{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-03-11_4_StR_70_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-03-11","aktenzeichen":"4 StR 70/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N RR 24\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 70/93\n\nvom\n\n11. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\npeter > OH zus VERREEEL. Seboren am\nBEER 155: in Hamm.\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. März 1993, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf\nMaatz\nDr. Tolksdorf,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED u: SB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n24\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n\n26. Februar 1992, soweit es den Angeklagten\nDüllmann betrifft, im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihrer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch\nbeschränkten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die\nVerurteilung zu einer höheren und nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe.\n\nDas - von dem Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDie Staatsanwaltschaft macht eine Verletzung der dem\nGericht obliegenden Aufklärungspflicht gemäß 5 244 Abs. 2\nStPO geltend, weil die Strafkammer bei der Strafbemessung\n\n24\n\nund bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte \"als nicht\nvorbestraft zu behandeln\" sei (UA 20). Nach dem Vortrag der\nRevision, der insgesamt noch den gemäß S 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO an eine ordnungsgemäß ausgeführte Verfahrensrüge zu\nstellenden Anforderungen genügt und durch die Urteilsgründe\nergänzt wird (UA 4), die der Senat aufgrund der zugleich erhobenen Sachrüge zur Kenntnis genommen hat (vgl. BGHSt 36,\n384, 385), enthielt die in der Hauptverhandlung verlesene\nAuskunft aus dem Bundeszentralregister keine Eintragung, was\ndarauf beruht habe, daß das Geburtsdatum des Angeklagten\nfälschlich mit 17.01. anstatt 17.03.1964 angegeben gewesen\nsei. Die Strafkammer hätte sich veranlaßt sehen müssen, einen neuen Registerauszug unter Angabe des richtigen Geburtsdatums beizuziehen; daraus hätte sich ergeben, daß der Angeklagte allein in den Jahren 1989 und 1990 dreimal wegen\nStraftaten verurteilt worden ist und zum Zeitpunkt der Tat\nunter Bewährung stand.\n\nDie aufgrund der Rüge zulässige Überprüfung der Sachakte (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Strafzumessung 1) ergibt\nfolgendes: Die Anklageschrift (und auch noch der Eröffnungsbeschluß) enthielt hinsichtlich des Angeklagten ein falsches\nGeburtsdatum. Zudem hieß es im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift zur Person des Angeklagten,\nder \"Auszug aus dem Bundeszentralregister (weise) keinerlei\nEintragungen über Verurteilungen mehr auf\". Dem hatte die\nStaatsanwaltschaft jedoch bereits den Hinweis vorangestellt,\nder Angeklagte sei \"in zurückliegender Zeit bereits mehrfach\nstrafrechtlich in Erscheinung getreten, worauf er selbst in\neinem Schreiben vom 07.09.1991 an das Amtsgericht Bochum\n\nhingewiesen hat\" (Bl. 105 d.A.). In diesem Schreiben hatte\nder Angeklagte die Begutachtung zur Frage seiner Schuldfähigkeit beantragt und zur Begründung ausgeführt: \"Ich habe\nalle meine Straftaten unter Alkoholeinfluß gemacht\" (Bl. 90\nd.A.). Auch ergaben sich aus dem Personalbogen des Angeklagten vom 22, August 1991 (Bl. 33 d.A.) Hinweise auf Verurteilungen aus den Jahren 1982, 1984 und 1989, die nach Lage der\nDinge nicht tilgungsreif sein konnten. In Anbetracht dieser\nsich aus den Akten ergebenden Erkenntnisse mußte das Landgericht begründete Zweifel an der Richtigkeit der verlesenen\nZentralregisterauskunft haben und die Möglichkeit nutzen,\ndie Frage nach verwertbaren Vorverurteilungen weiter aufzuklären. Hinzu kommt, daß spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung, wie die Sitzungsniederschrift ausweist (Bl. 147\nd.A.), das richtige Geburtsdatum des Angeklagten bekannt\nwar. Darauf, ob dem Landgericht - wie die Revision vorträgt - auch die Vorstrafenakten des Amtsgerichts Solingen\nhinsichtlich der Verurteilung aus dem Jahr 1989 vorgelegen\nhaben, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.\n\nDie Aufklärungsrüge scheitert nicht daran, daß auch der\nStaatsanwaltschaft anzulasten ist, sich mit der negativen\nRegisterauskunft zufriedengegeben zu haben. Denn das Aufklärungsgebot richtet sich an das Gericht; das Verhalten der\nVerfahrensbeteiligten ist deshalb grundsätzlich ohne Einfluß\nauf die dem Gericht aus diesem Gebot erwachsenden Pflichten\n(Herdegen in KK/StPO 2. Aufl. S 244 Rdn. 19). Bei der gegebenen Aktenlage bedurfte es auch nicht eines Antrags oder\neiner Anregung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung, um dem Gericht die Kenntnis derjenigen Umstände zu\n\n24\n\nverschaffen, die zu weiterer Aufklärung Anlaß gaben (vgl.\nBGHR StPO S 244 Abs. 2 Aufdrängen 1).\n\nAuf dem dargelegten Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPo beruht der Strafausspruch. Das Landgericht hat den als Mittäter beteiligten Mitangeklagten | zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung\nverurteilt. Dabei hat es ausdrücklich hervorgehoben, daß\nnicht die unterschiedlichen Tatbeiträge der Angeklagten, die\nes als \"gleichwertig\" angesehen hat, zu einer Differenzierung bei der Bestrafung geführt hätten. Vielmehr hat die\nStrafkammer die mildere Bestrafung des Angeklagten allein\ndamit begründet, daß er im Gegensatz zu dem Mitangeklagten\n| \"als nicht vorbestraft zu behandeln war\" (UA 20). Die\nfehlende Kenntnis von den Vorverurteilungen des Angeklagten\nhat somit die Strafbemessung und die Entscheidung über die\nStrafaussetzung zur Bewährung zu seinen Gunsten beeinflußt.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-11/4-str-70-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-11/4-str-70-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.192203+00:00"}}