{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-03-11_4_StR_31_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-03-11","aktenzeichen":"4 StR 31/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"MRTES 22\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 31/93\n\nvom\n\n11. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nArtem E EEE aus ME, seboren ar MEET\n1971 in N (RE), zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n11. März 1993 gemäß S§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten EM wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n16. September 1992 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Vollstreckung der gegen diesen Angeklagten verhängten Jugendstrafe zur\nBewährung auszusetzen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner wirksam beschränkten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die\nVersagung der Strafaussetzung zur Bewährung.\n\nDas Rechtsmittel dringt mit einer Verfahrensbeschwerde\ndurch.\n\nDie Jugendkammer hat eine günstige Sozialprognose für\nden Angeklagten verneint und die Vollstreckung der Jugendstrafe im Hinblick auf seine Entwicklung für geboten erachtet (5 21 Abs. 2 JGG). Sie hat dem Angeklagten \"einen erschreckenden Mangel an Unrechtsbewußtsein\" attestiert, dem\nentgegengewirkt werden müsse, und in diesem Zusammenhang\nausgeführt: \"So hat der Angeklagte in seiner vorbereitenden\nErklärung, mit der er einräumt, den Zeugen geschlagen und\ngetreten zu haben, auch keinerlei Bedauern gegenüber dem\nZeugen erkennen lassen, sondern lediglich seine eigene Sorge\nzum Ausdruck gebracht, wegen der vorliegenden Taten abgeschoben zu werden\" (UA 23).\n\nHiergegen wendet die Revision ein, daß der Angeklagte\nin seiner in russischer Sprache abgefaßten schriftlichen Erklärung, die der von dem Gericht zugezogene Dolmetscher\nmündlich in russischer und deutscher Sprache vorgetragen habe, Bedauern über das Tatgeschehen zum Ausdruck gebracht und\nden Geschädigten um Entschuldigung gebeten habe. Zwar hat\nder Beschwerdeführer in seiner Revisionsrechtfertigung lediglich die \"Verletzung materiellen Rechts\" gerügt. Die Bezeichnung der Rüge ist hier jedoch unschädlich; denn entscheidend ist ihre wirkliche rechtliche Bedeutung, wie sie\ndem Sinn und Zweck des Vorbringens zu entnehmen ist (BGHSt\n19, 273, 275). Dabei ist die Revisionsbegründung so auszulegen, daß der mit dem Rechtsmittel erstrebte Erfolg eintreten\nkann (Kleinknecht/ Meyer StPO 40. Aufl. § 344 Rdn. 11\nm.w.N.). Danach ist die Rüge als Verfahrensbeschwerde zu be-\n\nhandeln. Mit der Behauptung, das Urteil gebe die \"vorbereitende Erklärung\" des Angeklagten inhaltlich unvollständig\nund somit falsch wieder, kann der Beschwerdeführer im Wege\nder Sachrüge nicht durchdringen. Denn die Ergebnisse der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache\ndes Tatrichters. Der dafür bestimmte Ort ist das Urteil; was\nin ihm über das Ergebnis der Verhandlung zur Schuld- und\nStraffrage festgehalten ist, bindet das Revisionsgericht\n(Hürxthal in KK StPO 2. Aufl. $S 261 Rdn. 51 m.Rspr.N.). Dagegen kann mit der Verfahrensbeschwerde geltend gemacht werden, daß eine verlesene Urkunde oder Erklärung unvollständig\noder unrichtig im Urteil gewürdigt worden sei, wenn der\nNachweis ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung geführt\nwerden kann (BGHSt 29, 18, 21; vgl. auch BGHR StPO S 261 Inbegriff der Verhandlung 15).\n\nDiese als auf die Verletzung des 5 261 StPO gestützt\nanzusehende Rüge ist zulässig und auch begründet. Wie die\nRevision zutreffend vorträgt, enthält die bei den Akten befindliche, handschriftlich in russischer Sprache abgefaßte\nErklärung des Angeklagten u.a. folgenden Abschnitt:\n\n\"Ich persönlich habe überhaupt kein Verlangen danach,\nmich bei Andrej zu rächen. Im Gegenteil, ich möchte,\ndaß er mir verzeiht und ich bin bereit, ihn mehrmals um\nEntschuldigung zu bitten. Immer noch bis jetzt kann ich\nnicht verstehen, wie dies alles passieren konnte. Ich\nbedauere es sehr, daß all das passiert ist. Und was\nmich in diese Geschichte hineingezogen hat, kann ich\nauch nicht verstehen. Das wird mir für die Zukunft eine\nharte Lektion sein und (ich) werde nie wieder in eine\nsolche Geschichte geraten, die mit Polizei zu tun hat\".\n\nAl\n\nDer nicht auflösbare Widerspruch zwischen dem Inhalt der Erklärung des Angeklagten und ihrer Würdigung in\nden Urteilsgründen entzieht der Annahme der Jugendkamnmer,\ndem Angeklagten mangele es an Unrechtsbewußtsein und er habe sich nicht genügend mit der Tat auseinandergesetzt, die\nGrundlage. Die Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann deshalb nicht bestehenblei-\n\nben.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-11/4-str-31-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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