{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-03-16_4_StR_50_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-03-16","aktenzeichen":"4 StR 50/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Aol\\\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 50/93\n\nvom\n\n16. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndre PO aus EREEE, dort geboren am\nCE 1961, zur zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n29\n\nBAG\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 16. März 1993 beschlossen:\n\n1.\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren\nBegründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 14. September\n1992 zu gewähren, wird als unzulässig ver-\n\nworfen.\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat durch seinen Verteidiger gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom 14. September 1992 Revision eingelegt und diese mit der Sachrüge und einer nicht\n\nnäher ausgeführten Rüge der Verletzung formellen Rechts be-\n\ngründet. Nach Ablauf der Frist zur Begründung der Revision\n\nbeantragte der Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand und erhob eine Verfahrensrüge.\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, da der\nAngeklagte keine Frist versäumt, sondern lediglich eine von\nihm erhobene Verfahrensrüge nicht formgerecht begründet hat.\nEine Wiedereinsetzung zum Zwecke der Nachholung oder Nachbesserung einer Rüge der Verletzung formellen Rechts nach\nAblauf der Revisionsbegründungsfrist ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGHR StPO S 44 Verfahrensrüge 1,\n3, 4, 5 jew. m.w.Nachw.); ein Ausnahmefall liegt nicht vor\n(vgl. BGHR StPO S 44 Verfahrensrügen 4, 6, 7).\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPo).\n\nSalger Steindorf Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-16/4-str-50-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-16/4-str-50-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.356006+00:00"}}