{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1993-01-21_4_StR_647_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1993-01-21","aktenzeichen":"4 StR 647/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 647/92\n\nvom\n\n21. Januar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSnezana A EB seborene VE aus SEE. sort\ngeboren am EEE 151.\n\nwegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u.a.\n\n+F\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. Januar 1993 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag der Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts wird als unzulässig\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte am 22. September\n1992 wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung und\nwegen Unterschlagung unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.\nDas schriftliche Urteil ist dem Verteidiger der Angeklagten\nam 23. Oktober 1992 zugestellt worden. Durch Beschluß vom\n11. Dezember 1992 hat das Landgericht die rechtzeitig eingelegte Revision der Angeklagten gemäß 5 346 Abs. 1 StPO als\nunzulässig verworfen, weil weder die Angeklagte zu Protokoll\nder Geschäftsstelle noch der Verteidiger der Angeklagten einen Revisionsamtrag gestellt oder die Revision begründet haben.\n\nZu dem hiergegen gerichteten Antrag der Angeklagten\nauf Entscheidung des Revisionsgerichts hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Der Antrag ist wegen Überschreitung der Wochenfrist\naus S 346 Abs. 2 StPO unzulässig. Der Beschluß nach 5 346\n\nAbs. 1 StPO war dem Verteidiger der Angeklagten am 17. Dezember 1992 (SA Bd. II Bl. 544) zugestellt worden. Die Antragsfrist aus S 346 Abs. 2 StPO lief somit am 24. Dezember\n1992 ab. Das Schreiben der Angeklagten vom 17. Dezember\n1992, das als Antrag nach S$S 346 Abs. 2 StPO behandelt werden\nkann, ging dagegen erst am 28. Dezember 1992 (SA Bd. II\n\nBl. 546), somit verspätet, beim Landgericht Frankenthal ein.\n\nDer Antrag wäre aber auch unbegründet. Die Revision der\nAngeklagten ist zu Recht verworfen worden. Bis zum Ablauf\nder Revisionsbegründungsfrist waren weder die Revisionsamträge, noch eine Begründung bei Gericht eingegangen, Eine\nsolche liegt bis heute nicht vor.\n\nAber auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des S 346 Abs. 2 StPO\nund/oder gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist\nkönnte das Schreiben der Angeklagten nicht erfolgreich sein.\nEine verwertbare Revisionsbegründung liegt bis heute nicht\nvor (8 45 Abs. 2 S. 2 StPo).\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nSalger Meyer-Goßner\nMaatz\n\nTepperwien\n\nNehm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-21/4-str-647-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-21/4-str-647-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:33.056562+00:00"}}