{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-03-16_4_StR_52_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-03-16","aktenzeichen":"4 StR 52/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 52/93\n\nvom\n\n16. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\npeter c EEE zus HE. seboren am EEE 1963\n\nin WEB. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Schußwaffen u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n16. März 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 7. Oktober\n1992, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Strafausspruch wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Schußwaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen von und unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt\nüber Schußwaffen und\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur\nunerlaubten Einfuhr von Schußwaffen in Tateinheit mit uner-\n\nlaubtem Führen von und unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen und - in Tatmehrheit hierzu -\nwegen unerlaubten Führens und unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Für die\nBeihilfehandlung hat es eine Einzelstrafe von zwei Jahren,\nfür den weiteren Verstoß eine solche von einem Jahr ausge-\n\nworfen.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision,\ndie auf den Strafausspruch beschränkt ist. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat einen Teilerfolg. Während die Verurteilung wegen des täterschaftlich begangenen Waffendelikts\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen\nläßt (S 349 Abs. 2 StPO), kann die Straffestsetzung bezüglich der Beihilfe keinen Bestand haben.\n\nDie Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer die obligatorische Strafmilderung nach S 27 Abs. 2\nSatz 2 StGB beachtet hat. Nach dieser Bestimmung ist die\nStrafe des Gehilfen nach 5 49 Abs. 1 StGB zu mildern. In\ndiesem Zusammenhang führt die Strafkammer lediglich aus, daß\nsie \"den Strafrahmen des S 52 a WaffG zugrunde gelegt und\nauch insoweit die Voraussetzungen der Ausnahmestrafrahmen\nder Absätze 2 und 3 dieser Vorschrift verneint\" habe. Danach\nkann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer es unterlassen hat, den Strafrahmen nach den genannten Vorschriften zu mildern.\n\nNach dem Wegfall dieser Einzelstrafe ist auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Dagegen kann der Maßregelausspruch bestehenbleiben, da er von dem aufgezeigten Fehler\n\nnicht erfaßt wird.\n\nSalger Steindorf Maatz\nTolksdorf£ Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-16/4-str-52-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-16/4-str-52-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.371766+00:00"}}