{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-03-16_4_StR_602_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-03-16","aktenzeichen":"4 StR 602/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"el %\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 602/92\n\nvom\n\n16. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSuleiman DEE aus EEE. senoren am EEE\n\nber 1968 in Pi (Jusoslawien), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Bandendiebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 16. März 1993 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Münster vom 15. Mai 1992\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandendiebstahls in sieben Fällen und wegen versuchten Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nacht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit\nder er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist im Sinne\ndes S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n1. Der Erörterung bedarf nur die Strafzumessung. Die\nStrafkammer hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt,\ndaß er und seine Mittäter, die früheren Mitangeklagten, \"das\nGastrecht der Bundesrepublik Deutschland, das diese ihnen\nals Asylbewerbern gewährte, mißbrauchten, indem sie hier\nschwere gegen das Vermögen gerichtete Straftaten begingen,\nwährend sie gleichzeitig erhebliche tatsächliche und finanzielle Unterstützung durch ihr Gastland erhielten.\" Weiter\nheißt es: \"Außerdem haben die Angeklagten dadurch dazu bei-\n\ngetragen, daß in weiten Teilen der Bevölkerung allgemein die\nGruppe der Asylbewerber diskreditiert wird. Dies trifft\nnachteilig auch diejenigen, die als tatsächlich politische\nVerfolgte in der Bundesrepublik Deutschland Zuflucht suchen\nund den grundgesetzlich gewährten Anspruch auf Asyl begehren. Diese Folge ihrer Taten hätten die Angeklagten erkennen\nkönnen; sie haben sie verschuldet.\"\n\n2. Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung\nnicht stand.\n\na) Soweit das Landgericht auf den Mißbrauch des Gastrechts abstellt, ist zu besorgen, daß es in der Sache zum\nNachteil des Angeklagten in unzulässiger Weise berücksichtigt hat, daß er Ausländer ist. Die Ausländereigenschaft als\nsolche darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Das\nfolgt zwar nicht aus Art. 3 Abs. 3 GG, dessen absolutes\nGleichbehandlungsgebot für das Verhältnis von Ausländern und\nDeutschen nicht gilt (vgl. BVerfGE 5l, 1, 30; Dürig in\nMaunz/Dürig/Herzog/Scholz, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 3\nAbs. 3 Rdn. 80). Die Staatsangehörigkeit des Täters ist aber\ngrundsätzlich für die Bewertung seiner Schuld, die Grundlage\nfür die Strafzumessung ist (8 46 Abs. 18.1 StGB), ohne Bedeutung. Insbesondere wird auch das Maß der Pflichtwidrigkeit (S 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) durch sie nicht beeinflußt.\nEine gesteigerte Pflicht, sich im Gastland straffrei zu führen, trifft den Ausländer nicht.\n\nAusgehend davon hat der Bundesgerichtshof - anders als\ndas Reichsgericht (RG JW 1932, 2997; RG, Urteil vom 3. März\n1927 - 2 D 132/27 -, bei Pohle, Revision und neues Straf-\n\n26\n\nrecht, Leipziger rechtswissenschaftliche Studien, Heft 56,\n1930, Rechtsprechungsübersicht S. 117 Nr. 72) - in ständiger\nRechtsprechung Strafzumessungserwägungen beanstandet, mit\ndenen zu Lasten eines ausländischen Straftäters \"ohne weitere Substanz auf einen Mißbrauch des Gastrechts\" abgehoben\nwurde (BGHR StGB 5 46 Abs. 2 StGB Lebensumstände 12 m.w.N.).\nDanach ist die strafschärfende Berücksichtigung eines \"Mißbrauchs des Gastrechts\" allerdings nicht für alle Fallgestaltungen ausgeschlossen. Wird mit dieser Wendung ein Sachverhalt beschrieben, bei dem die Tat durch die Ausländereigenschaft des Täters oder seine Stellung als Asylbewerber in\neiner für die Schuldgewichtung erheblichen Weise geprägt\nwird, so ist sie rechtlich nicht zu beanstanden. Das kann in\nBetracht kommen, wenn der ausländische Täter in der Absicht\nin die Bundesrepublik Deutschland einreist und Asyl beantragt, hier Straftaten - etwa im Rahmen organisierter Kriminalität oder auch im Zusammenhang mit Nationalitätenkonflikten (vgl. BGH StV 1991, 105) - zu begehen (vgl. auch BGH bei\nDallinger MDR 1973, 369; BGH NStZ 1982, 112), wenn er in\nstrafbarer Weise besondere Vorteile mißbraucht oder sich erschleicht, die ihm gerade mit Rücksicht auf seine Ausländereigenschaft oder Eigenschaft als Asylbewerber gewährt werden\n(vgl. BGH bei Spiegel DAR 1978, 149), wenn die Straftat\n\n- etwa eine mittelbare Falschbeurkundung - im unmittelbaren\nZusammenhang mit der Inanspruchnahme des Gastrechts steht\noder wenn sie sich gegen die Bundesrepublik Deutschland oder\nihre Sicherheit richtet.