{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-03-09_4_StR_68_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-03-09","aktenzeichen":"4 StR 68/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 68/93\n\nvom\n\n9. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOmar z ED zus SEE, senoren ar U\n1946 in HD (1) .\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n9. März 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n. Auf die Revision des Angeklagten Zaabalawi\n\nwird das Urteil des Landgerichts Siegen\nvom 18. September 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht\ndavon abgesehen hat, die Vollstreckung der\ngegen diesen Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, sowie\nzur Festsetzung der Tagessatzhöhe für die\nverhängte Einzelgeldstrafe an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\n\nim übrigen wegen dreier Betäubungsmittelstraftaten zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts\ngerügt wird.\n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und\nsomit unzulässig (§ 344 Abs, 2 Satz 2 StPo).\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen\nSachrüge deckt zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (S 349\nAbs. 2 StPO). Das Landgericht hat es allerdings unterlassen,\nfür die für die erste Tat (unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln) verhängte Geldstrafe von neunzig Tagessätzen\n(UA 37) die Tagessatzhöhe festzusetzen. Der Bestimmung der\nTagessatzhöhe bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus\neiner Einzelgeldstrafe und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93; BGHR StGB\nS 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1). Die unterbliebene Festsetzung\nder Tagessatzhöhe ist deshalb nachzuholen.\n\n3. Keinen Bestand haben kann das Urteil, soweit die\nStrafkammer es abgelehnt hat, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Das Landgericht\nhat dem Angeklagten ausdrücklich eine günstige Sozialprognose gestellt und dabei berücksichtigt, daß er (mit Ausnahme\neiner durch Strafbefehl verhängten Geldstrafe; vgl. UA 5)\nnicht vorbestraft sei, sich durch die Hauptverhandlung be-\n\neindruckt gezeigt habe, in sozial gefestigten Verhältnissen\nlebe und in seiner Familie Rückhalt finde. Es hat je-\n\ndoch \"keine besonderen Umstände in der Tat oder in der Täterpersönlichkeit\" (UA 38) gesehen, die eine Aussetzung\nrechtfertigten (5 56 Abs. 2 StGB).\n\nDas Urteil läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer die\ngebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit umfassend genug vorgenommen und dabei den richtigen Maßstab angelegt hat. So ist bereits unklar, ob der Strafkammer bewußt\nwar, daß schon ein Zusammentreffen durchschnittlicher und\neinfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände\nim Sinne der genannten Vorschrift haben kann (st. Rspr.;\nBGHR StGB S 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1 m.w.N.). Insoweit\nwäre hier insbesondere zu bedenken gewesen, daß schon die\nVielzahl der gewichtigen, strafmildernd berücksichtigten Umstände in der Person des Angeklagten (vgl. UA 34/35) den\nCharakter der Taten entscheidend geprägt haben können (vgl.\nBGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 3). Die längeren Ausführungen zu der \"Gesamtbewertung\" (UA 39) verhalten sich\ndemgegenüber im Kern nur zu tatbezogenen Umständen und beschränken sich dabei zudem letztlich auf den Gesichtspunkt,\ndaß der Angeklagte \"durchaus in der Lage gewesen (wäre),\nseinen Eigenbedarf anders zu decken, ohne daß es zur Einfuhr\nvon nicht geringen Mengen Haschischs in die Bundesrepublik\nkam. Die Abhängigkeit des Angeklagten war auch nicht derart\nmassiv, daß ihm keine andere Möglichkeit geblieben wäre, als\nsich Haschisch für den Eigenkonsum zu besorgen\" (UA 39). Mit\ndieser Erwägung hat die Strafkammer eine Strafaussetzung im\nErgebnis aber deshalb versagt, weil keine Umstände zutage\ngetreten seien, die den Straftaten des Angeklagten Ausnahme-\n\ncharakter verliehen. Daß die Taten Ausnahmecharakter tragen\nmüßten, wird indes vom Gesetz nicht gefordert (st. Rspr.;\nBGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1, 6, 11). Die\nStrafkammer hat damit zu hohe Anforderungen an das Vorliegen\nbesonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gestellt.\nIm übrigen kann dem Urteil nicht entnommen werden, daß das\nLandgericht bei der Gesamtwürdigung die Tatsache berücksichtigt hat, daß sich der Angeklagte wegen der Taten über fünf\nMonate in Untersuchungshaft befunden hat (vgl. UA 15). Bei\neinem Angeklagten, gegen den, wie hier, noch keine Freiheitsstrafen verhängt worden sind und der erstmals Freiheitsentzug erlitten hat, kann dieser Umstand bei der Entscheidung über die Annahme besonderer Umstände zugunsten des\nAngeklagten Bedeutung erlangen (BGH StV 1990, 303; Beschluß\nvom 8. Januar 1993 - 2 StR 616/92). Über die Strafaussetzung\nist danach neu zu entscheiden.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Maatz\nTolksdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-09/4-str-68-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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