{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-03-11_4_StR_62_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-03-11","aktenzeichen":"4 StR 62/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 62/93\n\nvom\n\n11. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Georgios MÜHE . ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 1965 ir AM (CE. zur\n\nZeit in Haft,\n\n2. Dimitrios T ED aus HEEB-< TU,\ngeboren am EEE 1965 ir. ram (CE ,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\na3\n\n23\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 11. März 1993 gemäß SS 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren gegen den Angeklagten\nEEE ira im Fall 12 der Urteilsgründe gemäß S 154 a Abs. 2 StPO auf den\nVorwurf des Diebstahls in Tateinheit mit\nBeihilfe zum versuchten Betrug beschränkt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten\nEEE wird Gas Urteil des Landgerichts Köln vom 14. September 1992 im\nSchuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte EEE Ges Bandendiebstahls\nin 16 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des versuchten Bandendiebstahls in drei Fällen,\ndes Diebstahls in 33 Fällen, davon in\nsechs Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in einem Fall in Täateinheit\nmit Beihilfe zum versuchten Betrug, des\nversuchten Diebstahls in zwei Fällen, der\ngewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des Vortäuschens einer\nStraftat, des versuchten Betrugs und der\n\n23\n\nBeihilfe zum versuchten Betrug schuldig\nist.\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklag-\n\nten TE und die Revision des\n\nAngeklagten ME werden verworfen.\n\n4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision\ndes Angeklagten Ma hat keinen Rechtsfehler zu dessen\nNachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten EEE nimmt\nder Senat im Fall 12 der Urteilsgründe den Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr mit Zustimmung\ndes Generalbundesanwalts gemäß $S 154 a Abs. 2 StPO von der\nVerfolgung aus. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und\ndie Herabsetzung der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten zur Folge. Einer Zurückverweisung der Sache aus diesem Grund bedarf es nicht. Da die\nStrafkammer diese Tat rechtsfehlerfrei als besonders schweren Fall des Diebstahls bewertet hat, setzt der Senat in\nÜbereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die\nEinzelstrafe nach § 354 Abs. 1 StPO mit drei Monaten in Höhe\n\nder gesetzlich niedrigsten Strafe (S 243 Abs. 1 Satz 1 StGB)\nfest.\n\nDer Ausspruch über die Gesamtstrafe wird - wie auch die\nAnordnung der Maßregel nach SS 69, 69 a StGB - davon nicht\nberührt. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht aus den\nEinzelstrafen von fast 64 Jahren auf eine noch niedrigere\nals die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten erkannt hätte.\n\nIm übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten EEE auf (s 349 Abs. 2 stpo).\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten\n“EEE von 8. März 1993 hat vorgelegen.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\nTolksdorf£f Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-11/4-str-62-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-11/4-str-62-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.173647+00:00"}}