{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-03-11_4_StR_17_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-03-11","aktenzeichen":"4 StR 17/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Paz\nPA\n\nE13 ;\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n4 StR 17/93\n\nvom\n\nil. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSc KÜEEE Au: PEN. sort senoren an\nGE :954. zur zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n27\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. März 1993, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtsho£f\nDr. Meyer-Goßner\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf\nMaatz\nDr. Tolksdorf,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE Dei der verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus HB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Siegen vom 29. April\n1992 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen\nAuslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"schweren\"\nRaubes mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Mord zu\neiner Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt (in Übereinstimmung mit dem Generalstaatsanwalt in H@P nur insoweit vertreten wird, als sich die\nStaatsanwaltschaft mit der Sachrüge gegen die Strafzumessung\nund die Nichtanordnung von Führungsaufsicht wendet, hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrüge\n\nDie Rüge, das Landgericht habe gegen 5 189 GVG verstoßen, indem es den zur Vernehmung des türkischen Zeugen 0 |\n\nerschienenen Dolmetscher OR nicht vereidigt habe, ist\nunzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO entspricht. Hierzu hätte es der Darlegung bedurft, daß der Dolmetscher die Aussage des Zeugen ganz oder\nteilweise aus der türkischen in die deutsche Sprache übertragen hat. Derartiges ist dem von der Staatsanwaltschaft\nmitgeteilten Sitzungsprotokoll, in dem im Zusammenhang mit\nder Vorführung des Zeugen ÖBB lediglich das Erscheinen des\nDolmetschers vermerkt ist, nicht zu entnehmen. Daß der\n\n- entgegen dem Vortrag der Staatsanwaltschaft - am 2. August\n1976 von dem Präsidenten des Landgerichts Siegen allgemein\nvereidigte, von dem Vorsitzenden der Jugendkammer rein vorsorglich geladene Dolmetscher Özgelen bei der Vernehmung des\nder deutschen Sprache mächtigen Zeugen OEM tatsächlich\nnicht tätig geworden ist, ergibt sich im übrigen aus dem\nVermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom 1. Oktober 1992\nund der dienstlichen Äußerung der Protokollführerin vom\n\n10. August 1992.\n\nII. Sachrüge\n\n1. Eine Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat nicht zur Aufdeckung von Rechtsfehlern\ngeführt, Insbesondere ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht keine sichere Überzeugung davon\nzu gewinnen vermochte, welcher der beiden Täter, die zunächst ohne Tötungsabsicht gemeinsam geplant hatten, einen\nihnen bekannten Tankwart unter Zuhilfenahme von Schlagwerkzeugen zu berauben, dem Opfer im Exzeß die ersten Messerstiche beibrachte. Zu Recht hat die Strafkammer dem Angeklagten\n- ebenso wie seinem Mitangeklagten - diesen Teil des Tatge-\n\nschehens nach dem Grundsatz, daß im Zweifel die dem jeweiligen Angeklagten günstigste Fallgestaltung zugrunde zu legen\nist, nicht zugerechnet. Ebensowenig bestehen rechtliche Bedenken dagegen, daß das Landgericht den Angeklagten nur wegen versuchten Mordes verurteilt hat; denn es hat zutreffend\nzu seinen Gunsten unterstellt, daß der Tankwart infolge heftiger, von dem Mittäter des Angeklagten gegen den Kopf geführter Schläge mit einem Schubkarrenstiel bereits tot war,\nals der Angeklagte - nun seinerseits mit Tötungsvorsatz - in\nVerdeckungsabsicht auf das Tatopfer einstach.\n\n2. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält im Ergebnis\nrechtlicher Nachprüfung stand.\n\na) Zum Strafausspruch weist die Beschwerdeführerin allerdings mit Recht darauf hin, daß die Jugendkammer sich\nnicht ausdrücklich mit der Möglichkeit auseinandergesetzt\nhat, von einer Strafmilderung wegen versuchten Mordes gemäß\nSS 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB abzusehen und auf eine\nlebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. Dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen ist jedoch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, welche Gesichtspunkte für\ndie Strafrahmenverschiebung bestimmend waren.