{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-03-16_4_StR_65_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-03-16","aktenzeichen":"4 StR 65/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 65/93\n\nvom\n\n16. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred ı CE cu: PD EEE, seboren\nam EEE 1955 ir SEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nSH\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n16. März 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 17. November 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt\nund eine Maßregel nach SS 69, 69 a StGB angeordnet. Die\nSachrüge führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im\nübrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des S 349\nAbs. 2 StPO.\n\nII. Die Strafkammer hat ihrer Strafzumessung den Regelstrafrahmen des S 178 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und dazu\n\nlediglich ausgeführt: \"Ein minder schwerer Fall gemäß S 178\nAbs. 2 StGB liegt nach den gesamten Umständen der Tat und\nder Persönlichkeit des Angeklagten nicht vor.\"\n\n1. Diese formelhafte Begründung reicht zur Ablehnung\ndes Ausnahmestrafrahmens nicht aus. Sie ermöglicht dem Senat\nnicht die Nachprüfung, ob die Strafkammer bei ihrer Entscheidung für den Regelstrafrahmen das sachliche Recht richtig angewendet hat. Für das Vorliegen eines minder schweren\nFalles ist entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit\nvom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in\neinem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände\nheranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der\nTat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie\nder Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen\noder nachfolgen (vgl. BGHSt 29, 97, 98 £;: BGH GA 1986, 120;\nBGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 5; BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1).\nOb die Strafkammer eine derartige Gesamtwürdigung vorgenommen hat, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.\n\n2. Eine umfassende Würdigung aller den Angeklagten beund entlastenden Umstände war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Eine solche ausdrückliche Prüfung kann nur dann\nunterbleiben, wenn alle Umstände, die für die Wertung der\nTat und des Täters bedeutsam sein können, von vornherein die\nAnnahme eines minder schweren Falles als so fernliegend oder\ngar abwegig erscheinen lassen, daß die Verneinung des minder\n\nschweren Falles auf der Hand liegt (vgl. BGHR StGB vor\n\n§ 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlende 1\nm.w.N.). So liegt es hier aber nicht. Den straferschwerenden\nUmständen, insbesondere der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten, die aber nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen\nworden ist, stehen eine Reihe von Milderungsgründen gegenüber: Der Angeklagte hat ein Geständnis abgelegt, das eine\nerneute Vernehmung der Geschädigten entbehrlich machte. Das\nMaß der angewendeten Gewalt war gering. Die Strafe hat auf\nden in geordneten Verhältnissen lebenden Angeklagten und\nseine Familie erhebliche Auswirkungen, nämlich den Verlust\ndes von ihm aufgebauten Fliesengeschäfts, seiner Existenzgrundlage. Dazu war die besondere Strafempfindlichkeit des\nAngeklagten, der bisher keine Strafhaft verbüßen mußte, zu\nbedenken. Schließlich war zu berücksichtigen, daß er aus\nMitleid von seinem Opfer abgelassen hat (UA 8, 11).\n\nBei diesen Gegebenheiten konnte nur unter Gesamtabwägung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände beurteilt werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder nicht. Da der Senat nicht ausschließen kann, daß die Strafkammer bei einer\nGesamtwürdigung aller dieser Umstände unter Annahme eines\nminder schweren Falls eine mildere Strafe verhängt hätte,\nsind der Strafausspruch und der damit zusammenhängende Maßregelausspruch aufzuheben.\n\nIII. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin:\n\n1. Die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe\n\"die Tat an einem einsam gelegenen Ort durchgeführt, wo für\ndie Zeugin DEM kaum eine Möglichkeit bestand, von Dritten\nHilfe zu bekommen\" (UA 13), begegnet rechtlichen Bedenken\n(vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. S 46\nRdn. 45 a m.w.N.).\n\n2. Das Vorliegen der Voraussetzungen des S 69 StGB bedarf einer genaueren Begründung. Eine bloße Ausnutzung der\ndurch eine vorausgegangene Fahrt entstandenen Lage reicht\nnicht aus (vgl. BGHSt 22, 328, 329; Dreher/Tröndle 46. Aufl.\nStGB $S 69 Rdn. 3 i.Verb.m. § 44 Rän. 6).\n\nMeyer-Goßner Nehm Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-16/4-str-65-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-16/4-str-65-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.408591+00:00"}}