\n\nUm eine solche Fallgestaltung geht es hier aber nicht.\nDie Strafkammer hat den Mißbrauch des Gastrechts durch den\nAngeklagten darin gesehen, daß er und seine Mittäter Dieb-\n\nstahlstaten begangen haben, obwohl sie als Folge ihrer Asylanträge ein Aufenthaltsrecht hatten und sie sozial abgesichert waren. Mit diesem Inhalt kann der Hinweis auf den Mißbrauch des Gastrechts nicht als zulässiger Strafschärfungsgrund anerkannt werden. Das Aufenthaltsrecht eines Asylbewerbers und die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen\nweisen zu einem von ihm begangenen Eigentumsdelikt regelmä-Big keinen Bezug auf, der dessen Bild prägen oder unter einem anderen Gesichtspunkt die Bewertung der Schuld des Täters beeinflussen könnte. Im übrigen hätte die beanstandete\nErwägung auch zur Konsequenz, daß gegen Asylbewerber - und\nmöglicherweise auch gegen andere Bezieher von Sozialleistungen - generell höhere Strafen verhängt werden müßten oder\nkönnten als gegen andere Straftäter.\n\nb) Soweit das Landgericht dem Angeklagten und seinen\nMittätern einen Beitrag zur Diskreditierung der Asylbewerber\nund insbesondere der tatsächlich politisch Verfolgten in der\nBevölkerung der Bundesrepublik Deutschland anlastet, knüpft\nes ersichtlich an die in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB aufgeführten verschuldeten Auswirkungen der Tat an. Auch das begegnet\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die vom Landgericht\nangenommene Diskreditierung nicht schon deswegen keine Auswirkung der Tat des Angeklagten und seiner Mittäter im Sinne\ndes § 46 Abs. 2 StGB darstellt, weil ihre wesentliche Ursache eine in Teilen der Bevölkerung hervorgetretene - vom Angeklagten nicht zu verantwortende - Ausländerfeindlichkeit\nsowie fehlende Differenzierungsbereitschaft sind. 8 46\nAbs. 2 StGB läßt die strafschärfende Berücksichtigung des\n\n26\n\nNachteils der ungerechtfertigten Diskreditierung aller Asylbewerber jedenfalls deswegen nicht zu, weil es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dieser Tatfolge und der Tat\nselbst fehlt.\n\nAllerdings können als strafzumessungserheblich grundsätzlich auch solche Tatfolgen Berücksichtigung finden, die\nin keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem strafbaren Verhalten stehen und außerhalb des eigentlichen Tatbereichs\nliegen. Voraussetzung ist aber, daß diese Auswirkungen geeignet sind, das Tatbild zu prägen und die Bewertung der\nSchuldschwere zu beeinflussen. Zudem muß es sich um Folgen\nhandeln, die in den Schutzbereich der strafrechtlichen Norm\nfallen, deren Verletzung dem Täter vorgeworfen wird (vgl.\nHorn in SK StGB S 46 Rän. 109; Frisch ZStW 99 (1987), 751,\n754). An beidem fehlt es hier. Die dem Angeklagten angelasteten Diskreditierungsfolgen berühren weder das Gewicht\nseiner Taten noch lassen sie irgendwelche Rückschlüsse auf\nseine für die Schuldbewertung erheblichen Einstellungen zu.\nAuch werden sie nicht vom Schutzbereich der Eigentumsdelikte\ndes Strafgesetzbuches umfaßt.\n\n3. Die Strafaussprüche können aber ungeachtet der danach rechsfehlerhaften an die Ausländereigenschaft des Angeklagten anknüpfenden Strafzumessungserwägungen bestehenbleiben. Im Hinblick auf die übrigen Ausführungen der Strafkammer, die unter anderem zugunsten des Angeklagten und seiner\nMittäter berücksichtigt hat, daß diese \"in Deutschland in\neiner relativ ungünstigen Situation in schwierigen Umständen\n\nals Asylbewerber leben\", kann der Senat ausschließen, daß\n\nohne den Fehler auf mildere Strafen erkannt worden wäre.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Tolksdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-16/4-str-602-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-16/4-str-602-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.387496+00:00"}}