\n\nEine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des\nTäters und der Tatumstände im weitesten Sinne, wie sie dem\nTatrichter bei der Ermessensentscheidung des S 23 Abs. 2\nStGB obliegt (BGHSt 16, 351, 353), hat die Jugendkammer innerhalb des durch § 251 StGB eröffneten Strafrahmens vorgenommen, der ebenfalls eine Wahlmöglichkeit zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe vorsieht. Zugunsten des\n\nBG\n\nAngeklagten hat sie dabei unter anderem dessen Teilgeständnis, seine Jugend und unausgereifte Persönlichkeit, seine\nschwierige finanzielle Situation zur Tatzeit sowie den Umstand gewertet, daß das Opfer des Raubüberfalls nicht durch\nihn, sondern durch den Mitangeklagten getötet worden ist. Zu\nLasten des Angeklagten sind dessen - teilweise einschlägige - Vorstrafen sowie die von ihm vor und während der Tat\ngezeigte kriminelle Energie berücksichtigt worden. Die vom\nLandgericht aufgrund dieser Gesamtschau erfolgte Ablehnung\neiner lebenslangen Freiheitsstrafe hält sich im Rahmen des\ndem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Ermessens\nund ist damit vom Revisionsgericht hinzunehmen.\n\nAngesichts der weitreichenden Überschneidungen, die\nsich bei der Beurteilung der Schuldschwere nach den SS 211,\n23 StGB einerseits und § 251 StGB andererseits bei einem\neinheitlichen Tatgeschehen ergeben, ist davon auszugehen,\ndaß das Landgericht die für die Ablehnung der lebenslangen\nFreiheitsstrafe innerhalb des Strafrahmens des $S 251 StGB\nmaßgeblichen Erwägungen auch der Strafrahmenverschiebung\nnach den SS 211, 23, 49 StGB zugrunde gelegt hat. Zwar kommt\nbei der Prüfung einer Strafmilderung wegen Versuchs den wesentlich versuchsbezogenen Umständen, wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, ein besonderes Gewicht zu (BGHR StGB S 23\nAbs. 2 Strafrahmenverschiebung 2, 4, 8, 9). Der Senat\nschließt jedoch aus, daß die Jugendkammer bei Anwendung dieses Wertungsmaßstabs einen anderen Strafrahmen gewählt hätte. Dies ergibt sich insbesondere aus dem in den Urteilsgründen mehrfach als gewichtig herausgestellten Umstand, daß\n- nicht ausschließbar - der Mitangeklagte ohne Billigung des\n\nEr\n\nAngeklagten mit den zum Tode des Tankwarts führenden Gewalttätigkeiten begonnen hätte und der Angeklagte - erschreckt\nüber die Tragweite der Tat - erst eingriff, als das Opfer\nbereits tot war.\n\nb) Nicht zu beanstanden ist, daß die Anordnung von Führungsaufsicht gemäß SS 256, 68 Abs. 1 StGB unterblieben ist.\nEine dahin gehende im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts\nstehende Entscheidung ist bei der Verhängung mehrjähriger\nFreiheitsstrafen in der Regel entbehrlich. In derartigen\nFällen greifen bei der Entlassung des Verurteilten aus der\nStrafhaft entweder § 57 StGB (bei Aussetzung des Strafrests)\noder 5 68 f StGB (bei Vollverbüßung) ein, so daß staatliche\nHilfestellung und Kontrolle in Form von Bewährungsaufsicht\noder Führungsaufsicht kraft Gesetzes ohnehin gewährleistet\nsind. Umstände, die im vorliegenden Fall eine gerichtliche\nAnordnung gleichwohl als sinnvoll erscheinen lassen könnten,\nsind weder von der Beschwerdeführerin dargetan noch aufgrund\nder Urteilsfeststellungen ersichtlich.\n\nc) Die Anordnung von Sicherungsverwahrung kommt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schon deshalb\nnicht in Betracht, weil die formellen Voraussetzungen des\n8 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vorliegen. Hierfür wäre erforderlich, daß das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom\n4. April 1984, in dem gegen den Angeklagten wegen Diebstahls\nin Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Gefährdung des Straßenverkehrs unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht und Diebstahls\nin zehn Fällen eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verhängt worden ist, wenigstens eine Einzeltat um-\n\nAA\n\nfaßt hätte, für die Strafe von mindestens einem Jahr ver-\n\nwirkt gewesen wäre (vgl. BGHSt 26, 155). Das ist nach dem\n\nvon der Jugendkammer in den Urteilsgründen mitgeteilten, jener Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt auszuschlie-\n\nBen.\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\n\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-11/4-str-17-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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