gerichtsgebühr auf die Hälfte ermäßigt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen\nVollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von zwei\nDritteln der Freiheitsstrafe angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten ist mit Ausnahme der Angriffe gegen die Anordnung des Vorwegvollzuges unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Januar 1993\n\nBezug genommen.\n\nIm Falle des Nebeneinanders von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist gemäß 5 67\nAbs. 1 StGB die Maßregel regelmäßig vor der Strafe zu vollziehen. Will der Tatrichter von diesem Grundsatz abweichen,\nwas ihm nach $S 67 Abs. 2 StGB gestattet ist, soweit durch\ndie Änderung der Vollstreckungsreihenfolge der Zweck der\nMaßregel leichter zu erreichen ist, so muß er diese Entscheidung mit auf den Einzelfall abgestellten, nachprüfbaren Erwägungen begründen (BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4). Diesen Anforderungen wird die nicht näher begründete Annahme der Strafkammer, es sei besser, den\nAngeklagten unmittelbar aus dem Maßregelvollzug zu entlassen, die Aussicht auf eine nachfolgende Strafverbüßung im\nAnschluß an eine erfolgreiche Entziehungsbehandlung müsse\nsich geradezu entmutigend auswirken, nicht gerecht. Daran\nvermag auch der Hinweis der Strafkammer, daß sie sich mit\nihrer Einschätzung in Übereinstimmung mit den Ausführungen\ndes Sachverständigen befinde, nichts zu ändern.\n\nDer Senat sieht von einer Zurückverweisung der Sache ab\nund läßt statt dessen die Anordnung des Vorwegvollzugs entfallen. Es ist auszuschließen, daß sich in einer neuen\nHauptverhandlung noch die Voraussetzungen für die Anordnung\neines teilweisen Vorwegvollzugs ergeben. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache bereits seit einem Jahr und\nsechs Monaten in Untersuchungshaft. Im Hinblick auf § 67\nAbs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 1 StGB wird daher auch nach erfolgreichem Abschluß einer sofort beginnenden Unterbringung die\n\nMöglichkeit bestehen, den Angeklagten aus der Therapie in\ndie Freiheit zu entlassen.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Tolksdorf£f\n\n27","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-16/4-str-9-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-16/4-str-9-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.446622+00:00"}}