{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-03-16_4_StR_81_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-03-16","aktenzeichen":"4 StR 81/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 81/93\n\nvom\n\n16. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernhard CMÜEEE aus LU, Seboren am\nCE 1935 in VL. zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 16. März 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz\nvom 19. Oktober 1992 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen sexuellen\nMißbrauchs seiner Tochter Ramona verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\n\nMißbrauchs (Tat zum Nachteil seiner Tochter Ramona, Einzelfreiheitsstrafe: vier Jahre und neun Monate) und sexuellen\n\nMißbrauchs in Tateinheit mit Beschlaf zwischen Verwandten\nund sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Tat zum Nachteil seiner Tochter Manuela, Einzelfreiheitsstrafe: zwei\nJahre) zu einer Gesamtfreiheitstrafe von fünf Jahren und\nsechs Monaten verurteilt.\n\nDie auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen\nder Tat zum Nachteil seiner Tochter Manuela richtet. Im übrigen führt sie zur Aufhebung des Urteils.\n\n1. Nach den - im wesentlichen auf dem Geständnis des\nAngeklagten beruhenden - Feststellungen mißbrauchte dieser\nseine am 22. März 1970 geborene Tochter Ramona seit 1976. Zu\nden ersten sexuellen Handlungen kam es bei Gelegenheit gemeinsamer Lkw-Fahrten. Später richtete der Angeklagte es so\nein, daß Ramona in seinem Zimmer schlief. Von da an mißbrauchte er seine Tochter \"jedenfalls mehrmals in der Woche\", unter anderem mußte sie ihm auch in den Mund urinieren. Als Ramona 12 Jahre alt war, kam es zum ersten Geschlechtsverkehr. In der folgenden Zeit vollzog der Angeklagte in mindestens einhundert Fällen den Geschlechtsakt\nmit seiner Tochter. In mindestens zehn Fällen forderte er\nOralverkehr. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen 1984 und 1986 endeten die sexuellen Kontakte\nzwischen dem Angeklagten und seiner Tochter Ramona.\n\n2. Diese Feststellungen tragen die Annahme eines (einzigen) fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs nicht.\n\nEinen sämtliche Einzelhandlungen zu einer fortgesetzten\nTat verbindenden Gesamtvorsatz des Angeklagten hat die\nStrafkammer damit begründet, daß er \"von Anfang an aufgrund\neines einheitlichen, auf wiederholte Begehung sexueller\nHandlungen gerichteten und von Fall zu Fall verwirklichten\nWillensentschlusses\" gehandelt habe. Dies begegnet rechtlichen Bedenken. Der allgemeine Entschluß, fortan eine Reihe\ngleichartiger Straftaten zu begehen, reicht für die Annahme\neines Gesamtvorsatzes nicht aus. Vielmehr muß der Vorsatz\nauf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten,\naber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (st. RSpr.;\nvgl. BGHSt 36, 105, 110). Allerdings entzieht sich die Bestimmung eines \"Gesamterfolges\" gerade bei Straftaten gegen\nhöchstpersönliche Rechtsgüter schematischer Beurteilung. So\nmuß sich die Tätervorstellung angesichts der Besonderheiten\neines sich über längere Zeiträume erstreckenden sexuellen\nMißbrauchs im Rahmen eines festen Beziehungsgeflechts weder\nauf eine konkrete Anzahl noch auf einen festen Endzeitpunkt\nder zu begehenden Teilakte erstrecken (BGHR StGB vor\n§ 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 38). Erhebliche\nzeitliche Unterbrechungen oder ein grundlegender Wechsel sexueller Praktiken sprechen jedoch auch bei derartigen Fallgestaltungen gegen die Annahme eines Gesamtvorsatzes (BGH,\nBeschl. vom 19. November 1992 - 4 StR 522/92).\n\nHier ergibt sich ein wesentlicher Einschnitt in dem Gesamtgeschehen jedenfalls im Jahre 1982, als der Angeklagte\ndazu überging, mit seiner zu dieser Zeit 12jährigen Tochter\n\nden Geschlechtsverkehr auszuüben. Ein Gesamtvorsatz, der\ndie folgende Handlungsreihe mit den früheren Taten zu einer\nrechtlichen Einheit verbindet, kommt unter diesen Umständen\nnicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. vom 19. November 1992\n- 4 StR 522/92).\n\nHinsichtlich der früheren sexuellen Handlungen ermöglichen die knappen Urteilsgründe nicht die Überprüfung, ob sie\nsich rechtlich als eine oder mehrere (fortgesetzte) Taten\ndarstellen. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden,\ndaß sowohl zwischen den einzelnen Taten, zu denen es bei Gelegenheit der Lkw-Fahrten kam, als auch zwischen diesen und\nden ersten Vorkommnissen im Zimmer des Angeklagten zeitliche\nUnterbrechungen liegen, die - zumal unter Berücksichtigung\ndes Wechsels der sexuellen Praktiken - der Annahme eines alle Einzelakte zu einer fortgesetzten Handlung zusammenfassenden Gesamtvorsatzes entgegenstehen. Wann die Mißbrauchsfälle im Zimmer des Angeklagten begannen, teilt das Urteil\nnicht mit. Die widersprüchlichen Ausführungen zum Beginn des\nGetrenntlebens der Eheleute Maack (UA 4 und 5) lassen sogar\nRaum für die Annahme, daß es zu diesen Taten erst ab 1981\nkam.\n\nDie rechtsfehlerhafte Bejahung einer (einzigen) fortgesetzten Handlung kann den Angeklagten beschweren. Hinsichtlich der vor dem 4. Dezember 1981 beendeten Taten ist nämlich auch unter dem Gesichtspunkt des § 176 StGB Verfolgungsverjährung eingetreten (SS 78 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 3, 78a,\n78c Abs. 1 Nr. 1 StGB).\n\n32\n\n3. Im übrigen genügt das Urteil auch nicht den Anforderungen, die an die Feststellung des Schuldumfangs zu stellen\nsind. Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, in\nwievielen Fällen der Angeklagte mit seiner Tochter vor der\nVollendung ihres vierzehnten Lebensjahres den Beischlaf\nvollzogen und von ihr Oralverkehr verlangt hat. Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe ist\nzwar nicht zu besorgen, daß das Landgericht verkannt haben\nkönnte, daß sexuelle Handlungen des Angeklagten nach dem\n14. Geburtstag seiner Tochter nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB sind und deshalb auch nicht mehr\nBestandteil der fortgesetzten Handlung sein können. Je nachdem, wie sich die zeitlich nicht näher konkretisierten \"mindestens hundert Fälle\" von Geschlechtsverkehr auf die Zeit\nvor oder nach dem 22. März 1984 verteilen, ändert sich aber\ndie Zahl der Einzelakte, die die Voraussetzungen des Regelbeispiels des $S 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB erfüllen, dem die Kammer bei der Strafzumessung wesentliches Gewicht beimißt.\nEntsprechend bedarf es zur Würdigung des Schuldumfangs auch\n\nhinsichtlich der \"mindestens zehn Fälle\" von Oralverkehr einer genaueren zeitlichen Festlegung als vom Landgericht vor-\n\ngenommen.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Nehm\nTolksdorf£f Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-16/4-str-81-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-16/4-str-81-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.425521+00:00"}}