{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-03-09_4_StR_74_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-03-09","aktenzeichen":"4 StR 74/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 74/93\n\n9, März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael DEE zus SEE. geboren am\nEEE 55 in , zur zeit in Haft,\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub u.a.\n\n5\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 9. März 1993 gemäß S 346 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO\nbeschlossen:\n\nDie Anträge des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision\ngegen das Urteil der großen Strafkammer des\nLandgerichts Münster bei dem Amtsgericht\nBocholt vom 15. Oktober 1992 werden als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist\nnicht binnen einer Woche nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts gestellt worden (5 346 Abs. 2\nSatz 1 StPO) und daher unzulässig. Der Verwerfungsbeschluß\nwar dem Verteidiger des Angeklagten am 7. Januar 1993 und\ndem Angeklagten am 8. Januar 1993 zugestellt worden. Die Antragsfrist des S 346 Abs. 2 Satz 1 StPO lief am 15. Januar\n1993 ab. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ging aber\nerst am 16. Januar 1993 und damit verspätet bei Gericht ein.\n\nIm übrigen wäre der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch unbegründet. Der Angeklagte hat die von ihm gegen\ndas Urteil vom 15. Oktober 1992 eingelegte Revision nicht\n\n20\n\ninnerhalb der bis 21. Dezember 1992 laufenden Frist begründet. Der seine Revision verwerfende Beschluß des Landgerichts vom 28. Dezember 1992 ist deshalb zu Recht ergangen.\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist ebenfalls unzulässig, weil weder die Begründung der Revision\nfristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist,\ndaß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung\nder Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war\n(5 45 Abs. 2 StPO). Bei dieser Sachlage war ein weiteres\nZuwarten mit der Entscheidung nicht veranlaßt.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-09/4-str-74-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-09/4-str-74-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.891314+00:00"}}