{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-03-11_4_StR_84_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-03-11","aktenzeichen":"4 StR 84/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 84/93\n\nvom\n\n11. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGabrieı m OMMMMEEMEEE - = GEM aus AA\n\ndort geboren am nn] 1965, zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 11. März 1993 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Siegen vom 24. November 1992\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Den nach Verkündung des Urteils vom Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzicht hat seine Verteidigerin\nmit Schriftsatz vom 1. Dezember 1992 angefochten und zugleich Revision eingelegt.\n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, haben der Angeklagte und seine\nVerteidigerin im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärt,\ndaß sie auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten.\nDafür, daß der Angeklagte sich der Tragweite dieser Erklärung, deren Niederschrift ihm gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1, 3\nStPO vorgelesen und von ihm genehmigt wurde, wegen mangelnder Verhandlungsfähigkeit nicht bewußt gewesen sein könnte\n(vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 302 Rdn. 23 ff\n\nm.w.N.), sind keine Anhaltspunkte gegeben. Auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Verteidigerin vom\n\n5. März 1993 sind sonstige Gründe, die zur Unwirksamkeit der\nErklärung hätten führen können, nicht ersichtlich; insbesondere hatte der Angeklagte nach den dienstlichen Stellungnahmen der erkennenden Richter die Gelegenheit zur vorherigen\nBesprechung mit seiner Verteidigerin, die er auch nutzte.\n\nDaß der Angeklagte nunmehr anderen Sinnes geworden ist\nund Wert auf die Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksame Verzicht nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen\nwerden kann (BGH, Beschluß vom 21. Februar 1992 - 4 StR\n33/92 m.w.N.).\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-11/4-str-84-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-11/4-str-84-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.211974+00:00"}}